Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Besichtigung vou Waren, die in Waggons des Systems Breidspreeher 
eingeführt werden. 
Der russische Finanzminister hat bestimmt, dass das in den Regeln über 
das Verfahren und die Art der Bestimmung der Warenmenge bei der Besichtigung 
angegebene Verfahren für die Besichtigung gewisser Waren ohne Ausladung aus 
den Waggons sich auch auf Waren erstrecken soll, die in Waggons des Systems 
Breidspreeher eingeführt werden, wobei die Prüfung des Eigengewichts der Waggons 
beim Durchgang der leeren Wagen durch die Zollämter in folgender Weise statt 
zufinden hat: Der Waggon wird zusammen mit den Radsätzen gewogen; von 
diesem Gewichte wird das Gewicht der Radsätze, das auf den Radkränzen an 
gegeben ist, abgezogen. Die so erhaltene Gewichtsmenge wird alsdann mit der 
Tara verglichen, die auf Wagenbalken angegeben ist und das Gewicht des Waggons 
ohne Radsätze bezeichnet. Dabei ist sowohl das Gewicht der Ladung selbst als 
auch der Radsätze im besonderen von Zeit zu Zeit nachzuprüfen, was bei der 
Auswechselung der Radsätze unter den Waggons ausgeführt werden kann (C. 10, 
Nr. 21 021). 
Zulassung einer einzigen Anmeldung für Waren, die zu verschiedenen 
Zeiten eingeführt sind. 
Der russische Finanzminister hat gestattet, dass für gleichartige, für eine 
und dieselbe Person bestimmte Waren, die in mehreren Frachturkunden auf 
geführt sind, gleichviel ob sie gleichzeitig (mit demselben Zuge, Schiffe oder 
Transport) oder zu verschiedenen Zeiten eingegangen sind, eine einzige Anmeldung 
angenommen wird, wenn 1. aus den vom Wareneigentümer eingereichten Fak 
turen oder Aufstellungen ersichtlich ist, dass die gesamte, zu verschiedenen Zeiten 
eingeführte Ware in tarifarischer Hinsicht ein Ganzes und ihre Zusammenfassung 
in einer Anmeldung zur richtigen Tarifierung notwendig ist, und 2. hinsichtlich 
keiner der in der Anmeldung bezeichneten Waren die in Art. 392 des Zollreglements 
festgesetzten Fristen für die Einreichung der Besichtigungsurkunden versäumt 
sind (C. 10, Nr. 38 350). 
Zollamtliches Verfahren mit Postpaketen, deren zugehörige An 
meldungen keine Wertangabe enthalten. 
Auf eine Anfrage, ob internationale Postpakete anzunehmen oder ins 
Ausland zurückzusenden sind, wenn in den zugehörigen Anmeldungen der 
Wert des Inhalts nicht angegeben ist, hat das Zolldepartement gemäss einem 
Gutachten der Haupt-Post- und Telegraphenverwaltung erläutert, dass auf ge 
nauer Grundlage der Artikel 607 und 608 des Zollreglements in der Anmeldung 
der Wert des Inhalts des Postpakets angegeben sein muss. Wenn die Anmel 
dung diese Angabe nicht enthält, gilt das Paket als ohne Anmeldung ein 
geführt und ist ins Ausland zurückzusenden. Ein Paket wird also, wenn in 
der Anmeldung die Rubrik für die AVertangabe unausgefüllt gelassen ist, nicht 
ins Reich eingelassen, es sei denn, dass der Inhalt der Pakete gar keinen Wert 
hat und dieser Umstand in der Anmeldung ausdrücklich (ohne Wert, sans valeur) 
angegeben ist (C. 11, Nr. 14 706). 
Einlass von ausländischen Geschäftsanzeigen handelsgewerblicher 
Firmen und Anstalten. 
Ausländische Gesehäftsanzeigen handelsgewerblicher Firmen und Anstalten 
können von den Zollämtern ohne Ueberweisung an die Zensurbehörde für aus 
ländische Drucksachen unmittelbar an die Empfänger ausgehändigt werden. 
Die Zollämter sind indessen verpflichtet, sorgfältig darauf zu achten, dass der- 
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