Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem 
Minister für Handel und Industrie allgemein die wiederholte 
zollfreie Einfuhr von eisernen Fässern für Maltose, die 
bei der ursprünglichen Einfuhr nach Russland verzollt und 
zur wiederholten Füllung mit Maltose ins Ausland gebracht 
worden sind, mit derMassgabe gestattet, dass hierbei dieVor- 
schriften vom 14. Dezember 1896 (s. „Das Russische Zoll 
reglement.“ Herausgegeben vom Deutsch-Russischen Verein. 
1909) mit allen dazu ergangenen Abänderungen und Er 
gänzungen zu beobachten sind, und dass die in den Fässern 
enthaltene Ware beim wiederholten Durchlass der Fässer 
nach dem Rohgewicht zu verzollen ist (C. 09, Nr. 14590). 
24. Konditorwaren und zubereitete Früchte und 
Beeren: 
1. Konfekt, Eingemachtes, Obstpaste, Gelee, 
Frucht-Pulver und -Plätzchen mit Zucker; Früchte 
in Likören, Rum und Kognak; Schokolade und 
geriebener Kakao — mit oder ohne Zucker, für 
das Pud Rohgewicht 15,— R 
1. Vertragsgemäss (Fr.): Konfekt, Eingemachtes, 
Obstpaste, Gelee, Frucht-Pulver und -Plätzchen mit 
Zucker; Früchte in Likören, Rum und Kognak; 
Schokolade und gemahlener Kakao — mit oder ohne 
Zucker, für das Pud Rohgewicht 12,24 R 
Das Nährmittel unter dem Namen Kasseler Hafer- 
Kakao , aus Kakaopulver ohne Zucker mit Beimischung 
von Hafermehl bereitet — nach Art. 24, P. 1 (C. 95, Nr. 1403). 
Das Nahrungsmittel Phosphatine Fallieres, 
dessen Einfuhr laut C. 01, Nr. 10393 gestattet ist, unter 
liegt der Verzollung nach Art. 24, P. 1, des Tarifs (C. 06, 
Nr. 23 736). 
Das von der Schweizer Gesellschaft in Hochdorf her 
gestellte Präparat Kalakteron, das 45% Raffinade 
zucker, 47% Milchpulver und 8% Kakao enthält, ist nach 
Art. 24, P. 1, des Tarifs einzulassen (C. 07, Nr. 32 813). 
2. Früchte und Beeren, dickeingekochte, ohne 
Zucker; türkisches Konfekt, sogenanntes Rachat- 
Lukum; Ghalwa und Tschurtschela; Früchte und 
Beeren im Saft, Frucht- und Beeren-Säfte und 
-Sirupe jeder Art: 
a) in luftdicht verschlossener Verpackung, 
für das Pud Rohgewicht 
b) in nicht luftdicht verschlossener Ver 
packung, für das Pud Rohgewicht . . 
Weintraubensirup — nach Art. 24, P. 2 (C. 95, 
Nr. 1403). 
Ananas in Saft zubereitet, in Verpackung jeder 
Art, ist nach Art. 24, P. 2, des Tarifs zu verzollen, unabhängig 
15,— R 
5,— R
	        
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