Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§  2.  Waaren,  welche  nicht  vorschriftsgemäß  gearbeitet
sind,  können  mit  Abzug  belastet,  eventuell  retournirt  werden,
ebenso  solche,  die  verspätet  abgeliefert  werden.  Der  Abzug  ist
in  Prozenten  des  Stichlohnes  auszudrücken.
Weist  die  Waare  nur  unerhebliche  Fehler  auf,  so  das;
deren  Minderwerth  höchstens  10  °/o  vom  Stich  lohn  beträgt,
so  ist  sie  nicht  rctourfähig,  sondern  vom  Arbeitgeber  mit  ent
sprechendem  Abzug  anzunehmen,  es  sei  denn,  das;  der  llebernehmer
  die  Retonrnirung  einem  Abzüge  vorziehe.
Beträgt  aber  der  Minderwerth  mehr  als  10  °/o  des  Stich  -
lo  hues,  so  kann  solche  Waare  dem  Arbeitgeber  gegen  seinen
Willen  nicht  anfgezwungcn  werden.
Geht  die  Waare  retour,  so  darf  der  Waarenansgeber
für  den  Stoff  nicht  mehr  als  den  Betrag  der  Selbstkosten,
ferner  für  Spesen  25  Rp.  per  Stickete  in  Rechnung  bringen.
§  3.  Abzüge  sind  innert  der  nützlichen  Frist  nicht  nur
anzudrohen,  sondern  in  Zahlen  auszudrücken,  falls  sich  die
betreffenden  Parteien  nicht  ausgewiesenermaßen  in  jedem  einzelnen ­
  Fall  auf  einen  spätern  Zeitpunkt  für  die  Festsetzung
des  Betrages  geeinigt  haben.
tz  4.  lieber  die  Höhe  der  Abzüge  für  mangelhafte  Arbeit,
sowie  über  die  Stoffbelastung  bei  Retourwaaren  entscheidet  auf
Verlangen  einer  Partei  die  Verbandsexpertise  erstinstanzlich.
§  õ.  Die  Expertise  muß  vom  ersten  Waareniibernehmer,
wenn  derselbe  in  der  Schweiz  wohnt,  innert  5  Tagen,  wenn
er  im  Vorarlberg  wohnt,  innert  8  Tagen  nach  Erhalt  des
Abzuges  beim  Zentralaktnariate  anbegehrt  werden,  ansonst  der
Abzug  in  Rechtskraft  erwächst.
Falls  der  erste  Waareniibernehmer  diese  Frist  unbenützt
verstreichen  läßt,  resp.  seinem  Arbeitnehmer  nicht  rechtzeitig
von  dem  Abzüge  Kenntniß  gibt,  so  kann  er  ihm  den  Abzug
nicht  in  Rechnung  bringen,  sondern  muß  ihn  selbst  tragen,
cs  sei  denn,  daß  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  andere  Verabredung ­
  zwischen  den  beiden  Betheiligten  stattgefunden  habe.
            
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