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Anmerkung 3. Als zeitweilige Massregel
für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom
10. Mai 1901 an, ist es gestattet, über das Zoll
amt in Archangelsk Fische von russischen Fische
reien in Blechdosen (vergl. Art. 154, Anm.)
unter der Bedingung zollfrei einzuführen, dass
diese Blechdosen beim Eintreffen im Zollamte
von Archangelsk mit einem Zollstempel versehen
werden.
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
der Anm. 3 ist durch das Gesetz vom
19. Dezember a. St. 1910 bis zum 31. März a. S t.
1912 verlängert worden (C. 10, Nr. 39 320).
38. Austern, Seekrebse, Schnecken, Tintenfische und
dergl., frisch, gesalzen, getrocknet und mariniert,
für das Pud Rohgewicht 5,40 R
Anmerkung. Wenn die in diesem Artikel
genannten Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen
Gefässen eingeführt werden, so sind sie nach
Art. 13 zu verzollen.
39. Esswaren, nicht besonders genannt; besonders
zubereitete Futtermittel für Tiere, für das Pud
Rohgewicht 0,18 II
Anmerkung. Viehfutter, welches aus Ab
fällen oder Nebenprodukten bei Fabrikbetrieben
(schwarze Melasse und dergl.) besteht zollfrei.
Hundekuchen in Form von Plätzchen, aus
Mehl und Pferdefleisch — nach Art. 39 (C. 09, Nr. 34 804).
40. Vieh, Pferde, Tiere jeder Art, ausser den be
sonders genannten zollfrei.
Anmerkung. Tauben jeder Art dürfen nur
mit jedesmaliger besonderer Erlaubnis des Finanz
ministers eingeführt werden.
Lebende Fische, in Fischkasten mit Wasser ein
geführt — nach Art. 40 (C. 82, Nr. 11 946).
Lebende Tiere jeder Art, ausser den im Art. 38 ge
nannten — nach Art. 40 (C. 99, Nr. 6238).
Besichtigung von Postpaketen mit lebenden
Tieren bei den Postanstalten. — Der Finanzminister hat
gestattet, dass Postpakete mit lebenden Vögeln, Bienen und
anderen Tieren bei den Postanstalten besichtigt und, falls der
Inhalt zollfrei ist, von der Post aus abgelassen werden; werden
indessen in solchen Sendungen zollpflichtige Gegenstände
vorgefunden, so sind sie an das Zollamt zu senden, um dort
gemäss Art. 280 der Regeln vom 15. Mai 1901 auf Grundlage