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wasser „Wildungen“ identisch, das in den oben angeführten
Verzeichnissen enthalten ist (C. 11, Nr. 2557).
Das deutsche Mineralwasser „K r o n t h a 1“ ist nicht
als Heil-, sondern als Tafelwasser anzusehen (0. 11, Nr. 2557).
33. Kochsalz jeder Art, eingeführt:
1. zur See und zu Lande, mit Ausnahme der
im P. 2 genannten Orte, für das Pud 0,30 R
2. in die Häfen des Gouvernements Archangelsk,
für das Pud 0,15 R
Anmerkungl. Zum Gebrauch beim Ein
salzen von Fischen ist die Einfuhr von Salz nach
der Murmanküste in unbeschränkter Menge zollfrei.
Anmerkung 2. Gereinigtes Tafelsalz, in
kleinen, in die Hände des Käufers übergehenden
Verpackungen, mit dem Gewichte der Ver
packungen zusammen, für das Pud 0,45 R
Salzrückstände, mit Sand und Erde vermengt —
nach Art. 33 (C. 86, Nr. 604).
Steinsalz in Schollen und Stücken, als Kochsalz —
nach Art. 33 (C. 10, Nr. 36 911).
34. Fleisch, gesalzen, geräuchert und gedörrt; Würste,
für das Pud 1,50 R
Fleisch vom wilden Eber — nach Art. 34 (C. 68,
Nr. 8607).
Infolge von Anzeigen, die dem Zolldepartement darüber
zugegangen, dass von seiten ausländischer Kaufleute Ver
suche gemacht werden, über einzelne Zollämter Schweine
fleisch und Zubereitungen aus demselben als nicht aus
Schweinefleisch hergestellte Produkte einzuführen, weist das
Departement die Zollämter an, Fleischprodukte und Fleisch
jeder Art mit tunlichster Sorgfalt zu besichtigen und falls
Zweifel entstehen, dem Departement Proben zur Untersuchung
einzusenden (C. 96, Nr. 13 945).
(Man beachte hierzu den Art. 234 des Zolltarifs.)
35. Käse, für das Pud 9,— R
Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud .... 7,20 R
Anmerkung. Käse, in Blei- und Blech
verpackung eingeführt, wird mit dem Gewicht der
Verpackung zusammen verzollt.
36. Kuh- und Schafbutter, für das Pud 0,75 R
37. Fische und Kaviar:
1. frische Fische:
a) Steinbutten (Turbots), Schollen, Forellen,
für das Pud Rohgewicht 6,— R