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säuert mit Schwefelsäure an und schüttelt mit Aether.
Der ätherische Auszug wird zur Prüfung auf Saccharin
benutzt.
3. Bei Anwesenheit von Salicylsäure muss der Rück
stand des ätherischen Auszugs mit Salzsäure behandelt und
die Salicylsäure durch Hinzufügen von Bromwasser in Form
von Bromsalicylsäure abgeschieden werden. Das über
schüssige Brom kann aus dem Filtrat durch einen Luftstrom
entfernt und das Saccharin mit einem Aethergemisch, wie
oben geschildert, extrahiert werden.
Reaktionen auf Saccharin und Salicylsäure:
a) Der Rückstand des ätherischen Auszugs, in dem man
die Anwesenheit von Saccharin vermutet, wird mit Resorein
und konz. Schwefelsäure erwärmt. Beim Auflösen der
Schmelze in einem Ueberschuss von Aetznatron zeigt sich,
wenn Saccharin vorhanden ist, eine starke Fluoreszenz. Die
Anwesenheit von Bernsteinsäure stört die Reaktion.
%
b) Behandelt man die saccharinhaltige Substanz mit
konz. Salpetersäure, dampft bis zur Trockne ein und fügt
zum Rückstand mehrere Tropfen von einer Lösung von
Aetzkali in 50 prozentigem Alkohol hinzu, so tritt beim
Erwärmen zuerst eine blaue, dann eine violette, purpurrote
und schliesslich rote Färbung ein.
c) Eine 10 prozentige Lösung von, salpsiersaurem Queck
silber in verd. Salpetersäure gibt mit SalicyLsäure eine intensiv
rote Färbung.
d) Die neutrale Lösung von salicylsauren Salzen gibt
mit schwefelsaurem Kupfer eine grüne Färbung.
e) Die saeeharinhaltige Substanz wird erwärmt und mit
konz. Salpetersäure und sodann mit Ammoniak im Ueber
schuss versetzt. Salicylsäure verwandelt sich hierbei in
Pikrinsäure, die sich leicht nach der gelben Färbung des
in die Flüssigkeit getauchten Wollfasers erkennen lässt.
<C. 00, Nr. 14 570).
Infolge der Veröffentlichung des Gesetzes betr. die
Beschränkung der Erzeugung und des Handels mit den
künstlichen Süss stoffen — macht das Zolldepartement die
Zollanstalten auf die Vorschriften des C. 00, Nr. 14 570
aufmerksam (C. 00, Nr. 19 240).
236. Ausländische geistige Getränke. Verboten zur
Einfuhr nach der Murmanküste des Gouverne
ments Archangelsk.
237. Geschirr mit doppeltem Boden.
238. Pfropfen mit den Stempeln ausländischer Firmen,
wenn sie gesondert von den Flaschen eingeführt
werden.