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15. Vorschriften über die Wiedereinfuhr von ausländischem
Verpackungsmaterial.
(Bestätigt am 14. Dezember 1896).
Wer von dem Recht, Verpackungsgegenstände, die bereits bei der ersten
Einfuhr nach Russland verzollt worden sind, zollfrei wieder einzuführen, Ge
brauch machen will, hat dem Zollamt die Quittung über die Verzollung
dieser Gegenstände vorzulegen (aus § 2 der Regeln. C. 07, Nr. 15 722). Die
Zollämter sind befugt, die in diesen Regeln enthaltene Vergünstigung nur
auf folgende Metallbehälter anzuwenden: Zylinder, Flaschen
grossen und kleinen Inhalts, Fässer, Ballons und andere Gefässe, und auch nur
sofern die nachstehenden kondensierten Gase in ihnen eingeführt werden: Kohlen
stoff, Wasserstoff, Kohlensäure, Salmiak, Schwefelkohlenstoff, Schwefelkohlen
stoffsäure und Gasolin. Die Vergünstigung bei der Einfuhr anderer Waren in den
genannten Behältern kann nur auf jedesmalige besondere Genehmigung des Finanz
ministers erteilt werden (C. 07, Nr. 15 722). Nach Vorweisung der Quittung hat
das Zollamt die Identität der auszuführenden Gegenstände mit den in der Quittung
bezeichneten zu prüfen und, falls sich hierbei Bedenken nicht erheben, eine Aus
fuhrbescheinigung auszustellen (§ 3). Die Ausfuhrbescheinigungen behalten
Gültigkeit während sechs Monaten, vom Tage der Ausfuhr der Verpackungs
gegenstände an gerechnet (aus § 6). Auf Grund obiger Bedingungen können Ver
packungsgegenstände nur über ein und dasselbe Zollamt nach dem Auslande
aus- und nach Russland eingeführt werden (§ 8).
Durch folgende Verordnungen wurde die Gültigkeit dieser Regeln, nebst
nachträglich erlassenen Aenderungen und Ergänzungen, auf folgende Verpackungs
gegenstände ausgedehnt:
Jeder Art Verpackungsgegenstände, die mit Benzol, Anilinöl,
Chlor-, Benzol-, Dimethylanilin und Aethyl-Benzyl-
Anilin nach Russland eingeführt werden, die bei der erstmaligen Einfuhr
als selbständige Ware verzollt worden sind. Bei wiederholter Einfuhr der
Verpackungsgegenstände ist die eingeführte Ware nach dem Rohgewicht zu ver
zollen (C. 07, Nr. 25 474).
Der Finanzminister hat allgemein die zollfreie Einfuhr von Kannen
ausländischer Herstellung, die bei der erstmaligen Einfuhr nach Russland ver
zollt worden sind und wiederholt zur Füllung mit zur Ausfuhr bestimmten
Milcherzeugnissen eingeführt werden, unter der Bedingung gestattet,
dass die Ausfuhrbescheinigung auf die Frist von einem Jahre ausgestellt und
das Geschirr mit Zollbleien versehen wird (C. 08, Nr. 3533).
Eiserne Benzinfäs^er, die zur abermaligen Füllung mit Benzin
ins Ausland ausgeführt wurden (C. 09, Nr. 4683).
Eiserne Fässer für Maltose, die zur abermaligen Füllung aus
geführt wurden (C. 09, Nr. 14 590).
Gasballons, die zur Füllung mit Chlor-Methyl ins Ausland
ausgeführt wurden (C. 09, Nr. 35 580).
Metallgefässe, die zur Füllung mit Chlor ins Ausland ausgeführt
wurden (C. 10, Nr. 4587).
C. Verfahren für den zollfreien Einlass von Holzkisten und -Spänen
(Holzwolle), die zur Ausfuhr von Eiern ins Ausland bestimmt sind.
(Bestätigt am 24. Mai 1907).
Kisten und Späne (Holzwolle), die als Verpackung für ins Ausland
auszuführende Eier auf Grund der Anm. 2 zu Art. 59, P. 1. des Vertragstarif s
zollfrei eingeführt werden können, sind bei der Einfuhr in der für ausländische zoll'
pflichtige Waren festgesetzten Weise anzumelden, wobei ausser der tarifarischen
Beschaffenheit und dem Gewichte, die Zahl der Kisten im ganzen oder im aus