Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Anmerkung 3. Als zeitweilige Massregel 
für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom 
10. Mai 1901 an, ist es gestattet, über das Zoll 
amt in Archangelsk Fische von russischen Fische 
reien in Blechdosen (vergl. Art. 154, Anm.) 
unter der Bedingung zollfrei einzuführen, dass 
diese Blechdosen beim Eintreffen im Zollamte 
von Archangelsk mit einem Zollstempel versehen 
werden. 
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
der Anm. 3 ist durch das Gesetz vom 
19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März a. S t. 
1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320). 
38. Austern, Seekrebse, Schnecken, Tintenfische und 
dergl., frisch, gesalzen, getrocknet und mariniert, 
für das Pud Rohgewicht 5,40 R 
Anmerkung. Wenn die in diesem Artikel 
genannten Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen 
Gefässen eingeführt werden, so sind sie nach 
Art. 13 zu verzollen. 
39. Esswaren, nicht besonders genannt; besonders 
zubereitete Futtermittel für Tiere, für das Pud 
Rohgewicht 0,18 II 
Anmerkung. Viehfutter, welches aus Ab 
fällen oder Nebenprodukten bei Fabrikbetrieben 
(schwarze Melasse und dergl.) besteht zollfrei. 
Hundekuchen in Form von Plätzchen, aus 
Mehl und Pferdefleisch — nach Art. 39 (C. 09, Nr. 34 804). 
40. Vieh, Pferde, Tiere jeder Art, ausser den be 
sonders genannten zollfrei. 
Anmerkung. Tauben jeder Art dürfen nur 
mit jedesmaliger besonderer Erlaubnis des Finanz 
ministers eingeführt werden. 
Lebende Fische, in Fischkasten mit Wasser ein 
geführt — nach Art. 40 (C. 82, Nr. 11 946). 
Lebende Tiere jeder Art, ausser den im Art. 38 ge 
nannten — nach Art. 40 (C. 99, Nr. 6238). 
Besichtigung von Postpaketen mit lebenden 
Tieren bei den Postanstalten. — Der Finanzminister hat 
gestattet, dass Postpakete mit lebenden Vögeln, Bienen und 
anderen Tieren bei den Postanstalten besichtigt und, falls der 
Inhalt zollfrei ist, von der Post aus abgelassen werden; werden 
indessen in solchen Sendungen zollpflichtige Gegenstände 
vorgefunden, so sind sie an das Zollamt zu senden, um dort 
gemäss Art. 280 der Regeln vom 15. Mai 1901 auf Grundlage
	        
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