39
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 13. Pasteten; zu
bereiteter Senf, Konserven von Fleisch, Früchten
und Gemüsen, ausser den unter Art. 24 fallenden
Erzeugnissen, für das Pud Rohgewicht
Anmerkung 1. Nach diesem Artikel
werden auch Kapern, Oliven (grüne und schwarze),
Gurken und anderes Gemüse, in Essig zubereitet,
in jeder Art von Verpackung verzollt.
Anmerkung 2. In diesem Artikel ge
nannte Speisezutaten jeder Art, w r elche in kleinen,
mit Malerei und anderen Verzierungen versehenen
Porzellan-Fläschchen oder -Vasen eingeführt wer
den, werden nach dem Reingewicht, die Fläschchen
und Vasen jedoch nach ihrem Material, d. h. nach
P. 3 des Art. 76 des Tarifs verzollt.
Dem Zolldepartement ist gemeldet worden, dass einzelne
Zollämter unter trockenem, nicht zubereitetem Senf pulver
förmigen, zubereiteten Senf — und umgekehrt — durohlassen.
Indem das Zolldepartement die Zollämter auf diese Mit
teilung aufmerksam macht, weist es an, bei der Besich
tigung der Ware nicht nur nach dem äusserlichen Aussehen
zu urteilen, sondern auch ihre Qualität zu untersuchen, d. h.
festzustellen, ob die obenerwähnten Substanzen reines Senf
pulver ohne fremde Beimengungen darstellen, oder ob es
ein fertiges Fabrikat ist, das aus Senfpulver, Wurzeln, Zucker
besteht, mit oder ohne Beimischung von Essigessenz oder
Essigflüssigkeiten. In zweifelhaften Fällen sollen Proben
behufs Entscheidung dem Departement zugeschickt werden
(C. 90, Nr. 5936).
Pulverisierte Fischkonserven, gleichviel ob sie
in hermetisch schliessenden Verpackungen oder in Fässern
eingeführt werden — nach Art. 13, wie Fleischextrakte (C. 92,
Nr. 14 043).
Das unterm 26. Juni 1898 erlassene zeitweilige Verbot
der Einfuhr von vegetabilischen Konserven, die Bei
mischungen von Kupfersalzen enthalten, ist laut Buss. Gesetz
sammlung Nr. 51 vom 12./25. Mai 1900 am 1. Mai 1900 in
Kraft gesetzt worden (C. 00, Nr. 10 289).
Hummern in luftdicht verschlossenen Gefässen sind
wie nicht besonders genannte Konserven nach Art. 13 des
Tarifs zu verzollen (C. 06, Nr. 11 767).
Das Kindermehl von K. Kufeke,
Das Kindernährmehl von Emil Passburg,
Der Nährzucker des Prof. Dr. Soxhlet, und
Soxhlets verbesserte Liebig-Suppe — sind
nach Art. 13 zu verzollen (C. 07, Nr. 3735).
Fischpaste in Zinnröhrchen mit einem Schlüssel zum
Herauspressen — nach Art. 13 (C. 09, Nr. 34 804).
R