16. Lorbeeren und Galgant, für das Pud
Anmerkung. Geriebener Galgant wird
nach diesem Artikel mit einem Zuschlag von
25 v. H. verzollt.
Lorbeer-Beeren, gerieben — nach Art. 16 ohne
den in der Anm. zu diesem Artikel genannten Zuschlag
(C. 07, Nr. 230).
17. Zichorie und Eicheln, gebrannt, und andere Kaffee
ersatzstoffe, in Stücken, doch ohne Beimischung
von Kaffee, für das Pud
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 17. Zichorien, ge
hrannt, für das Pud
Gemisch von zerbröckelter Zichorie und
Runkelrübenschnitzel —- nach Art. 17, wie Kaffee
surrogate in Stücken (C. 86, Nr. 24 130).
Gebrannte und zerbröckelte Runkelrüben — nach
Art. 17, als Kaffeesurrogat (C. 88, Nr. 1368).
Kaffeebohnenschalen — nach Art. 17 (C. 89,
Nr. 2218).
18. Kaffee:
1. roh, in Bohnen, für das Pud
2. gebrannt, in Bohnen und gemahlen; ge
mahlene oder gepresste Kaffeeersatzstoffe aller Art,
zusammen mit dem Gewicht der Verpackung, für
das Pud j
Eicheln, gebrannt, in Pulverform, als Kaffeeersatz —
nach Art. 18, P. 2 (C. 09, Nr. 34 804).
Anmerkung. Kaffee-Essenz und Kaffee-
Extrakt werden nach Art. 24, P. 1 verzollt.
19- Kakao in Bohnen und Kakaoschalen:
1- roh, für das Pud
2. geröstet, für das Pud
20. Tee:
L über die europäische Grenze eingeführt:
a) jeder Art, ausser dem unter lit. b dieses
Punktes genannten, für das Pud . . .
Laut Allerhöchster Verfügung vom 16. Januar 1908 ist
xom 19. August/1. September 1908 ab indischer und
“ e ylontee aller Art, der auf Grund des Art. 20,
• 1 lit. a, des Allgemeinen Zolltarifs eingeführt wird, bei
her Einfuhr über die europäische und Schwarzmeergrenze mit