Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Regeln für die Unterscheidung von kosmetischen und Parfümerieerzeugnissen. 
(Bestätigt vom Finanzminister am 24. Juni a. St. 1911). 
Auf Grund des Art. 480 des Akzisereglements, Ausgabe 1901, und in Auf 
hebung der Regeln vom 31. Dezember 1885 werden folgende. Unterscheidungs 
merkmale für Kölnisohwasser (Eau de Cologne), Parfüms und andere alkoholent 
haltende kosmetische und Parfümerieerzeugnisse, die nicht als Getränke ver 
wendet werden, festgesetzt: 
1. Kölnischwasser, Parfüms und andere auf Spiritus zubereitete Par 
fümerieerzeugnisse dürfen nicht unter 60° Alkohol nach Tralles haben. 
2. Sohampoon, Glyzerin-Velur, Gesichtsmilch (weisse Schminke), flüssige 
rote Schminke und andere ähnliche kosmetische Erzeugnisse, die nur 
bei geringem Alkoholgehalt ihrem Zweck entsprechen können, dürfen 
auf weniger als 60° Spiritus nach Tralles zubereitet werden. 
3. Als allgemein charakteristische Merkmale von alkoholenthaltenden 
kosmetischen und Parfümerieerzeugnissen sind zu betrachten: der 
spezifische Geruch, der unangenehme Geschmack und Anwesenheit 
von Beimischungen, die in den Alkohol enthaltenden Getränken nicht 
vorhanden sind, wie: Seife, Glyzerin, harte Stoffe usw. 
4. In Fällen, in welchen Zweifel entstehen, ob ein vorkommendes 
Fabrikat dem äusseren Aussehen, dem Geschmack und dem Geruch . 
nach zu den Alkoholfabrikaten oder zu den kosmetischen oder Par 
fümerieerzeugnissen gerechnet werden soll, unterliegt es der Analyse in 
dem Zentralchemischen Laboratorium des Finanzministeriums. 
(„Ukasatel“ 1911, Nr. 31.)
	        
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