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§ 8. Kaufleute und Fabrikanten, welche direkt exportiren
oder auf eigene Muster arbeiten, zeitweise aber auch Ferggerei
geschäfte betreiben, haben im letzteren Falle die ausgegebene
Waare ausdrücklich als Ferggerwaare zu bezeichnen, wenn sie
für diese Geschäfte Ferggerprovision beziehen, resp. die den
Ferggern tant § 4 des Regulativs über Abzüge und Rekla-
wationen eingeräumte Reklamationsfrist gegenüber dem letzten
Arbeitübernetzmer für sich beanspruchen wollen.
§ 9. Alle Sendungen sind gegenseitig zu frankiren.
Titel VI.
HLegutaliv über Abzugswesen u. Deklamationen.
(Erlassen von der Delegirtenversannulung am 1./2. August 1890.
In Kraft erklärt auf 1. Oktober 1890. — Revidirt am 14. November 1890.
Revision in Kraft erklärt auf 15. November 1890.)
§ 1. Reklamationen und Abzüge aller Art zwischen
Kaufleuten und ihren Waarenübernehmern, seien es Fergger
oder Sticker, sind innert 14 Tagen, zwischen Ferggern und
deren Arbeitübernehmern innert 5 Wochen nach Empfang der
betreffenden Waare zu machen.
Auch wenn die Waare durch die Hände von mehreren
Ferggern geht, haben die Reklamationsfristen von 14 Tagen
zu Gunsten der Kaufleute und 5 Wochen dem letzten Arbeit-
übernehmer gegenüber ihre Gültigkeit.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Belastungen
für Nachsticken. Bei solchen beträgt die Reklamationsfrist für
den Kaufmann 4 Wochen, für den Fergger 6 Wochen nach
Ablieferung der Arbeit.
Reklamationen betreffend Lieferzeit und Preis sind vom
Arbeitnehmer innert zwei Tagen nach Erhalt der Arbeits-
sendnng zu machen.
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