Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Vertragsgemäss (Fr.): Aus 5. Spargel, Blumen 
kohl, grüne Erbsen, grüne Bohnen, Salat, in 
frischem Zustande eingeführt; frische Melonen, für 
das Pud Rohgewicht 0,90 R 
6. Früchte und Beeren: 
1. Früchte und Beeren, frisch, gesalzen, ge 
weicht und jeder Art, ausser den besonders ge 
nannten, für das Pud Rohgewicht 1,80 R 
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 1. Birnen, Aepfel 1 ), 
Pfirsiche 1 ), Aprikosen 1 ), Pflaumen, Kirschen 1 ), 
Erdbeeren, in frischem Zustande eingeführt, für das 
Pud Rohgewicht . . 1,20 R 
Ananas, aufgeweicht, in nicht luftdicht verschlossener 
Verpackung — nach Art. 6, P. 1 (C. 06, Nr. 3379). 
Pomeranzen, gesalzene, in 2Hälften zerschnitten, 
die ausser der Schale auch das Fleisch und die Kerne ent 
halten — nach Art. 6, P. 1 (C. 10, Nr. 36 911). 
Die frischen Früchte des Granatbaunies (Punica grana- 
tum), die gemeinhin als Granatäpfel bezeichnet werden, 
und zu der besonderen Gattung von Samenobst „Granateae“ 
gehören, aber mit den gewöhnlichen Aepfeln, die ein Kern 
obst aus der Familie der „Pomaceae“ sind, nichts zu tun 
haben, sind wie nicht besonders genannte Früchte — nach 
Art. 6, P. 1, des allgemeinen Tarifs einzulassen. (C. 11, 
Nr. 4267). 
2. Apfelsinen, Zitronen und Pomeranzen, frisch, 
für das Pud Rohgewicht 1,5772 R 
2. Vertragsgemäss (Italien): Für das Pud Roh 
gewicht 1,— R 
Vertragsgemäss (Fr.): Anmerkung zu 2. Die 
Vergünstigungen, welche einem dritten Staate hin 
sichtlich der Zölle oder der Zollbehandlung von 
Orangen, Zitronen oder Pomeranzen zugestanden 
werden, sollen auf die gleichen Früchte französischer 
Herkunft erstreckt werden. 
Durch Entscheidung des Dirigierenden Senats vom 
13. November 1903, Nr. 11 775 ist als richtig anerkannt 
die Anwendung des Art. 6, P. 2 des Tarifs auf frische Man 
darinen, weil Apfelsinen, Zitronen und Pomeranzen, die 
Früchte von Bäumen der Gattung Citrus, einer Unterabteilung 
der Familie der Aurantiaceae, nach Art. 6, P. 2, eingelassen 
werden, und ferner, weil die im Handel unter dem Namen 
Mandarinen verkehrenden Früchte botanisch zu derselben 
Gattung Citrus gehören und demnach als eine Abart der in 
Art. 6, P. 2, genannten Früchte anzusehen sind (C. 07, Nr. 627). 
1 ) Im Vertrage mit Oesterreich-Ungarn gebunden bis 18./31. 
XII. 1915.
	        
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