fullscreen: Forstwirtschafts-Politik

234 Regulierung besonderer Besitformen. 
Betriebsaufsicht halten und für eine erfolgreiche Vereinheitlichung und Reform 
der preußischen Gemeinde- usw. Forstwirtschaftsgesetzgebung eine brauchbare Unterlage 
darzubieten scheinen. 
Regulierung der Privatforstwirtschaft. 
Die möglichen Arten der Regulierung. 
Die Zwangsmaßnahmen, welche zur Regulierung der Privatforstwirtschaft getroffen 
werden können, sind teils Verbote oder Beschränkungen, teils Gebote oder Forderungen. 
Die Verbote oder Beschränk ungen sind: 
das Rodungsverbot, 
das Verbot der Waldverwüstung, 
das Verbot von Kahlhieben, 
die Beschränkung der Waldteilung. 
Die Gebote od er Forderungen sind: 
das Aufforstungsgebot, 
die Forderung der Bestellung von Wirtsschaftsleitern, 
die Forderung von Wirtschaftsplänen, 
die Beförsterung. 
Verbote oder Beschränkungen (die negativen Zwangsmaßnahmen). 
Rodungsverbok. 
Unter Wal dr o dung oder Waldaus st o > u ng versteht man die Entfernung 
des ganzen Holzbestandes, d. h. der Baumstämme, Stöcke und Wurzeln zum Zwecke einer 
anderweitigen Benutzung des bisher der Forstwirtschaft dienenden Bodens. Das 
Ro dung s verbot ist jedoch meist kein absolutes, sondern nur ein relatives 
Verbot. Die Rodung ist nicht schlechthin verboten, sondern unter bestimmten Voraus- 
sezungen, die in einigen Forsstgeseßen genau angegeben werden, mit Genehmigung der 
Forstpolizeibehörde zulässig. ~~ Eine Rodung im Sinne der Forstgesetzgebung gilt nur dann 
als vollzogen, wenn die d au e r n d e Zuwendung der gerodeten Waldfläche zu einer 
anderen Benutzungsweise beabsichtigt ist. Deshalb könnten in praxi hinsichtlich der Zu- 
lassung der Rodung Schwierigkeiten entstehen, z. B. in Waldgebieten, in denen die land- 
wirtschaftliche Zwischennutzung in Gebrauch ist. In mehreren Forstgeseten sind daher zwecks 
Verhütung einer Umgehung des Rodungsverbotes Bestimmungen über die für die vorüber- 
gehende Zwischennuzung landwirtschaftlicher Art zulässige Zeitdauer angegeben. 
Das Hauptmotiv zur Einschränkung der Rodungsbefugnis ist der Grundsatz der 
Erhaltung der vorhandenen Waldfläche im Interesse der Landeskultur und der Deckung 
des Holzbedarfs der Volkswirtschaft. Eine volle Deckung des Holzbedarfs der deutschen 
Volkswirtschaft ist, wie früher gezeigt wurde, durch Eigengewinnung aus der vorhandenen 
Waldfläche des Deutschen Reiches nicht möglich. Sie ließe sich nur durch eine Vergrößerung 
der Waldfläche auf Kosten der landwirtschaftlichen Kulturfläche erreichen, eine Maßnahme, 
die aber bei der überragenden Wichtigkeit der Versorgung unseres Volkes mit Nahrungs- 
mitteln nicht in Frage kommt. ~ Im großen und ganzen sind die Bodenflächen des
	        
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