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Aus dem Zollreglement.
Art. 432. In der Taratabelle genannte und in einer der dort bezeichneten
Verpackungsarten eingeführte Waren werden nach dem Gewicht verzollt, das
sich nach Abzug des in der Tabelle festgesetzten Prozentsatzes von dem Roh
gewicht ergibt.
Art. 433. Die Prüfung des Reingewichts der in dem vorstehenden Artikel
(432) erwähnten Waren, mit Ausnahme giftiger und gesundheitsschädlicher, ist
zulässig:
1. wenn die die Ware besichtigenden Zollbeamten an der Uebereinstimmung
des Gewichts der Umschliessung mit den Angaben der Taratabelle
Zweifel hegen, und
2. auf Antrag des Wareneigentümers.
Gehört letzterer nicht zu denjenigen, die ständig oder zeitweilig Waren
aus dem Auslande beziehen, so wird die Prüfung auf seinen Antrag vorgenommen,
anderenfalls ist er verpflichtet, vor dem Beginn der Besichtigung die Faktura
oder eine ihr gleichwertige am Abgangsort der Ware ausgestellte Urkunde vor
zulegen. Ergibt sich bei der Prüfung die Unrichtigkeit der Angaben des Waren
eigentümers, so wird von ihm 1% des für die Ware zu zahlenden Zollbetrages
erhoben.
Verzollung nach dem Roh- und Reingewicht.
(Aus der Allg. Dienstanweisung über die Besichtigung usw. von Waren — s.
„Das Russische Zollreglement“, herausgeg. vom Deutsch-Russ. Verein.)
Art. 70, Unter dem Rohgewicht ist das Gewicht der Ware und der Um
schliessung zu verstellen; wird die Ware in doppelter Verpackung (doppelten
Säcken, Kisten, Fässern u. dgl. m.) eingeführt oder besitzt sie ausser der
äusseren Verpackung noch innere Behälter, z. B. Gefässe, Schachteln, Kisten,
Metalldosen usw., so wird das Rohgewicht durch Verwiegen der Ware mit
diesen inneren Behältern festgestellt.
Art 83. Unter dem Rein(Netto-)gewiclit versteht man das Gewicht der
Ware ohne jede Verpackung cder aber mit der nächsten inneren Umschliessung,
die mit der Ware zusammen zum Konsumenten gelangt. Als solche Üm-
schliessung gilt eine spezielle ausländische Verpackung, ohne welche die Ware
ihren Eigenschaften zufolge nicht in den Kleinhandel kommen kann, sofern die
Verpackung nicht einen selbständigen Gegenstand darstellt, der mit einem
höheren Zoll belegt ist, als der Inhalt. Derartige Umschliessungen müssen un
abhängig von der darin enthaltenen Ware, die in diesen Fällen netto verwogen
wird, nach den entsprechenden Unterabteilungen des Tarifs verzollt werden.
Zollfrei werden alle diejenigen Behälter und Umschliessungen durchgelassen,
in denen zollfreie oder nach dem Nettogewicht zu verzollende Waren aus dem
Auslande eingeführt werden, sofern sie eine notwendige Verpackung der Ware
bilden, ausgenommen die obenerwähnte spezielle Verpackung.
Art. 84. Bei der Feststellung der zollpflichtigen Menge vom Netto
gewicht zu verzollender Waren wird, mit Ausnahme der im Tarif ausdrücklich
erwähnten Fälle, das Gewicht der inneren Vorrichtungen, die für den Handels
verkehr der Ware notwendig sind, als da sind: Pappe, Papier, Stricke, Bind
fäden, Schnüre und Bänder zum Verschnüren der Ware, Brettchen, kleine
Spulen und Rollen zum Aufwickeln von Garn, Bändern, Spitzen, Tressen, Ge
weben u. dgl. Waren, in Abzug gebracht. Wenn die genannten Vorrichtungen
als spezielle im § 83 vorgesehene ausländische Verpackung zu betrachten sind,
so ist damit nach § 83 zu verfahren.