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artige ausländische Druckerzeugnisse ausschliesslich den Zwecken des legalen
Handels dienen und auf keinen Fall irgend einen nicht darauf bezüglichen Wort
laut oder eine solche Zeichnung enthalten.
Auf Reklamen, die nach dem Wortlaut oder der Zeichnung der Zensur
des Kaiserlichen Hofministeriums unterliegen, und auf Geschäftsanzeigen von
ärztlich-medizinischem Charakter findet das vorgenannte Verfahren keine An
wendung (C. 10, Nr. 25 543).
Einreichung von Beschwerden über Warentarifierungen.
Durch Art. 445 und folg, des Zollregl., Ausg. 1904, ist den Kaufleuten und
ihren Bevollmächtigten das Recht eingeräumt, falls sie mit der von dem Zollamt
verfügten Tarifierung unzufrieden sind, sowohl diesem selbst, als auch dem Zoll
departement davon Anzeige zu machen und in der gesetzlich dafür vorgesehenen
Frist um Anwendung eines ihrer Meinung nach angemesseneren Artikels des
Tarifs auf die fragliche Ware nachzusuchen. In Ausübung dieses Rechtes wenden
sich die Warenabsender häufig an das Zolldepartement und an den Finanzminister
mit Gesuchen um Abänderung der von den Zollämtern beschlossenen Tarifierung,
unterlassen es dabei aber, ihre Gesuche gehörig zu motivieren und bitten einfach
um Anwendung eines ihrer Ansicht nach der Qualität der Ware entsprechenderen
Artikels.
In Erwägung, dass nach dem allgemeinen Sinne der Gesetze jede Be
schwerde die Darlegung des sie hervorrufenden Sachverhalts und der sie be
gründenden Motive enthalten muss, und dass nach Art. 224 der Gesetze über das
Gerichtsverfahren bei Zivilforderungen Gesuche nicht angenommen werden, wenn
die Beweise, auf denen sie beruhen, nicht angeführt sind — bringt das Zoll
departement auf Verfügung des Finanzministers zur Kenntnis der Zollämter,
zwecks Eröffnung an die Kaufleute, dass Gesuche und Beschwerden über Waren
tarifierungen, die nicht gehörig motivierte Beweise für die mutmassliche In
korrektheit der Tarifierung enthalten, unberücksichtigt gelassen werden (C. 94,
Nr. 13 550).
Aenderung der Vorschriften über die Ausführung der Entscheidungen
höherer Instanzen mit Bezug auf die Tarifierung von Waren.
Der russische Finanzminister hat in Abänderung des § 191 der allgemeinen
Dienstanweisung für die Besichtigung der Waren folgendes bestimmt:
Wenn Mi Waren, für die der Zoll bezahlt ist, eine auf Beschwerde des
Wareneigentümers ergangene Entscheidung der höheren Instanzen, wonach die
betreffende Ware höher tarifiert wird als vom Zollamt, beim Zollamt zu einer Zeit
eingeht, wo die Ware bereits nach den Angaben des Besichtigungsbefundes ver
zollt ist, so ist das Zollamt auf genauer Grundlage des Art. 467 des Zollreglements
nicht berechtigt, den zu wenig bezahlten Zoll von dem Wareneigentümer nach
zuerheben. Ist indessen von der höheren Instanz für die Ware ein niedrigerer
Zoll festgesetzt, so ist der zuviel erhobene Zollbetrag gemäss Art. 509 und 511
des Zollreglements dem Beschwerdeführer zurückzugeben, unabhängig davon,
ob die Ware aus dem Zollgewahrsam abgelassen ist oder nicht. Bei Waren, für
die der Zoll noch nicht bezahlt ist, hat das Zollamt, falls die auf Beschwerde eines
Wareneigentümers ergangene Entscheidung der höheren Instanz für die betreffende
Ware einen niedrigeren Zollsatz festsetzt als das Zollamt, nach Empfang der
Entscheidung den Zoll für die Ware entsprechend dieser Entscheidung zu berechnen.
Ist die Frage wegen der Tarifierung von dem Plenum des Zollamts oder dem
VVareneigentümer angeregt und von der höheren Instanz ein höherer Zollsatz
als der vom Zollamt festgesetzte vorgeschrieben, so hat das Zollamt die Ware
nach Massgabe des Art. 460 des Zollreglements einer Nachbesichtigung zu unter
ziehen und auf Grund des Art. 462 des Zollreglements den von der höheren Insta
angegebenen Zollsatz darauf anzuwenden (C. 09, Nr. 30 629).