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Vertragsgemäss (Fr.): Aus 5. Spargel, Blumen
kohl, grüne Erbsen, grüne Bohnen, Salat, in
frischem Zustande eingeführt; frische Melonen, für
das Pud Rohgewicht 0,90 R
6. Früchte und Beeren:
1. Früchte und Beeren, frisch, gesalzen, ge
weicht und jeder Art, ausser den besonders ge
nannten, für das Pud Rohgewicht 1,80 R
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 1. Birnen, Aepfel 1 ),
Pfirsiche 1 ), Aprikosen 1 ), Pflaumen, Kirschen 1 ),
Erdbeeren, in frischem Zustande eingeführt, für das
Pud Rohgewicht . . 1,20 R
Ananas, aufgeweicht, in nicht luftdicht verschlossener
Verpackung — nach Art. 6, P. 1 (C. 06, Nr. 3379).
Pomeranzen, gesalzene, in 2Hälften zerschnitten,
die ausser der Schale auch das Fleisch und die Kerne ent
halten — nach Art. 6, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911).
Die frischen Früchte des Granatbaunies (Punica grana-
tum), die gemeinhin als Granatäpfel bezeichnet werden,
und zu der besonderen Gattung von Samenobst „Granateae“
gehören, aber mit den gewöhnlichen Aepfeln, die ein Kern
obst aus der Familie der „Pomaceae“ sind, nichts zu tun
haben, sind wie nicht besonders genannte Früchte — nach
Art. 6, P. 1, des allgemeinen Tarifs einzulassen. (C. 11,
Nr. 4267).
2. Apfelsinen, Zitronen und Pomeranzen, frisch,
für das Pud Rohgewicht 1,5772 R
2. Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud Roh
gewicht 1,— R
Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung zu 2. Die
Vergünstigungen, welche einem dritten Staate hin
sichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung von
Orangen, Zitronen oder Pomeranzen zugestanden
werden, sollen auf die gleichen Früchte französischer
Herkunft erstreckt werden.
Durch Entscheidung des Dirigierenden Senats vom
13. November 1903, Nr. 11 775 ist als richtig anerkannt
die Anwendung des Art. 6, P. 2 des Tarifs auf frische Man
darinen, weil Apfelsinen, Zitronen und Pomeranzen, die
Früchte von Bäumen der Gattung Citrus, einer Unterabteilung
der Familie der Aurantiaceae, nach Art. 6, P. 2, eingelassen
werden, und ferner, weil die im Handel unter dem Namen
Mandarinen verkehrenden Früchte botanisch zu derselben
Gattung Citrus gehören und demnach als eine Abart der in
Art. 6, P. 2, genannten Früchte anzusehen sind (C. 07, Nr. 627).
1 ) Im Vertrage mit Oesterreich-Ungarn gebunden bis 18./31.
XII. 1915.