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Besichtigung vou Waren, die in Waggons des Systems Breidspreeher
eingeführt werden.
Der russische Finanzminister hat bestimmt, dass das in den Regeln über
das Verfahren und die Art der Bestimmung der Warenmenge bei der Besichtigung
angegebene Verfahren für die Besichtigung gewisser Waren ohne Ausladung aus
den Waggons sich auch auf Waren erstrecken soll, die in Waggons des Systems
Breidspreeher eingeführt werden, wobei die Prüfung des Eigengewichts der Waggons
beim Durchgang der leeren Wagen durch die Zollämter in folgender Weise statt
zufinden hat: Der Waggon wird zusammen mit den Radsätzen gewogen; von
diesem Gewichte wird das Gewicht der Radsätze, das auf den Radkränzen an
gegeben ist, abgezogen. Die so erhaltene Gewichtsmenge wird alsdann mit der
Tara verglichen, die auf Wagenbalken angegeben ist und das Gewicht des Waggons
ohne Radsätze bezeichnet. Dabei ist sowohl das Gewicht der Ladung selbst als
auch der Radsätze im besonderen von Zeit zu Zeit nachzuprüfen, was bei der
Auswechselung der Radsätze unter den Waggons ausgeführt werden kann (C. 10,
Nr. 21 021).
Zulassung einer einzigen Anmeldung für Waren, die zu verschiedenen
Zeiten eingeführt sind.
Der russische Finanzminister hat gestattet, dass für gleichartige, für eine
und dieselbe Person bestimmte Waren, die in mehreren Frachturkunden auf
geführt sind, gleichviel ob sie gleichzeitig (mit demselben Zuge, Schiffe oder
Transport) oder zu verschiedenen Zeiten eingegangen sind, eine einzige Anmeldung
angenommen wird, wenn 1. aus den vom Wareneigentümer eingereichten Fak
turen oder Aufstellungen ersichtlich ist, dass die gesamte, zu verschiedenen Zeiten
eingeführte Ware in tarifarischer Hinsicht ein Ganzes und ihre Zusammenfassung
in einer Anmeldung zur richtigen Tarifierung notwendig ist, und 2. hinsichtlich
keiner der in der Anmeldung bezeichneten Waren die in Art. 392 des Zollreglements
festgesetzten Fristen für die Einreichung der Besichtigungsurkunden versäumt
sind (C. 10, Nr. 38 350).
Zollamtliches Verfahren mit Postpaketen, deren zugehörige An
meldungen keine Wertangabe enthalten.
Auf eine Anfrage, ob internationale Postpakete anzunehmen oder ins
Ausland zurückzusenden sind, wenn in den zugehörigen Anmeldungen der
Wert des Inhalts nicht angegeben ist, hat das Zolldepartement gemäss einem
Gutachten der Haupt-Post- und Telegraphenverwaltung erläutert, dass auf ge
nauer Grundlage der Artikel 607 und 608 des Zollreglements in der Anmeldung
der Wert des Inhalts des Postpakets angegeben sein muss. Wenn die Anmel
dung diese Angabe nicht enthält, gilt das Paket als ohne Anmeldung ein
geführt und ist ins Ausland zurückzusenden. Ein Paket wird also, wenn in
der Anmeldung die Rubrik für die AVertangabe unausgefüllt gelassen ist, nicht
ins Reich eingelassen, es sei denn, dass der Inhalt der Pakete gar keinen Wert
hat und dieser Umstand in der Anmeldung ausdrücklich (ohne Wert, sans valeur)
angegeben ist (C. 11, Nr. 14 706).
Einlass von ausländischen Geschäftsanzeigen handelsgewerblicher
Firmen und Anstalten.
Ausländische Gesehäftsanzeigen handelsgewerblicher Firmen und Anstalten
können von den Zollämtern ohne Ueberweisung an die Zensurbehörde für aus
ländische Drucksachen unmittelbar an die Empfänger ausgehändigt werden.
Die Zollämter sind indessen verpflichtet, sorgfältig darauf zu achten, dass der-
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