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Der Finanzminister hat im Einvernehmen mit dem
Minister für Handel und Industrie allgemein die wiederholte
zollfreie Einfuhr von eisernen Fässern für Maltose, die
bei der ursprünglichen Einfuhr nach Russland verzollt und
zur wiederholten Füllung mit Maltose ins Ausland gebracht
worden sind, mit derMassgabe gestattet, dass hierbei dieVor-
schriften vom 14. Dezember 1896 (s. „Das Russische Zoll
reglement.“ Herausgegeben vom Deutsch-Russischen Verein.
1909) mit allen dazu ergangenen Abänderungen und Er
gänzungen zu beobachten sind, und dass die in den Fässern
enthaltene Ware beim wiederholten Durchlass der Fässer
nach dem Rohgewicht zu verzollen ist (C. 09, Nr. 14590).
24. Konditorwaren und zubereitete Früchte und
Beeren:
1. Konfekt, Eingemachtes, Obstpaste, Gelee,
Frucht-Pulver und -Plätzchen mit Zucker; Früchte
in Likören, Rum und Kognak; Schokolade und
geriebener Kakao — mit oder ohne Zucker, für
das Pud Rohgewicht 15,— R
1. Vertragsgemäss (Fr.): Konfekt, Eingemachtes,
Obstpaste, Gelee, Frucht-Pulver und -Plätzchen mit
Zucker; Früchte in Likören, Rum und Kognak;
Schokolade und gemahlener Kakao — mit oder ohne
Zucker, für das Pud Rohgewicht 12,24 R
Das Nährmittel unter dem Namen Kasseler Hafer-
Kakao , aus Kakaopulver ohne Zucker mit Beimischung
von Hafermehl bereitet — nach Art. 24, P. 1 (C. 95, Nr. 1403).
Das Nahrungsmittel Phosphatine Fallieres,
dessen Einfuhr laut C. 01, Nr. 10393 gestattet ist, unter
liegt der Verzollung nach Art. 24, P. 1, des Tarifs (C. 06,
Nr. 23 736).
Das von der Schweizer Gesellschaft in Hochdorf her
gestellte Präparat Kalakteron, das 45% Raffinade
zucker, 47% Milchpulver und 8% Kakao enthält, ist nach
Art. 24, P. 1, des Tarifs einzulassen (C. 07, Nr. 32 813).
2. Früchte und Beeren, dickeingekochte, ohne
Zucker; türkisches Konfekt, sogenanntes Rachat-
Lukum; Ghalwa und Tschurtschela; Früchte und
Beeren im Saft, Frucht- und Beeren-Säfte und
-Sirupe jeder Art:
a) in luftdicht verschlossener Verpackung,
für das Pud Rohgewicht
b) in nicht luftdicht verschlossener Ver
packung, für das Pud Rohgewicht . .
Weintraubensirup — nach Art. 24, P. 2 (C. 95,
Nr. 1403).
Ananas in Saft zubereitet, in Verpackung jeder
Art, ist nach Art. 24, P. 2, des Tarifs zu verzollen, unabhängig
15,— R
5,— R