Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§  6.  In  jedem  einzelnen  Falle  fungirt  ein  Experte.
§  7.  Tie  Parteien  dürfen  der  Expertise  nicht  beiwohnen,
dagegen  sind  dem  Experten  die  detaillirten  lind  motivirten
Abzugsrechnnngen  und  Cartons,  eventuell  auch  die  Muster,
an  die  Hand  zu  geben.
§  8.  Die  Expertise  ist  für  die  Parteien  unentgeltlich.  Die
Zentralkassa  iibernimmt  die  Honorirung  und  sonstigen  Kosten
der  Expertise.  In  Füllen  muthwillrger  Veranlassung  derselben
hat  der  Experte  den  Fehlbaren  dem  Zentralkvmite  zur  Bestrafung
  einzuleiten  und  stellt  einen  bezüglichen  Bnßenantrag.
§  9.  Bon  dem  Entscheide  der  Experten  kann  an  das
Fachgericht  für  Stichwaarenverkehr  reknrirt  werden,  bei  dessen
Präsidenten  der  Rekurs  von  Demjenigen  einzureichen  ist,
welcher  den  Entscheid  des  Experten  nicht  anerkennen  will.
§  10.  Die  Rekurseingabe  muß  binnen  10  Tagen  nach
Erhalt  des  Expertenbefundes  gemacht  werden,  ansonst  letzterer
in  Rechtskraft  tritt.
Auch  hier  gelten  die  Bestimmungen  von  §  5  al.  2  über
die  Verantwortlichkeit  des  ersten  Waarenübernehmers  gegentiber
  seinem  Arbeitnehmer.
§11.  Bei  den  in  §  1  al.  4,  §  5  und  §  10  erwähnten
Fristen  fallen  Sonntage  und  gesetzlich  anerkannte  Festtage
nicht  in  Berechnung.
§  12.  Retonrwaare  ist  innert  der  für  Reklamationen
aller  Art  vorgeschriebenen  Zeit  faktisch  zu  retonrniren,  sofern
nicht  der  Arbeitnehmer  sich  ausdrücklich  mit  dem  Verbleiben
der  zlir  Verfügung  gestellten  Waare  beim  Arbeitgeber  ein',  erstanden ­
  erklärt  hat,  oder  dieselbe  in  Ausübung  des  gesetzlichen ­
  Retentionsrechtes  zur  Deckung  eines  Guthabens  zurückbehalten ­
  wird.
Abgezogene  Fehlstreifen  sind  innert  Jahresfrist  zu  retonrniren, ­
  eventuell,  lvenn  nicht  mehr  vorhanden,  zu  vergüten.
§  13.  Gebleichte  Waare  (einzelne  Fehlstreifen  ausgenommen) ­
  muß  nicht  retour  genommen  werden.
            
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