Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Art.  1013.  Bei  Vorlage  einer  augenscheinlich  falschen,  zur  Schädigung
des  Fiskus  führenden  Uebersetzung  der  Faktura  oder  der  Aufstellung
(Spezifikation)  (Art.  372)  werden  6  Prozent  des  Zollbetrages  für  die  in  der
Faktura  oder  der  Aufstellung  angegebenen  Waren  oder  Gegenstände  als  Strafe
erhoben.
Art.  1014.  Der  Unterschied  zwischen  dem  in  der  Besichtigungsurkunde
angegebenen  und  dem  bei  der  Besichtigung  ermittelten  Gewicht  der  Waren
oder  Gegenstände  ist  nicht  strafbar,  sobald  er  5  Prozent*)  des  Gesamtgewichts
der  Waren  oder  Gegenstände  nicht  übersteigt,  oder  auch  bei  einem  höheren
Betrag  als  5  Prozent*),  wenn  er  auf  natürliche  Ursachen  (Feuchtwerden,  Eintrocknen, ­
  Auslaufen  usw.),  auf  Beschädigung  der  Umschliessung  und  auf  andere
ähnliche,  nicht  mit  böser  Absicht  verbundene  Umstände  während  der  Beförderung ­
  der  Waren  oder  Gegenstände  oder  während  ihrer  Aufbewahrung  in
Zollräumen  zurückzuführen  ist.
Art  1027.  Wird  bei  der  Besichtigung  von  Postpaketen  festgestellt,  dass
die  in  ihnen  enthaltenen  Gegenstände  nicht  den  Angaben  der  sie  begleitenden
Inhaltserklärungen  entsprechen,  so  werden  die  in  den  Art.  1007—1010  vorgesehenen ­
  Strafen  auferlegt.
Art.  1028.  Weigert  sich  der  Empfänger,  die  für  ein  Postpaket  auferlegte
Strafe  (Art.  1027)  zu  zahlen,  so  geht  das  Paket  ins  Ausland  zurück  (Art.  634).
Art  1029.  Werden  in  einem  aus  dem  Auslande  kommenden  Briefe
(Art.  639  Anm.)  Gegenstände,  deren  Einfuhr  zwar  erlaubt  ist,  die  aber  zollpflichtig ­
  sind,  vorgefunden,  ohne  dass  diese  Einlage  in  einem  Vermerk  auf  dem
Umschläge  angegeben  ist,  so  wird  der  Empfänger  mit  einer  neben  dem  Zoll
zu  zah'enden  Strafe  von  zwei  Dritteln  des  Zollbetrages  belegt.  Weigert  sich
der  Empfänger,  Zoll  und  Strafe  zu  zahlen,  so  werden  die  Gegenstände  ins
Ausland  zurückgesandt  (Art.  617).

Zirkulare  und  Bestimmungen  betr.  die  Tara.
Als  Verpackung  für  Einfuhrwaren  dienende  kupferne  Gefässe  —  s.  Art.  149
(C.  83,  Nr.  10  717).
Bei  der  Einfuhr  verschiedener  Waren  in  Holzkisten,  die  im  Innern  mit
untereinander  zusammengelöteten  Blättern  aus  Zink  oder  Eisenblech  ausgelegt
sind,  werden  letztere  als  speziell  zum  Schutz  der  Ware  während  des  Transports
bestimmte  Umhüllung  zollfrei  durchgelassen  (C.  98,  Nr.  1230).
Ueber  Gewebe,  welche  zur  inneren  Verpackung  von  Hopfen  dienen,  siehe
unter  Art.  26  (C.  05,  Nr.  5657).
Ueber  die  Verpackung  der  Bänder  von  Schreibmaschinen  (Blechschachteln
und  Rollen)  siehe  unter  Art.  187  und  188  (C.  06,  Nr.  32  347).
Paraffin,  in  Säcken  und  Fässern  eingeführt  —  samt  dem  Gewicht  der
Säcke,  aber  ohne  das  Gewicht  der  Fässer  (C.  10,  Nr.  520).
Tabak  in  kleinen  Behältern  eingeführt,  sowie  Zigarren  und  Zigaretten  in
Papierumhüllungen,  Pappschachteln,  Blechschachteln  und  Holzkisten  —  s.  unter
Art.  21  (C.  10,  Nr.  520).
Fässer,  in  denen  Benzol  eingeführt  wird  —  s.  unter  Art.  154  (C.  10,
Nr.  36  911).

*)  Laut  T.  IV  §  15  des  Sohlussprotokolls  zum  Deutsch-Russischen
Handelsvertrag  ist  die  straffreie  Fehlergrenze  auf  10  Prozent  erhöht  worden.
            
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