Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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wasser „Wildungen“ identisch, das in den oben angeführten 
Verzeichnissen enthalten ist (C. 11, Nr. 2557). 
Das deutsche Mineralwasser „K r o n t h a 1“ ist nicht 
als Heil-, sondern als Tafelwasser anzusehen (0. 11, Nr. 2557). 
33. Kochsalz jeder Art, eingeführt: 
1. zur See und zu Lande, mit Ausnahme der 
im P. 2 genannten Orte, für das Pud 0,30 R 
2. in die Häfen des Gouvernements Archangelsk, 
für das Pud 0,15 R 
Anmerkungl. Zum Gebrauch beim Ein 
salzen von Fischen ist die Einfuhr von Salz nach 
der Murmanküste in unbeschränkter Menge zollfrei. 
Anmerkung 2. Gereinigtes Tafelsalz, in 
kleinen, in die Hände des Käufers übergehenden 
Verpackungen, mit dem Gewichte der Ver 
packungen zusammen, für das Pud 0,45 R 
Salzrückstände, mit Sand und Erde vermengt — 
nach Art. 33 (C. 86, Nr. 604). 
Steinsalz in Schollen und Stücken, als Kochsalz — 
nach Art. 33 (C. 10, Nr. 36 911). 
34. Fleisch, gesalzen, geräuchert und gedörrt; Würste, 
für das Pud 1,50 R 
Fleisch vom wilden Eber — nach Art. 34 (C. 68, 
Nr. 8607). 
Infolge von Anzeigen, die dem Zolldepartement darüber 
zugegangen, dass von seiten ausländischer Kaufleute Ver 
suche gemacht werden, über einzelne Zollämter Schweine 
fleisch und Zubereitungen aus demselben als nicht aus 
Schweinefleisch hergestellte Produkte einzuführen, weist das 
Departement die Zollämter an, Fleischprodukte und Fleisch 
jeder Art mit tunlichster Sorgfalt zu besichtigen und falls 
Zweifel entstehen, dem Departement Proben zur Untersuchung 
einzusenden (C. 96, Nr. 13 945). 
(Man beachte hierzu den Art. 234 des Zolltarifs.) 
35. Käse, für das Pud 9,— R 
Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud .... 7,20 R 
Anmerkung. Käse, in Blei- und Blech 
verpackung eingeführt, wird mit dem Gewicht der 
Verpackung zusammen verzollt. 
36. Kuh- und Schafbutter, für das Pud 0,75 R 
37. Fische und Kaviar: 
1. frische Fische: 
a) Steinbutten (Turbots), Schollen, Forellen, 
für das Pud Rohgewicht 6,— R
	        
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