Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Aus dem Zollreglement. 
Art. 432. In der Taratabelle genannte und in einer der dort bezeichneten 
Verpackungsarten eingeführte Waren werden nach dem Gewicht verzollt, das 
sich nach Abzug des in der Tabelle festgesetzten Prozentsatzes von dem Roh 
gewicht ergibt. 
Art. 433. Die Prüfung des Reingewichts der in dem vorstehenden Artikel 
(432) erwähnten Waren, mit Ausnahme giftiger und gesundheitsschädlicher, ist 
zulässig: 
1. wenn die die Ware besichtigenden Zollbeamten an der Uebereinstimmung 
des Gewichts der Umschliessung mit den Angaben der Taratabelle 
Zweifel hegen, und 
2. auf Antrag des Wareneigentümers. 
Gehört letzterer nicht zu denjenigen, die ständig oder zeitweilig Waren 
aus dem Auslande beziehen, so wird die Prüfung auf seinen Antrag vorgenommen, 
anderenfalls ist er verpflichtet, vor dem Beginn der Besichtigung die Faktura 
oder eine ihr gleichwertige am Abgangsort der Ware ausgestellte Urkunde vor 
zulegen. Ergibt sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit der Angaben des Waren 
eigentümers, so wird von ihm 1% des für die Ware zu zahlenden Zollbetrages 
erhoben. 
Verzollung nach dem Roh- und Reingewicht. 
(Aus der Allg. Dienstanweisung über die Besichtigung usw. von Waren — s. 
„Das Russische Zollreglement“, herausgeg. vom Deutsch-Russ. Verein.) 
Art. 70, Unter dem Rohgewicht ist das Gewicht der Ware und der Um 
schliessung zu verstellen; wird die Ware in doppelter Verpackung (doppelten 
Säcken, Kisten, Fässern u. dgl. m.) eingeführt oder besitzt sie ausser der 
äusseren Verpackung noch innere Behälter, z. B. Gefässe, Schachteln, Kisten, 
Metalldosen usw., so wird das Rohgewicht durch Verwiegen der Ware mit 
diesen inneren Behältern festgestellt. 
Art 83. Unter dem Rein(Netto-)gewiclit versteht man das Gewicht der 
Ware ohne jede Verpackung cder aber mit der nächsten inneren Umschliessung, 
die mit der Ware zusammen zum Konsumenten gelangt. Als solche Üm- 
schliessung gilt eine spezielle ausländische Verpackung, ohne welche die Ware 
ihren Eigenschaften zufolge nicht in den Kleinhandel kommen kann, sofern die 
Verpackung nicht einen selbständigen Gegenstand darstellt, der mit einem 
höheren Zoll belegt ist, als der Inhalt. Derartige Umschliessungen müssen un 
abhängig von der darin enthaltenen Ware, die in diesen Fällen netto verwogen 
wird, nach den entsprechenden Unterabteilungen des Tarifs verzollt werden. 
Zollfrei werden alle diejenigen Behälter und Umschliessungen durchgelassen, 
in denen zollfreie oder nach dem Nettogewicht zu verzollende Waren aus dem 
Auslande eingeführt werden, sofern sie eine notwendige Verpackung der Ware 
bilden, ausgenommen die obenerwähnte spezielle Verpackung. 
Art. 84. Bei der Feststellung der zollpflichtigen Menge vom Netto 
gewicht zu verzollender Waren wird, mit Ausnahme der im Tarif ausdrücklich 
erwähnten Fälle, das Gewicht der inneren Vorrichtungen, die für den Handels 
verkehr der Ware notwendig sind, als da sind: Pappe, Papier, Stricke, Bind 
fäden, Schnüre und Bänder zum Verschnüren der Ware, Brettchen, kleine 
Spulen und Rollen zum Aufwickeln von Garn, Bändern, Spitzen, Tressen, Ge 
weben u. dgl. Waren, in Abzug gebracht. Wenn die genannten Vorrichtungen 
als spezielle im § 83 vorgesehene ausländische Verpackung zu betrachten sind, 
so ist damit nach § 83 zu verfahren.
	        
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