Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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f) Die Notenbanken in den ehemaligen deutschen 
Schutzgebieten *). 
a) Ausgabe von Banknoten in den Schutzgebieten. 
Nach der Verordnung vom 30. Oktober 1904 konnte die Befugnis zur Aus 
gabe von Banknoten in den Schutzgebieten nur durch eine vom Reichskanzler zu 
erteilende Konzession erworben werden. In dieser sind Bestimmungen zu treffen 
über die Stückelung, die Einlösung und Einziehung der Banknoten, über die 
Deckung des Notenumlaufs, über den Geschäftskreis und die Publikationsver 
pflichtung der mit der Befugnis der Notenausgabe auszustattenden Bank, über 
die Beteiligung des Schutzgebietsfiskus am Reingewinn der Bank, über die 
Rechte der Aufsichtsbehörde, sowie über alle anderen Punkte, deren Regelung im 
Interesse der Sicherung des Notenumlaufs und des Geldverkehrs erforderlich 
erscheint. 
ß] D i e D e u t s ch - O st a f r i k a n i s ch e Bank. 
Am 6. Januar 1905 wurde mit einem Kapital von 2 Millionen M (60% 
eingezahlt) als Kolonialgesellschaft die Deutsch-Ostafrikanische Bank gegründet. 
In der Konzession wurde ihr die Aufgabe zugewiesen, „den Geldumlauf und 
die Zahlungsausgleichungen im Schutzgebiet, sotvie den Gcldverkehr des Schutz 
gebietes mit Deutschland und dem Auslande zu regeln und zn erleichtern". 
Zahlreiche Bestimmungen des Statuts sind den entsprechenden Bestimmungen 
des deutschen Bankgesetzes nachgebildet. 
Am 15. Januar 1905 erhielt die Bank vom Reichskanzler die Ermächtigung, 
nach Bedürfnis des Verkehrs auf Rupien lantende Noten bis zum dreifachen 
Betrage des eingezahlten Kapitals auszugeben. Von den im Umlauf befindlichen 
Banknoten muß mindestens ein Drittel durch Metallgeld, Reichskassenscheine 
oder Neichsbanknoten gedeckt sein. Für den Rest kann die Deckung bestehen in 
Wechseln und wechselähnlichen Papieren (Schecks und sog. Promessen) mit einer 
Verfallzeit bis zn 6 Monaten, oder in Guthaben bei der Reichsbank, Seehand- 
lung und, mit Genehmigung des Reichskanzlers, auch bei anderen Banken. 
N o t e n st e u e r ist in Höhe von 50 % zu zahlen, sobald der Notenumlauf 
den doppelten Betrag des Barvorrats überschreitet, wird jedoch nur von dem 
Notenumlauf erhoben, der den Betrag von 500 000 Rupien übersteigt. Die Be 
rechnung der Notensteuer erfolgt einmal monatlich. 
Berechnung der Notensteuer: 
Kassenbestand .... 505200 Rupien 
Notenumlauf .... 1063200 „ 
steuerfrei 1010400 „ 
steuerpflichtig .... 52800 Rupien 
Notensteuer 5 /ia% • . 220 „ 
') Dieser Abschnitt hat zurzeit leider nur historisches Interesse.
	        
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