Anmerkung. Ausnahmen sind nur für
Tapeten gestattet, die lediglich Muster, Blumen,
Blätter, Punkte, Streifchen usw. in arsenhaltigen
Farben auf einem breiten, grossen Grund anderer
nicht arsenhaltiger Farben enthalten.
230. Leichte Stoffe, wie: Organdin, Tarlatan, Musselin
und andere, die durchweg mit arsenhaltiger Farbe
gefärbt sind.
Anmerkung 1. Ausnahmen sind nur für
Stoffe gestattet, die lediglich Muster, Blumen,
Blätter, Punkte, Streifchen usw. in arsenhaltigen
Farben auf einem breiten, grossen Grund nicht
arsenhaltiger Farben enthalten.
Anmerkung 2. Die Art. 229 und 230
(mit Anmerkungen) werden nicht auf Tapeten
und Stoffe angewendet, die mit Anilinfarben
gefärbt sind.
231. Mit arsenhaltigen Farben gefärbtes Kinder
spielzeug aller Art und dergleichen Papierum
schläge, die zum Einwickeln und Verzieren von
Konfekt und anderem Naschwerk und von Ess
waren dienen.
Im Hinblick darauf, dass nach der Erklärung der Fabri
kanten die grünen Christbaumlichte mit Schwein
furter oder Pariser Grün, d. h. mit Farben geführt werden,
die basisch essig-arsenigsaures Kupferoxyd oder einfach
basisch arsenigsaures Kupferoxyd enthalten, dass im
Auslande die Verwendung arseniger Farben bei der An
fertigung von Kinderspielzeug, zu dem Christbaumlichte
unzweifelhaft zu rechnen sind, unbedingt verboten ist, und
dass in der Literatur auf Vergiftungsfälle bei Kindern durch
solche Lichte hingewiesen worden ist, hat der Medizinalrat
im Einvernehmen mit dem Finanzminister für notwendig
erachtet, zu verfügen, dass auf Grund der Anm. 3 zum P. 4,
Art. 843 des Mediz.-Regl., Forts, v. 1886, das Verbot der
Einfuhr aus dem Auslande, wie auch des Verkaufs und der
Fabrikation mit arsenigen Farben gefärbten Kinderspielzeugs
aller Art auch auf arsenhaltige Christbaumlichte auszudehnen
ist (C. 92, Nr. 815).
232. Komposte, Gartenerde, Reben-Pfähle und-Stangen,
ebenso bewurzelte und unbewurzelte Reben, Steck
linge und überhaupt alle Teile des Weinstocks,
mit Ausnahme von Beeren und Kernen.
Anmerkung 1. Die Einfuhr von anderen
lebenden Pflanzen und ihren Teilen sowie von
Weinbeeren und Weintrestern wird nur über
bestimmte Zollämter gestattet unter Beobachtung