Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Gespaltene Hornplatten als Surrogat für Borsten — 
nach Art. 45, P. 2 (C. 86, Nr. 22 637). 
Nach einem vom Finanzminister bestätigten Beschlüsse 
der Tarifkommission vom 23. März 1906, Nr. 122, gilt für Wolle, 
die nach Art. 181 verzollt wird, als charakteristisches Kenn 
zeichen die Eigenschaft, dass sie gesponnen werden kann und 
sich verfilzt. Infolgedessen ist nach diesem Artikel die Wolle 
von Tieren aller Art einzulassen, sofern sie nur nach Feinheit 
und Weichheit die angegebene Eigenschaft besitzt. Als Haar, 
das unter Art. 45 fällt, ist nur ein solches tierisches Erzeugnis 
anzusehen, das die vorgenannte Eigenschaft nicht hat, also 
infolge seiner Dicke und Härte zur Herstellung von Garn 
oder Filz ungeeignet ist, wie z. B. das Haar von Pferde 
schweifen und Mähnen (C. 06, Nr. 8188). 
46. Haare, bearbeitet: 
1. Menschenhaare, für das Pfund 
Gekräuselte Menschenhaare zu Locken in Bündel- 
chen zusammengelegt — nach Art. 46, P. 1 (C. 91, Nr. 23 187). 
Rollen für Damenfrisuren aus Menschenhaar, wenn 
auch in einem Seidennetz — nach Art. 46, P. 1 (C. 09, 
Nr. 34 804). 
2. alle anderen; Haarzeuge und Haarsiebe, 
Erzeugnisse aus Borsten in Fassung aus gewöhn 
lichem Holz ohne Furnierung, Pinsel aus Borsten 
und Malerpinsel jeder Art, für das Pud .... 
Vertragsgemäss: Aus 2. Gegenstände aus 
Schweinsborsten mit Fassung aus gemeinem Holz 
ohne Furnierung, Pinsel aus Schweinsborsten und 
Malerpinsel jeder Art, für das Pud 
Haargewebe sind zu verzollen: nicht in Verbindung 
mit anderem Material — nach Art. 46, P. 2; in Verbindung 
mit anderem Material — nach der Qualität des letzteren 
(C. 99, Nr. 6238). 
Bürsten und Pinsel aus Haaren und Federn in 
Einfassung aus gewöhnlichem Holz, ohne Furnierung — 
nach Art. 46, P. 2 (C. 99, Nr. 6238). 
47. Daunen und Federn, ausser den besonders ge 
nannten, für das Pud 
48. Kissen, Bettpfühle, Matratzen, mit Federn, 
Daunen, Haar oder Wolle gestopft, für das Pud 
49. Fischbein, unbearbeitet, Platten und Stäbe aus 
Fischbein und Horn: 
1. Fischbein, unbearbeitet, für das Pud . . 
2. Platten und Stäbe aus Fischbein und Horn, 
auch poliert und geschliffen oder mit Papier, 
Leder oder Gespinststoffen, ausser Seide, über 
zogen, für das Pfund 
1,20 II 
4,50 ß 
3,75 R 
0,75 R 
3,— R 
6,30 R 
0,40 R
	        
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