Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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artige  ausländische  Druckerzeugnisse  ausschliesslich  den  Zwecken  des  legalen
Handels  dienen  und  auf  keinen  Fall  irgend  einen  nicht  darauf  bezüglichen  Wortlaut ­
  oder  eine  solche  Zeichnung  enthalten.
Auf  Reklamen,  die  nach  dem  Wortlaut  oder  der  Zeichnung  der  Zensur
des  Kaiserlichen  Hofministeriums  unterliegen,  und  auf  Geschäftsanzeigen  von
ärztlich-medizinischem  Charakter  findet  das  vorgenannte  Verfahren  keine  Anwendung ­
  (C.  10,  Nr.  25  543).
Einreichung  von  Beschwerden  über  Warentarifierungen.
Durch  Art.  445  und  folg,  des  Zollregl.,  Ausg.  1904,  ist  den  Kaufleuten  und
ihren  Bevollmächtigten  das  Recht  eingeräumt,  falls  sie  mit  der  von  dem  Zollamt
verfügten  Tarifierung  unzufrieden  sind,  sowohl  diesem  selbst,  als  auch  dem  Zolldepartement ­
  davon  Anzeige  zu  machen  und  in  der  gesetzlich  dafür  vorgesehenen
Frist  um  Anwendung  eines  ihrer  Meinung  nach  angemesseneren  Artikels  des
Tarifs  auf  die  fragliche  Ware  nachzusuchen.  In  Ausübung  dieses  Rechtes  wenden
sich  die  Warenabsender  häufig  an  das  Zolldepartement  und  an  den  Finanzminister
mit  Gesuchen  um  Abänderung  der  von  den  Zollämtern  beschlossenen  Tarifierung,
unterlassen  es  dabei  aber,  ihre  Gesuche  gehörig  zu  motivieren  und  bitten  einfach
um  Anwendung  eines  ihrer  Ansicht  nach  der  Qualität  der  Ware  entsprechenderen
Artikels.
In  Erwägung,  dass  nach  dem  allgemeinen  Sinne  der  Gesetze  jede  Beschwerde ­
  die  Darlegung  des  sie  hervorrufenden  Sachverhalts  und  der  sie  begründenden ­
  Motive  enthalten  muss,  und  dass  nach  Art.  224  der  Gesetze  über  das
Gerichtsverfahren  bei  Zivilforderungen  Gesuche  nicht  angenommen  werden,  wenn
die  Beweise,  auf  denen  sie  beruhen,  nicht  angeführt  sind  —  bringt  das  Zolldepartement ­
  auf  Verfügung  des  Finanzministers  zur  Kenntnis  der  Zollämter,
zwecks  Eröffnung  an  die  Kaufleute,  dass  Gesuche  und  Beschwerden  über  Warentarifierungen, ­
  die  nicht  gehörig  motivierte  Beweise  für  die  mutmassliche  Inkorrektheit ­
  der  Tarifierung  enthalten,  unberücksichtigt  gelassen  werden  (C.  94,
Nr.  13  550).
Aenderung  der  Vorschriften  über  die  Ausführung  der  Entscheidungen
höherer  Instanzen  mit  Bezug  auf  die  Tarifierung  von  Waren.
Der  russische  Finanzminister  hat  in  Abänderung  des  §  191  der  allgemeinen
Dienstanweisung  für  die  Besichtigung  der  Waren  folgendes  bestimmt:
Wenn  Mi  Waren,  für  die  der  Zoll  bezahlt  ist,  eine  auf  Beschwerde  des
Wareneigentümers  ergangene  Entscheidung  der  höheren  Instanzen,  wonach  die
betreffende  Ware  höher  tarifiert  wird  als  vom  Zollamt,  beim  Zollamt  zu  einer  Zeit
eingeht,  wo  die  Ware  bereits  nach  den  Angaben  des  Besichtigungsbefundes  verzollt ­
  ist,  so  ist  das  Zollamt  auf  genauer  Grundlage  des  Art.  467  des  Zollreglements
nicht  berechtigt,  den  zu  wenig  bezahlten  Zoll  von  dem  Wareneigentümer  nachzuerheben. ­
  Ist  indessen  von  der  höheren  Instanz  für  die  Ware  ein  niedrigerer
Zoll  festgesetzt,  so  ist  der  zuviel  erhobene  Zollbetrag  gemäss  Art.  509  und  511
des  Zollreglements  dem  Beschwerdeführer  zurückzugeben,  unabhängig  davon,
ob  die  Ware  aus  dem  Zollgewahrsam  abgelassen  ist  oder  nicht.  Bei  Waren,  für
die  der  Zoll  noch  nicht  bezahlt  ist,  hat  das  Zollamt,  falls  die  auf  Beschwerde  eines
Wareneigentümers  ergangene  Entscheidung  der  höheren  Instanz  für  die  betreffende
Ware  einen  niedrigeren  Zollsatz  festsetzt  als  das  Zollamt,  nach  Empfang  der
Entscheidung  den  Zoll  für  die  Ware  entsprechend  dieser  Entscheidung  zu  berechnen.
Ist  die  Frage  wegen  der  Tarifierung  von  dem  Plenum  des  Zollamts  oder  dem
VVareneigentümer  angeregt  und  von  der  höheren  Instanz  ein  höherer  Zollsatz
als  der  vom  Zollamt  festgesetzte  vorgeschrieben,  so  hat  das  Zollamt  die  Ware
nach  Massgabe  des  Art.  460  des  Zollreglements  einer  Nachbesichtigung  zu  unterziehen ­
  und  auf  Grund  des  Art.  462  des  Zollreglements  den  von  der  höheren  Insta
angegebenen  Zollsatz  darauf  anzuwenden  (C.  09,  Nr.  30  629).
            
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