Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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52.  Wachs:
1.  Bergwachs,  roh  (Ozokerit),  auch  geschmolzen,
für  das  Pud  Rohgewicht  0,78  R
Nach  Art.  52,  P.  1,  kann  nur  solcher  Ozokerit  verzollt ­
  werden,  der  keine  Merkmale  chemischer  Reinigung  durch
Schwefelsäure  trägt;  derart  gereinigter  Ozokerit  dagegen  ist
nach  P.  2  dieses  Artikels  zu  verzollen  (C.  87,  Nr.  19  972).
2.  Bergwachs,  gereinigt  (Ceresin);  Paraffin,
Vaselin  (ausser  dem  gereinigten,  ohne  Geruch
und  Geschmack);  Bienenwachs,  Pflanzenwachs
aller  Art  und  Baumwachs  zum  Pfropfen,  für  das
Pud  Rohgewicht  3,3172  ß
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Bienenwachs,  für  das
Pud  Rohgewicht  3,3Pf 2  K
Vaselin  und  Paraffin  unterliegen  bei  der  Einfuhr ­
  aus  dem  Auslande  ausser  dem  Zoll  einer  Akzisegebühr
von  60  Kopeken  für  das  Pud,  da  diese  Naphthaerzeugnisse  bei
der  Erzeugung  im  Inlande  laut  Mitteilung  der  Hauptverwaltung ­
  für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf ­
  nach  dem  Gesetz  vom  13.  April  1905  mit  der  gleichen
Akzise  belegt  sind  (C.  05,  Nr.  15  125).
Erhebung  der  Akzise  für  Naphthaerzeugnisse. ­
  —  Auf  Anfrage  eines  Zollamtes  hat  das
Zolldepartement  gemäss  einem  Gutachten  der  Hauptverwaltung ­
  für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf ­
  den  Zollämtern  erläutert,  dass  die  Akzise  für  Vaselin,
Paraffin  und  Ceresin  nach  dem  Reingewicht  zu  erheben  ist,
und  dass  gereinigtes  Vaselin  der  Akzise  im  allgemeinen  Betrage ­
  von  60  Kopeken  unterhegt.  Bei  Ermittelung  des  Reingewichts ­
  der  im  Art.  52,  P.  2,  und  Art.  112,  P.  9,  des  Zolltarifs ­
  genannten  und  nach  dem  Rohgewicht  zu  verzollenden
Naphthaprodukte  ist  das  in  §  18  der  Regeln  über  die  Bestimmung ­
  der  Menge  der  Waren  bei  der  Besichtigung  vom
24.  Mai  1904  angegebene  Verfahren  anzuwenden  (C.  06,
Nr.  19  810).
Erhebung  der  Akzise  für  Ceresin.  —
Das  Zolldepartement  hat  sich  anlässlich  der  Gesuche  einiger
Firmen  um  Befreiung  des  ausländischen  Ceresins  von  der
Akzise  aus  dem  Grunde,  weil  die  von  ihnen  bezogene  Ware
nicht  aus  Naphtha,  sondern  aus  Ozokerit  gewonnen  sei,  zur
Entscheidung  dieser  Frage  mit  der  Hauptverwaltung  für
indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf  in  Verbindung ­
  gesetzt,  obwohl  in  dem  Cirkular  vom  19.  August
1906,  Nr.  19  810,  die  Erhebung  der  Akzise  für  Ceresin  angeordnet ­
  war.  Die  genannte  Behörde  hat  nunmehr  mitgeteilt,
dass  ausländisches  Ceresin  nicht  von  der  Akzise  befreit  werden
kann,  da  das  in  Russland  aus  Naphtha  hergestellte  Ceresin  auf
Grund  des  Abschnitt  III  des  Gesetzes  vom  13.  April  1905
einer  Akzise  von  60  Kopeken  für  das  Pud  unterliegt  (C.  06,
Nr.  30  276).
Anlässlich  des  Gesuchs  einer  Handelsfirma  um  akzisefreien ­
  Einlass  von  Bergwachs,  und  zwar  sowohl  von  Ceresin

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