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Gespaltene Hornplatten als Surrogat für Borsten —
nach Art. 45, P. 2 (C. 86, Nr. 22 637).
Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse
der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 122, gilt für Wolle,
die nach Art. 181 verzollt wird, als charakteristisches Kenn
zeichen die Eigenschaft, dass sie gesponnen werden kann und
sich verfilzt. Infolgedessen ist nach diesem Artikel die Wolle
von Tieren aller Art einzulassen, sofern sie nur nach Feinheit
und Weichheit die angegebene Eigenschaft besitzt. Als Haar,
das unter Art. 45 fällt, ist nur ein solches tierisches Erzeugnis
anzusehen, das die vorgenannte Eigenschaft nicht hat, also
infolge seiner Dicke und Härte zur Herstellung von Garn
oder Filz ungeeignet ist, wie z. B. das Haar von Pferde
schweifen und Mähnen (C. 06, Nr. 8188).
46. Haare, bearbeitet:
1. Menschenhaare, für das Pfund
Gekräuselte Menschenhaare zu Locken in Bündel-
chen zusammengelegt — nach Art. 46, P. 1 (C. 91, Nr. 23 187).
Rollen für Damenfrisuren aus Menschenhaar, wenn
auch in einem Seidennetz — nach Art. 46, P. 1 (C. 09,
Nr. 34 804).
2. alle anderen; Haarzeuge und Haarsiebe,
Erzeugnisse aus Borsten in Fassung aus gewöhn
lichem Holz ohne Furnierung, Pinsel aus Borsten
und Malerpinsel jeder Art, für das Pud ....
Vertragsgemäss: Aus 2. Gegenstände aus
Schweinsborsten mit Fassung aus gemeinem Holz
ohne Furnierung, Pinsel aus Schweinsborsten und
Malerpinsel jeder Art, für das Pud
Haargewebe sind zu verzollen: nicht in Verbindung
mit anderem Material — nach Art. 46, P. 2; in Verbindung
mit anderem Material — nach der Qualität des letzteren
(C. 99, Nr. 6238).
Bürsten und Pinsel aus Haaren und Federn in
Einfassung aus gewöhnlichem Holz, ohne Furnierung —
nach Art. 46, P. 2 (C. 99, Nr. 6238).
47. Daunen und Federn, ausser den besonders ge
nannten, für das Pud
48. Kissen, Bettpfühle, Matratzen, mit Federn,
Daunen, Haar oder Wolle gestopft, für das Pud
49. Fischbein, unbearbeitet, Platten und Stäbe aus
Fischbein und Horn:
1. Fischbein, unbearbeitet, für das Pud . .
2. Platten und Stäbe aus Fischbein und Horn,
auch poliert und geschliffen oder mit Papier,
Leder oder Gespinststoffen, ausser Seide, über
zogen, für das Pfund
1,20 II
4,50 ß
3,75 R
0,75 R
3,— R
6,30 R
0,40 R