Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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§  12a.
Im  Laufe  eines  Jahres  nach  der  Inkraftsetzung  des  gegenwärtigen  Vertrags ­
  wird  die  Kaiserlich  Russische  Regierung  veröffentlichen:
1.  eine  systematische  Ausgabe  sämtlicher,  die  Anwendung  des  Zolltarifs
betreffenden  Zirkulare  des  Zolldepartements,  sowie  der  Entscheidungen
des  Dirigierenden  Senats,  die  sich  auf  den  gleichen  Gegenstand  beziehen;
2.  ein  alphabetisches  Verzeichnis  aller  im  Zolltarif  und  in  den  oben  angeführten ­
  Zirkularen  und  Entscheidungen  aufgeführten  Waren.
§  12b.
Die  für  die  Anbringung  der  Identifizierungszeichen  zu  entrichtenden  Gebühren ­
  werden  5  v.  H.  des  Gesamtbetrags  des  Zolls  nicht  übersteigen.
Die  für  die  Anbringung  der  Identifizierungszeichen  bei  Knöpfen,  Bändern,
Spitzen,  Stickereien  und  Pellen  zu  entrichtenden  Gebühren  werden  1  Kopeke
für  jede  Plombe  nicht  übersteigen.  Der  ganze  Gebührenbetrag  für  die  Plombierung
wird  5.  v.  H.  des  Gesamtbetrages  des  Eingangszolls  in  jedem  einzelnen  Falle
nicht  übersteigen.
Falls  indessen  der  Interessent  selbst  wünscht,  dass  die  Ware  in  einer  Weise
plombiert  wird,  die  über  das  Bedürfnis  der  Identifizierung  hinausgeht,  so  ist  er
verpflichtet,  den  dadurch  entstehenden  Mehrbetrag  an  Gebühren  zu  entrichten.
Die  Punzierung  deutscher  Gold-  und  Silberwaren  wird  keinen  anderen
oder  höheren  Gebühren  unterworfen  werden  als  die  Punzierung  der  gleichartigen
einheimischen  Arbeiten.
'  §  13.
Von  eingeführten  Waren  soll  Lagergeld  durch  die  russischen  Zollämter
nur  für  die  Tage  der  wirklichen  Lagerung  in  den  Zollagern,  vom  vierten  Tage
nach  dem  Beginne  der  Zollrevision  an  gerechnet,  erhoben  werden.
Jedoch  soll  die  Zeit,  während  welcher  die  Lagerung  gebührenfrei  ist,  begrenzt ­
  sein  durch  die  an  dem  betreffenden  Zollamt  für  die  Deklaration  von  eingeführten ­
  Waren  gewährte  Frist,  d.  h.  5  bis  14  Tage,  erhöht  um  die  in  Absatz  1
vorgesehene  Frist  von  drei  Tagen.
§  14.
Die  Kaiserlich  Russische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Bestimmungen
der  Artikel  15  und  16  der  Berner  Konvention  vom  14.  Oktober  1890,  welche  das
Verfügungsrecht  des  Absenders  über  seine  Sendungen  regeln,  -während  der  Dauer
des  gegenwärtigen  Vertrags  in  keiner  Weise  zu  ändern.
§  15.
Die  in  Artikel  292  des  russischen  Reglements  vom  15.  Mai  1901,  betreffend
die  Wareneinfuhr,  enthaltene  Vorschrift,  wonach  der  Unterschied  zwischen  dem
angegebenen  Gewicht  von  Gegenständen  oder  Waren  und  dem  bei  der  Revision
ermittelten  Gewicht  straffrei  bleibt,  sofern  er  5.  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der
Gegenstände  oder  Waren  nicht  übersteigt,  wird  abgeändert  und  die  Duldungsgrenze ­
  auf  10  v.  H.  des  Gesamtgewichts  erhöht.
§  16.
Das  Recht  der  Reklamation  gegen  Entscheidungen  der  russischen  Zollbehörden, ­
  die  sich  sowohl  auf  Strafen  wegen  einer  unzutreffenden  oder  falschen
            
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