Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Gespaltene  Hornplatten  als  Surrogat  für  Borsten  —
nach  Art.  45,  P.  2  (C.  86,  Nr.  22  637).
Nach  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschlüsse
der  Tarifkommission  vom  23.  März  1906,  Nr.  122,  gilt  für  Wolle,
die  nach  Art.  181  verzollt  wird,  als  charakteristisches  Kennzeichen ­
  die  Eigenschaft,  dass  sie  gesponnen  werden  kann  und
sich  verfilzt.  Infolgedessen  ist  nach  diesem  Artikel  die  Wolle
von  Tieren  aller  Art  einzulassen,  sofern  sie  nur  nach  Feinheit
und  Weichheit  die  angegebene  Eigenschaft  besitzt.  Als  Haar,
das  unter  Art.  45  fällt,  ist  nur  ein  solches  tierisches  Erzeugnis
anzusehen,  das  die  vorgenannte  Eigenschaft  nicht  hat,  also
infolge  seiner  Dicke  und  Härte  zur  Herstellung  von  Garn
oder  Filz  ungeeignet  ist,  wie  z.  B.  das  Haar  von  Pferdeschweifen ­
  und  Mähnen  (C.  06,  Nr.  8188).
46.  Haare,  bearbeitet:
1.  Menschenhaare,  für  das  Pfund
Gekräuselte  Menschenhaare  zu  Locken  in  Bündelchen
  zusammengelegt  —  nach  Art.  46,  P.  1  (C.  91,  Nr.  23  187).
Rollen  für  Damenfrisuren  aus  Menschenhaar,  wenn
auch  in  einem  Seidennetz  —  nach  Art.  46,  P.  1  (C.  09,
Nr.  34  804).
2.  alle  anderen;  Haarzeuge  und  Haarsiebe,
Erzeugnisse  aus  Borsten  in  Fassung  aus  gewöhnlichem ­
  Holz  ohne  Furnierung,  Pinsel  aus  Borsten
und  Malerpinsel  jeder  Art,  für  das  Pud  ....
Vertragsgemäss:  Aus  2.  Gegenstände  aus
Schweinsborsten  mit  Fassung  aus  gemeinem  Holz
ohne  Furnierung,  Pinsel  aus  Schweinsborsten  und
Malerpinsel  jeder  Art,  für  das  Pud
Haargewebe  sind  zu  verzollen:  nicht  in  Verbindung
mit  anderem  Material  —  nach  Art.  46,  P.  2;  in  Verbindung
mit  anderem  Material  —  nach  der  Qualität  des  letzteren
(C.  99,  Nr.  6238).
Bürsten  und  Pinsel  aus  Haaren  und  Federn  in
Einfassung  aus  gewöhnlichem  Holz,  ohne  Furnierung  —
nach  Art.  46,  P.  2  (C.  99,  Nr.  6238).
47.  Daunen  und  Federn,  ausser  den  besonders  genannten, ­
  für  das  Pud
48.  Kissen,  Bettpfühle,  Matratzen,  mit  Federn,
Daunen,  Haar  oder  Wolle  gestopft,  für  das  Pud
49.  Fischbein,  unbearbeitet,  Platten  und  Stäbe  aus
Fischbein  und  Horn:
1.  Fischbein,  unbearbeitet,  für  das  Pud  .  .
2.  Platten  und  Stäbe  aus  Fischbein  und  Horn,
auch  poliert  und  geschliffen  oder  mit  Papier,
Leder  oder  Gespinststoffen,  ausser  Seide,  überzogen, ­
  für  das  Pfund

1,20  II
4,50  ß
3,75  R
0,75  R
3,—  R
6,30  R
0,40  R
            
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