Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

39 
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 13. Pasteten; zu 
bereiteter Senf, Konserven von Fleisch, Früchten 
und Gemüsen, ausser den unter Art. 24 fallenden 
Erzeugnissen, für das Pud Rohgewicht 
Anmerkung 1. Nach diesem Artikel 
werden auch Kapern, Oliven (grüne und schwarze), 
Gurken und anderes Gemüse, in Essig zubereitet, 
in jeder Art von Verpackung verzollt. 
Anmerkung 2. In diesem Artikel ge 
nannte Speisezutaten jeder Art, w r elche in kleinen, 
mit Malerei und anderen Verzierungen versehenen 
Porzellan-Fläschchen oder -Vasen eingeführt wer 
den, werden nach dem Reingewicht, die Fläschchen 
und Vasen jedoch nach ihrem Material, d. h. nach 
P. 3 des Art. 76 des Tarifs verzollt. 
Dem Zolldepartement ist gemeldet worden, dass einzelne 
Zollämter unter trockenem, nicht zubereitetem Senf pulver 
förmigen, zubereiteten Senf — und umgekehrt — durohlassen. 
Indem das Zolldepartement die Zollämter auf diese Mit 
teilung aufmerksam macht, weist es an, bei der Besich 
tigung der Ware nicht nur nach dem äusserlichen Aussehen 
zu urteilen, sondern auch ihre Qualität zu untersuchen, d. h. 
festzustellen, ob die obenerwähnten Substanzen reines Senf 
pulver ohne fremde Beimengungen darstellen, oder ob es 
ein fertiges Fabrikat ist, das aus Senfpulver, Wurzeln, Zucker 
besteht, mit oder ohne Beimischung von Essigessenz oder 
Essigflüssigkeiten. In zweifelhaften Fällen sollen Proben 
behufs Entscheidung dem Departement zugeschickt werden 
(C. 90, Nr. 5936). 
Pulverisierte Fischkonserven, gleichviel ob sie 
in hermetisch schliessenden Verpackungen oder in Fässern 
eingeführt werden — nach Art. 13, wie Fleischextrakte (C. 92, 
Nr. 14 043). 
Das unterm 26. Juni 1898 erlassene zeitweilige Verbot 
der Einfuhr von vegetabilischen Konserven, die Bei 
mischungen von Kupfersalzen enthalten, ist laut Buss. Gesetz 
sammlung Nr. 51 vom 12./25. Mai 1900 am 1. Mai 1900 in 
Kraft gesetzt worden (C. 00, Nr. 10 289). 
Hummern in luftdicht verschlossenen Gefässen sind 
wie nicht besonders genannte Konserven nach Art. 13 des 
Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 11 767). 
Das Kindermehl von K. Kufeke, 
Das Kindernährmehl von Emil Passburg, 
Der Nährzucker des Prof. Dr. Soxhlet, und 
Soxhlets verbesserte Liebig-Suppe — sind 
nach Art. 13 zu verzollen (C. 07, Nr. 3735). 
Fischpaste in Zinnröhrchen mit einem Schlüssel zum 
Herauspressen — nach Art. 13 (C. 09, Nr. 34 804). 
R
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.