Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Strafbestimmungen  des  russischen  Zollreglements.
Art.  440.  Wird  festgestellt,  dass  eine  Ware  in  geringerer  Menge  vorhanden ­
  ist,  als  in  den  Besichtigungsurkunden  angegeben,  oder  dass  einzelne
in  der  Urkunde  aufgeführte  Waren  ganz  fehlen,  oder  aber  dass  die  Ware  ihrer
Beschaffenheit  nach  als  eine  mit  einem  höheren  als  dem  nach  dem  Besiehtigungsbefunde
  anzuwendenden  Zollsatz  zu  belegende  bezeichnet  ist,  so  wird  dem
Warenempfänger  eine  Geldbusse  von  5%  des  Unterschiedes  zwischen  dem  wirklich
zu  zahlenden  Zoll  und  demjenigen,  der  nach  der  Angabe  in  der  Besichtigungsurkunde ­
  zu  zahlen  gewesen  wäre,  auf  erlegt.
Art.  603.  Sind  verbotene  oder  zu  ihrer  Abfertigung  nicht  befugten  Zollämtern ­
  vorgeführte  Waren  in  den  Fracht-  und  Besichtigungsurkunden  mit  ihren
wahren  Namen  bezeichnet,  so  dürfen  sie  ins  Ausland  wiederausgeführt  werden
(Art.  1011).  Diese  Regel  bezieht  sich  nicht  auf  Waren  und  Gegenstände,  für
die  besondere  Verordnungen  bestehen.
Art.  1006.  Die  Abweichung  der  in  den  Besichtigungsurkunden  angegebenen ­
  Gattung  und  Menge  der  Waren  oder  Gegenstände  von  dem  Besichtigungsbefunde ­
  gilt  als  eine  Uebertretung  der  Art.  353—647,  für  welche
die  zur  Klasse  der  sich  mit  Handel  und  Gewerbe  beschäftigenden  Personen  gehörenden ­
  Wareneigentümer  (wenn  die  eingeführten  Waren  oder  Gegenstände  zu
dem  Handel  und  dem  Gewerbe  des  Eigentümers  in  Beziehung  stehen)  sowie
auch  die  Güterversender  (Spediteure)  und  Vermittler  i  Kommissionäre)  den  in
den  Art.  1007—1018  festgesetzten  Strafen  verfallen.
Anmerkung.  Die  in  diesem  Artikel  (1006)  erwähnten  Personen  sind  für  die  vorgekommenen
Uebertretungen  verantwortlich,  wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  die  Uebertretungen  von  ihnen
selbst  oder  von  in  ihrem  Aufträge  handelnden  Personen  begangen  sind  Für  Uebertretungen
seitens  der  Bevollmächtigten  (Agenten)  von  Eisenbahnen  sind  die  letzteren  verantwortlich.
Art.  1007.  Ist  iu  den  Besichtigungsurkunden  für  Waren  und  Gegenstände ­
  eine  Beschaffenheit  angegeben,  nach  der  sie  einem  niedrigeren  als  dem
wirklich  zu  erhebenden  Zollsatz  unterworfen  wären,  so  wird  eine  Strafe  festgesetzt ­
  in  Höhe  von  zwei  Dritteln  des  Unterschiedes  zwischen  den  Zollbeträgen,
d.  h.  zwischen  dem  in  Wirklichkeit  zu  zahlenden  und  demjenigen  Zollbetrage,
der  nach  den  Angaben  der  Besichtigungsurkunden  zu  zahlen  gewesen  wäre.
Anmerkung.  Bei  gleicher  Höhe  des  Tarifsatzes  für  die  Ware  oder  den  Gegenstand  nach
der  wirklichen  oder  nach  der  in  der  Besichtigungsurkunde  angegebenen  Beschaffenheit  bleibt
die  unrichtige  Angabe  in  der  Besichtigungsurkunde  straflos.
Art.  1008.  Ist  in  den  Besichtigungsurkunden  für  die  Waren  oder  Gegenstände ­
  eine  geringere  als  die  wirklich  vorhandene  Menge  angegeben,  so  wird
der  doppelte  Zoll  für  den  bei  der  Besichtigung  ermittelten  Mehrbetrag  als
Strafe  erhoben.
Art.  1009.  Finden  sieh  unter  dem  bei  der  Besichtigung  ermittelten
Mehrbeträge  Waren  oder  Gegenstände  vor,  die  mit  einem  höheren  Zoll  zu  belegen ­
  sind  als  die  in  den  Besichtigungsurkunden  angegebenen  Waren  oder
Gegenstände,  so  wird  als  Grundlage  für  die  Berechnung  der  im  vorstehenden
Artikel  (1008)  erwähnten  Strafe  der  Zoll  für  diejenigen  Waren  oder  Gegenstände ­
  angenommen,  die  den  in  den  Besichtigungsurkunden  angegebenen  am
wenigsten  entsprechen.  In  dem  in  diesem  Artikel  (1009)  vorgesehenen  Falle
wird  gleichzeitig  auch  die  im  Art.  1007  festgesetzte  Strafe  erhoben.
Art.  1010.  Sind  zollpflichtige  Waren  in  den  Besichtigungsurkunden  als
zollfrei  angegeben,  so  werden  zwei  Drittel  des  für  die  Waren  zu  zahlenden
Zolles  als  Strafe  erhoben.
Art.  1011.  Sind  für  die  Einfuhr  verbotene  Waren  oder  Gegenstände  in
den  Besichtigungsurkunden  nicht  mit  ihrem  richtigen  Namen  bezeichnet,  so
wird  unabhängig  von  der  Einziehung  der  Ware  oder  des  Gegenstandes  ein
Betrag  von  2  Rbl.  für  1  Pfund  Reingewicht  der  betreffenden  Ware  oder  des
Gegenstandes  als  Strafe  erhoben.  Die  in  diesem  Artikel  (1011)  vorgesehene
Geldstrafe  wird  in  dem  Falle  nicht  auf  erlegt,  wenn  die  Besichtigung  auf  Grund
der  Faktura  oder  der  Aufstellung  (Spezifikation)  mit  dem  Ergebnis  stattfindet,
'Gss  sämtliche  in  diesen  Urkunden  angegebenen  Waren  oder  Gegenstände  verboten ­
  sind.
            
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