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Art. 1013. Bei Vorlage einer augenscheinlich falschen, zur Schädigung
des Fiskus führenden Uebersetzung der Faktura oder der Aufstellung
(Spezifikation) (Art. 372) werden 6 Prozent des Zollbetrages für die in der
Faktura oder der Aufstellung angegebenen Waren oder Gegenstände als Strafe
erhoben.
Art. 1014. Der Unterschied zwischen dem in der Besichtigungsurkunde
angegebenen und dem bei der Besichtigung ermittelten Gewicht der Waren
oder Gegenstände ist nicht strafbar, sobald er 5 Prozent*) des Gesamtgewichts
der Waren oder Gegenstände nicht übersteigt, oder auch bei einem höheren
Betrag als 5 Prozent*), wenn er auf natürliche Ursachen (Feuchtwerden, Ein
trocknen, Auslaufen usw.), auf Beschädigung der Umschliessung und auf andere
ähnliche, nicht mit böser Absicht verbundene Umstände während der Be
förderung der Waren oder Gegenstände oder während ihrer Aufbewahrung in
Zollräumen zurückzuführen ist.
Art 1027. Wird bei der Besichtigung von Postpaketen festgestellt, dass
die in ihnen enthaltenen Gegenstände nicht den Angaben der sie begleitenden
Inhaltserklärungen entsprechen, so werden die in den Art. 1007—1010 vor
gesehenen Strafen auferlegt.
Art. 1028. Weigert sich der Empfänger, die für ein Postpaket auferlegte
Strafe (Art. 1027) zu zahlen, so geht das Paket ins Ausland zurück (Art. 634).
Art 1029. Werden in einem aus dem Auslande kommenden Briefe
(Art. 639 Anm.) Gegenstände, deren Einfuhr zwar erlaubt ist, die aber zoll
pflichtig sind, vorgefunden, ohne dass diese Einlage in einem Vermerk auf dem
Umschläge angegeben ist, so wird der Empfänger mit einer neben dem Zoll
zu zah'enden Strafe von zwei Dritteln des Zollbetrages belegt. Weigert sich
der Empfänger, Zoll und Strafe zu zahlen, so werden die Gegenstände ins
Ausland zurückgesandt (Art. 617).
Zirkulare und Bestimmungen betr. die Tara.
Als Verpackung für Einfuhrwaren dienende kupferne Gefässe — s. Art. 149
(C. 83, Nr. 10 717).
Bei der Einfuhr verschiedener Waren in Holzkisten, die im Innern mit
untereinander zusammengelöteten Blättern aus Zink oder Eisenblech ausgelegt
sind, werden letztere als speziell zum Schutz der Ware während des Transports
bestimmte Umhüllung zollfrei durchgelassen (C. 98, Nr. 1230).
Ueber Gewebe, welche zur inneren Verpackung von Hopfen dienen, siehe
unter Art. 26 (C. 05, Nr. 5657).
Ueber die Verpackung der Bänder von Schreibmaschinen (Blechschachteln
und Rollen) siehe unter Art. 187 und 188 (C. 06, Nr. 32 347).
Paraffin, in Säcken und Fässern eingeführt — samt dem Gewicht der
Säcke, aber ohne das Gewicht der Fässer (C. 10, Nr. 520).
Tabak in kleinen Behältern eingeführt, sowie Zigarren und Zigaretten in
Papierumhüllungen, Pappschachteln, Blechschachteln und Holzkisten — s. unter
Art. 21 (C. 10, Nr. 520).
Fässer, in denen Benzol eingeführt wird — s. unter Art. 154 (C. 10,
Nr. 36 911).
*) Laut T. IV § 15 des Sohlussprotokolls zum Deutsch-Russischen
Handelsvertrag ist die straffreie Fehlergrenze auf 10 Prozent erhöht worden.