Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

309 
säuert mit Schwefelsäure an und schüttelt mit Aether. 
Der ätherische Auszug wird zur Prüfung auf Saccharin 
benutzt. 
3. Bei Anwesenheit von Salicylsäure muss der Rück 
stand des ätherischen Auszugs mit Salzsäure behandelt und 
die Salicylsäure durch Hinzufügen von Bromwasser in Form 
von Bromsalicylsäure abgeschieden werden. Das über 
schüssige Brom kann aus dem Filtrat durch einen Luftstrom 
entfernt und das Saccharin mit einem Aethergemisch, wie 
oben geschildert, extrahiert werden. 
Reaktionen auf Saccharin und Salicylsäure: 
a) Der Rückstand des ätherischen Auszugs, in dem man 
die Anwesenheit von Saccharin vermutet, wird mit Resorein 
und konz. Schwefelsäure erwärmt. Beim Auflösen der 
Schmelze in einem Ueberschuss von Aetznatron zeigt sich, 
wenn Saccharin vorhanden ist, eine starke Fluoreszenz. Die 
Anwesenheit von Bernsteinsäure stört die Reaktion. 
% 
b) Behandelt man die saccharinhaltige Substanz mit 
konz. Salpetersäure, dampft bis zur Trockne ein und fügt 
zum Rückstand mehrere Tropfen von einer Lösung von 
Aetzkali in 50 prozentigem Alkohol hinzu, so tritt beim 
Erwärmen zuerst eine blaue, dann eine violette, purpurrote 
und schliesslich rote Färbung ein. 
c) Eine 10 prozentige Lösung von, salpsiersaurem Queck 
silber in verd. Salpetersäure gibt mit SalicyLsäure eine intensiv 
rote Färbung. 
d) Die neutrale Lösung von salicylsauren Salzen gibt 
mit schwefelsaurem Kupfer eine grüne Färbung. 
e) Die saeeharinhaltige Substanz wird erwärmt und mit 
konz. Salpetersäure und sodann mit Ammoniak im Ueber 
schuss versetzt. Salicylsäure verwandelt sich hierbei in 
Pikrinsäure, die sich leicht nach der gelben Färbung des 
in die Flüssigkeit getauchten Wollfasers erkennen lässt. 
<C. 00, Nr. 14 570). 
Infolge der Veröffentlichung des Gesetzes betr. die 
Beschränkung der Erzeugung und des Handels mit den 
künstlichen Süss stoffen — macht das Zolldepartement die 
Zollanstalten auf die Vorschriften des C. 00, Nr. 14 570 
aufmerksam (C. 00, Nr. 19 240). 
236. Ausländische geistige Getränke. Verboten zur 
Einfuhr nach der Murmanküste des Gouverne 
ments Archangelsk. 
237. Geschirr mit doppeltem Boden. 
238. Pfropfen mit den Stempeln ausländischer Firmen, 
wenn sie gesondert von den Flaschen eingeführt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.