Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung  3.  Als  zeitweilige  Massregel
für  die  Dauer  von  5  Jahren,  gerechnet  vom
10.  Mai  1901  an,  ist  es  gestattet,  über  das  Zollamt ­
  in  Archangelsk  Fische  von  russischen  Fischereien ­
  in  Blechdosen  (vergl.  Art.  154,  Anm.)
unter  der  Bedingung  zollfrei  einzuführen,  dass
diese  Blechdosen  beim  Eintreffen  im  Zollamte
von  Archangelsk  mit  einem  Zollstempel  versehen
werden.
Die  Gültigkeitsdauer  der  Bestimmung
der  Anm.  3  ist  durch  das  Gesetz  vom
19.  Dezember  a.  St.  1910  bis  zum  31.  März  a.  S  t.
1912  verlängert  worden  (C.  10,  Nr.  39  320).
38.  Austern,  Seekrebse,  Schnecken,  Tintenfische  und
dergl.,  frisch,  gesalzen,  getrocknet  und  mariniert,
für  das  Pud  Rohgewicht  5,40  R
Anmerkung.  Wenn  die  in  diesem  Artikel
genannten  Erzeugnisse  in  luftdicht  verschlossenen
Gefässen  eingeführt  werden,  so  sind  sie  nach
Art.  13  zu  verzollen.
39.  Esswaren,  nicht  besonders  genannt;  besonders

zubereitete  Futtermittel  für  Tiere,  für  das  Pud
Rohgewicht  0,18  II
Anmerkung.  Viehfutter,  welches  aus  Abfällen ­
  oder  Nebenprodukten  bei  Fabrikbetrieben
(schwarze  Melasse  und  dergl.)  besteht  zollfrei.
Hundekuchen  in  Form  von  Plätzchen,  aus
Mehl  und  Pferdefleisch  —  nach  Art.  39  (C.  09,  Nr.  34  804).
40.  Vieh,  Pferde,  Tiere  jeder  Art,  ausser  den  besonders ­
  genannten  zollfrei.

Anmerkung.  Tauben  jeder  Art  dürfen  nur
mit  jedesmaliger  besonderer  Erlaubnis  des  Finanzministers ­
  eingeführt  werden.
Lebende  Fische,  in  Fischkasten  mit  Wasser  eingeführt ­
  —  nach  Art.  40  (C.  82,  Nr.  11  946).
Lebende  Tiere  jeder  Art,  ausser  den  im  Art.  38  genannten ­
  —  nach  Art.  40  (C.  99,  Nr.  6238).
Besichtigung  von  Postpaketen  mit  lebenden
Tieren  bei  den  Postanstalten.  —  Der  Finanzminister  hat
gestattet,  dass  Postpakete  mit  lebenden  Vögeln,  Bienen  und
anderen  Tieren  bei  den  Postanstalten  besichtigt  und,  falls  der
Inhalt  zollfrei  ist,  von  der  Post  aus  abgelassen  werden;  werden
indessen  in  solchen  Sendungen  zollpflichtige  Gegenstände
vorgefunden,  so  sind  sie  an  das  Zollamt  zu  senden,  um  dort
gemäss  Art.  280  der  Regeln  vom  15.  Mai  1901  auf  Grundlage
            
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