Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Einige  Bestimmungen  betreffend:
A.  Zolldeklarationen.  —  Besichtigung  der  Waren.  —
Reklamationen.  —  Stempelsteuer  bei  Eingaben
über  die  Warentarifierung  sowie  bei  Fakturen  und
Spezifikationen.
B.  Strafbestimmungen.
C.  Zirkulare  und  Bestimmungen  betr.  die  Tara  —
D.  Zulassung  von  Heilmitteln.
E.  Vergünstigungen  für  die  Einfuhr  von  Verpackungsmaterial. ­


Gemeinsame  Besichtigung  von  Waren  auf  Grund  verschiedener
Zolldeklarationen.
Auf  die  von  den  Zollämtern  aufgeworfene  Frage,  ob  es  zulässig  sei,  Waren,
die  zu  verschiedener  Zeit  beim  Zollamt  eingegangen  und  vom  Empfänger  mittels
verschiedener  Deklarationen  angemeldet  worden  sind,  gemeinsam  zu  besichtigen
und  gegen  Entrichtung  des  Zolles  nach  den  Ergebnissen  dieser  gemeinsamen  Besichtigung ­
  abzulassen,  hat  das  Zolldepartement  folgendes  bestimmt:
1.  Werden  an  ein  und  denselben  Empfänger  gerichtete  gleichartige  Waren
auf  Grund  mehrerer  Frachturkunden  eingeführt,  so  hat  der  Empfänger  (gemäss
Art.  376  des  Zollreglements)  das  Recht,  für  diese  Waren  behufs  gemeinsamer
Besichtigung  eine  Deklaration  einzureichen;
2.  falls  der  Empfänger  für  derartige  Waren  zwei  oder  mehrere  getrennte
Deklarationen  eingereicht  hat,  kann  er  das  Zollamt  vor  dem  für  die  Besichtigung
anberaumten  Tage  ersuchen,  die  Waren  gleichzeitig  und  gemeinsam  zu  besichtigen; ­
  diesem  Ersuchen  ist  Folge  zu  geben,  sofern  der  darum  ersuchende  Kaufmann ­
  die  Vorschriften  des  Art.  383  des  Zollreglements  eingehalten  hat  und  sein
Gesuch  nicht  eine  Umgehung  des  Art.  376  des  Zollreglements  bezweckt;
3.  falls  Waren  auf  Grund  mehrerer  Deklarationen  schon  vollständig  besichtigt ­
  sind  oder  eine  Besichtigung  auf  Grund  einzelner  Deklarationen  stattgefunden ­
  hat,  auf  Grund  anderer  Deklarationen  dagegen  noch  nicht  erfolgt  ist,
ist  eine  gemeinsame  Besichtigung  der  Waren  auf  Grund  dieser  Deklaration  unzulässig ­
  ;
4.  ohne  ein  (gemäss  Art.  383  des  Zollreglements)  eingereichtes  Gesuch
des  Warenempfängers  kann  die  Vereinigung  mehrerer  Deklarationen  nicht  dem
Ermessender  Zollbeamten  anheimgestellt  werden;  diese  sind  vielmehr  verpflichtet,
auf  Grund  einer  jeden  Besichtigungsurkunde  eine  besondere  Besichtigungsliste
aufzustellen  (Art.  441,  470  und  472  des  Zollreglements  [C.  06,  Kr.  1414]).
            
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