Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Anmerkung. Ausnahmen sind nur für 
Tapeten gestattet, die lediglich Muster, Blumen, 
Blätter, Punkte, Streifchen usw. in arsenhaltigen 
Farben auf einem breiten, grossen Grund anderer 
nicht arsenhaltiger Farben enthalten. 
230. Leichte Stoffe, wie: Organdin, Tarlatan, Musselin 
und andere, die durchweg mit arsenhaltiger Farbe 
gefärbt sind. 
Anmerkung 1. Ausnahmen sind nur für 
Stoffe gestattet, die lediglich Muster, Blumen, 
Blätter, Punkte, Streifchen usw. in arsenhaltigen 
Farben auf einem breiten, grossen Grund nicht 
arsenhaltiger Farben enthalten. 
Anmerkung 2. Die Art. 229 und 230 
(mit Anmerkungen) werden nicht auf Tapeten 
und Stoffe angewendet, die mit Anilinfarben 
gefärbt sind. 
231. Mit arsenhaltigen Farben gefärbtes Kinder 
spielzeug aller Art und dergleichen Papierum 
schläge, die zum Einwickeln und Verzieren von 
Konfekt und anderem Naschwerk und von Ess 
waren dienen. 
Im Hinblick darauf, dass nach der Erklärung der Fabri 
kanten die grünen Christbaumlichte mit Schwein 
furter oder Pariser Grün, d. h. mit Farben geführt werden, 
die basisch essig-arsenigsaures Kupferoxyd oder einfach 
basisch arsenigsaures Kupferoxyd enthalten, dass im 
Auslande die Verwendung arseniger Farben bei der An 
fertigung von Kinderspielzeug, zu dem Christbaumlichte 
unzweifelhaft zu rechnen sind, unbedingt verboten ist, und 
dass in der Literatur auf Vergiftungsfälle bei Kindern durch 
solche Lichte hingewiesen worden ist, hat der Medizinalrat 
im Einvernehmen mit dem Finanzminister für notwendig 
erachtet, zu verfügen, dass auf Grund der Anm. 3 zum P. 4, 
Art. 843 des Mediz.-Regl., Forts, v. 1886, das Verbot der 
Einfuhr aus dem Auslande, wie auch des Verkaufs und der 
Fabrikation mit arsenigen Farben gefärbten Kinderspielzeugs 
aller Art auch auf arsenhaltige Christbaumlichte auszudehnen 
ist (C. 92, Nr. 815). 
232. Komposte, Gartenerde, Reben-Pfähle und-Stangen, 
ebenso bewurzelte und unbewurzelte Reben, Steck 
linge und überhaupt alle Teile des Weinstocks, 
mit Ausnahme von Beeren und Kernen. 
Anmerkung 1. Die Einfuhr von anderen 
lebenden Pflanzen und ihren Teilen sowie von 
Weinbeeren und Weintrestern wird nur über 
bestimmte Zollämter gestattet unter Beobachtung
	        
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