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Strafbestimmungen des russischen Zollreglements.
Art. 440. Wird festgestellt, dass eine Ware in geringerer Menge vor
handen ist, als in den Besichtigungsurkunden angegeben, oder dass einzelne
in der Urkunde aufgeführte Waren ganz fehlen, oder aber dass die Ware ihrer
Beschaffenheit nach als eine mit einem höheren als dem nach dem Besiehtigungs-
befunde anzuwendenden Zollsatz zu belegende bezeichnet ist, so wird dem
Warenempfänger eine Geldbusse von 5% des Unterschiedes zwischen dem wirklich
zu zahlenden Zoll und demjenigen, der nach der Angabe in der Besichtigungs
urkunde zu zahlen gewesen wäre, auf erlegt.
Art. 603. Sind verbotene oder zu ihrer Abfertigung nicht befugten Zoll
ämtern vorgeführte Waren in den Fracht- und Besichtigungsurkunden mit ihren
wahren Namen bezeichnet, so dürfen sie ins Ausland wiederausgeführt werden
(Art. 1011). Diese Regel bezieht sich nicht auf Waren und Gegenstände, für
die besondere Verordnungen bestehen.
Art. 1006. Die Abweichung der in den Besichtigungsurkunden an
gegebenen Gattung und Menge der Waren oder Gegenstände von dem Be
sichtigungsbefunde gilt als eine Uebertretung der Art. 353—647, für welche
die zur Klasse der sich mit Handel und Gewerbe beschäftigenden Personen ge
hörenden Wareneigentümer (wenn die eingeführten Waren oder Gegenstände zu
dem Handel und dem Gewerbe des Eigentümers in Beziehung stehen) sowie
auch die Güterversender (Spediteure) und Vermittler i Kommissionäre) den in
den Art. 1007—1018 festgesetzten Strafen verfallen.
Anmerkung. Die in diesem Artikel (1006) erwähnten Personen sind für die vorgekommenen
Uebertretungen verantwortlich, wobei es gleichgültig ist, ob die Uebertretungen von ihnen
selbst oder von in ihrem Aufträge handelnden Personen begangen sind Für Uebertretungen
seitens der Bevollmächtigten (Agenten) von Eisenbahnen sind die letzteren verantwortlich.
Art. 1007. Ist iu den Besichtigungsurkunden für Waren und Gegen
stände eine Beschaffenheit angegeben, nach der sie einem niedrigeren als dem
wirklich zu erhebenden Zollsatz unterworfen wären, so wird eine Strafe fest
gesetzt in Höhe von zwei Dritteln des Unterschiedes zwischen den Zollbeträgen,
d. h. zwischen dem in Wirklichkeit zu zahlenden und demjenigen Zollbetrage,
der nach den Angaben der Besichtigungsurkunden zu zahlen gewesen wäre.
Anmerkung. Bei gleicher Höhe des Tarifsatzes für die Ware oder den Gegenstand nach
der wirklichen oder nach der in der Besichtigungsurkunde angegebenen Beschaffenheit bleibt
die unrichtige Angabe in der Besichtigungsurkunde straflos.
Art. 1008. Ist in den Besichtigungsurkunden für die Waren oder Gegen
stände eine geringere als die wirklich vorhandene Menge angegeben, so wird
der doppelte Zoll für den bei der Besichtigung ermittelten Mehrbetrag als
Strafe erhoben.
Art. 1009. Finden sieh unter dem bei der Besichtigung ermittelten
Mehrbeträge Waren oder Gegenstände vor, die mit einem höheren Zoll zu be
legen sind als die in den Besichtigungsurkunden angegebenen Waren oder
Gegenstände, so wird als Grundlage für die Berechnung der im vorstehenden
Artikel (1008) erwähnten Strafe der Zoll für diejenigen Waren oder Gegen
stände angenommen, die den in den Besichtigungsurkunden angegebenen am
wenigsten entsprechen. In dem in diesem Artikel (1009) vorgesehenen Falle
wird gleichzeitig auch die im Art. 1007 festgesetzte Strafe erhoben.
Art. 1010. Sind zollpflichtige Waren in den Besichtigungsurkunden als
zollfrei angegeben, so werden zwei Drittel des für die Waren zu zahlenden
Zolles als Strafe erhoben.
Art. 1011. Sind für die Einfuhr verbotene Waren oder Gegenstände in
den Besichtigungsurkunden nicht mit ihrem richtigen Namen bezeichnet, so
wird unabhängig von der Einziehung der Ware oder des Gegenstandes ein
Betrag von 2 Rbl. für 1 Pfund Reingewicht der betreffenden Ware oder des
Gegenstandes als Strafe erhoben. Die in diesem Artikel (1011) vorgesehene
Geldstrafe wird in dem Falle nicht auf erlegt, wenn die Besichtigung auf Grund
der Faktura oder der Aufstellung (Spezifikation) mit dem Ergebnis stattfindet,
'Gss sämtliche in diesen Urkunden angegebenen Waren oder Gegenstände ver
boten sind.