Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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15.  Vorschriften  über  die  Wiedereinfuhr  von  ausländischem
Verpackungsmaterial.
(Bestätigt  am  14.  Dezember  1896).
Wer  von  dem  Recht,  Verpackungsgegenstände,  die  bereits  bei  der  ersten
Einfuhr  nach  Russland  verzollt  worden  sind,  zollfrei  wieder  einzuführen,  Gebrauch ­
  machen  will,  hat  dem  Zollamt  die  Quittung  über  die  Verzollung
dieser  Gegenstände  vorzulegen  (aus  §  2  der  Regeln.  C.  07,  Nr.  15  722).  Die
Zollämter  sind  befugt,  die  in  diesen  Regeln  enthaltene  Vergünstigung  nur
auf  folgende  Metallbehälter  anzuwenden:  Zylinder,  Flaschen
grossen  und  kleinen  Inhalts,  Fässer,  Ballons  und  andere  Gefässe,  und  auch  nur
sofern  die  nachstehenden  kondensierten  Gase  in  ihnen  eingeführt  werden:  Kohlenstoff, ­
  Wasserstoff,  Kohlensäure,  Salmiak,  Schwefelkohlenstoff,  Schwefelkohlenstoffsäure ­
  und  Gasolin.  Die  Vergünstigung  bei  der  Einfuhr  anderer  Waren  in  den
genannten  Behältern  kann  nur  auf  jedesmalige  besondere  Genehmigung  des  Finanzministers ­
  erteilt  werden  (C.  07,  Nr.  15  722).  Nach  Vorweisung  der  Quittung  hat
das  Zollamt  die  Identität  der  auszuführenden  Gegenstände  mit  den  in  der  Quittung
bezeichneten  zu  prüfen  und,  falls  sich  hierbei  Bedenken  nicht  erheben,  eine  Ausfuhrbescheinigung ­
  auszustellen  (§  3).  Die  Ausfuhrbescheinigungen  behalten
Gültigkeit  während  sechs  Monaten,  vom  Tage  der  Ausfuhr  der  Verpackungsgegenstände ­
  an  gerechnet  (aus  §  6).  Auf  Grund  obiger  Bedingungen  können  Verpackungsgegenstände ­
  nur  über  ein  und  dasselbe  Zollamt  nach  dem  Auslande
aus-  und  nach  Russland  eingeführt  werden  (§  8).
Durch  folgende  Verordnungen  wurde  die  Gültigkeit  dieser  Regeln,  nebst
nachträglich  erlassenen  Aenderungen  und  Ergänzungen,  auf  folgende  Verpackungsgegenstände ­
  ausgedehnt:
Jeder  Art  Verpackungsgegenstände,  die  mit  Benzol,  Anilinöl,
Chlor-,  Benzol-,  Dimethylanilin  und  Aethyl-Benzyl-Anilin
  nach  Russland  eingeführt  werden,  die  bei  der  erstmaligen  Einfuhr
als  selbständige  Ware  verzollt  worden  sind.  Bei  wiederholter  Einfuhr  der
Verpackungsgegenstände  ist  die  eingeführte  Ware  nach  dem  Rohgewicht  zu  verzollen ­
  (C.  07,  Nr.  25  474).
Der  Finanzminister  hat  allgemein  die  zollfreie  Einfuhr  von  Kannen
ausländischer  Herstellung,  die  bei  der  erstmaligen  Einfuhr  nach  Russland  verzollt ­
  worden  sind  und  wiederholt  zur  Füllung  mit  zur  Ausfuhr  bestimmten
Milcherzeugnissen  eingeführt  werden,  unter  der  Bedingung  gestattet,
dass  die  Ausfuhrbescheinigung  auf  die  Frist  von  einem  Jahre  ausgestellt  und
das  Geschirr  mit  Zollbleien  versehen  wird  (C.  08,  Nr.  3533).
Eiserne  Benzinfäs^er,  die  zur  abermaligen  Füllung  mit  Benzin
ins  Ausland  ausgeführt  wurden  (C.  09,  Nr.  4683).
Eiserne  Fässer  für  Maltose,  die  zur  abermaligen  Füllung  ausgeführt ­
  wurden  (C.  09,  Nr.  14  590).
Gasballons,  die  zur  Füllung  mit  Chlor-Methyl  ins  Ausland
ausgeführt  wurden  (C.  09,  Nr.  35  580).
Metallgefässe,  die  zur  Füllung  mit  Chlor  ins  Ausland  ausgeführt
wurden  (C.  10,  Nr.  4587).

C.  Verfahren  für  den  zollfreien  Einlass  von  Holzkisten  und  -Spänen
(Holzwolle),  die  zur  Ausfuhr  von  Eiern  ins  Ausland  bestimmt  sind.
(Bestätigt  am  24.  Mai  1907).
Kisten  und  Späne  (Holzwolle),  die  als  Verpackung  für  ins  Ausland
auszuführende  Eier  auf  Grund  der  Anm.  2  zu  Art.  59,  P.  1.  des  Vertragstarif s
zollfrei  eingeführt  werden  können,  sind  bei  der  Einfuhr  in  der  für  ausländische  zoll'
pflichtige  Waren  festgesetzten  Weise  anzumelden,  wobei  ausser  der  tarifarischen
Beschaffenheit  und  dem  Gewichte,  die  Zahl  der  Kisten  im  ganzen  oder  im  aus ­
            
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