Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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25 Kop. für das Pud zu beantragen, jedoch unter 
der Bedingung, dass die Herabsetzung des Zolles 
nicht früher als 2 Monate nach der Veröffent 
lichung der betreffenden Verordnung in Kraft tritt. 
Die Bestimmung in der vorstehenden 
Anmerkung zu Art. 22 des allgemeinen 
Tarifs ist durch das Gesetz vom 15. April 
1910 zeitweilig bis zum 1. September 1912 
ausser Kraft gesetzt worden (Ukasatel 
des Finanzministeriums, 1910, Nr. 19). 
Laut Mitteilung der Hauptverwaltung für indirekte 
Steuern und fiskalischen Getränkeverkauf hat der Ministerrat 
am 6. April 1910 die Vorlage des Finanzministers bestätigt, 
welche in Ausführung des Beschlusses der Ständigen Zucker 
kommission in Brüssel vom 9. Februar 1910 die Er 
hebung von Sonder- (Ausgleichs-) Zöllen 
vorsieht für Zucker, der aus Ländern stammt, in denen 
für die Erzeugung oder die Ausfuhr von Zucker Prämien 
gewährt werden. Die Verordnung, welche am 9. April 1910 
in Kraft getreten ist, enthält folgende Vorschriften: 
1. Ueber eingeführten Zucker sind den Zollstellen Ur 
sprungsatteste vorzulegen, die von den Behörden desjenigen 
Landes, aus dem er stammt, ausgestellt sind. Diese Atteste 
müssen enthalten: 
a) die Gattung und Menge des Zuckers; 
b) die Art der Verpackung sowie Zahl und Zeichen der 
einzelnen Packstücke; 
c) das Ursprungs- und Bestimmungsland des Zuckers; 
d) das Transportmittel (Eisenbahn, Segelschiff, Dampf 
schiff usw.). 
Die Atteste sollen von ihrem Ausstellungstage ab 1 Jahr 
lang Geltung haben. 
2. Der bei den Zollämtern eingehende Zucker aus allen 
Ländern, mit Ausnahme der in dem nachstehenden Ver 
zeichnis genannten, wird lediglich nach Entrichtung des 
allgemeinen Einfuhrzolls gemäss Artikel 22 des allgemeinen 
Zolltarifs abgelassen. 
3. Der bei den Zollämtern eingehende, aus den nach 
genannten Ländern stammende Zucker der dabei angegebenen 
Art wird zum inneren Verbrauch Russlands nur gegen Zahlung 
des allgemeinen Einfuhrzolls gemäss Artikel 22 des allgemeinen 
Zolltarifs und eines Sonder- (Ausgleichs-) Zolls in der an 
gegebenen Höhe abgelassen: 
Spezieller 
Gattung des Zuckers Zoll für 
das Pud 
( Rohzucker 0,06 R. 
' \ Raffinade 0,35 „ 
" Zucker, raffiniert oder von 
96° und mehr Polarisation 1,23 „ 
Zucker, unraffiniert oder 
von weniger als 96° Polari 
sation 0,93 „ 
Kandis 0,65 „ 
Ursprungsland 
Australischer Bund 
Argentinien
	        
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