Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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wie  von  Ozokerit,  hat  das  technische  Komitee  der  Hauptverwaltung ­
  für  indirekte  Steuern  und  fiskalischen  Getränkeverkauf ­
  unter  dem  5.  Dezember  1906  entschieden,  dass  eingeführtes ­
  Ceresin  ebenso  wie  andere  Naphthaerzeugnisse  der
Akzise  unterliegt,  wogegen  Ozokerit,  das  kein  Naphthaerzeugnis, ­
  sondern  ein  selbständiges  Mineral  ist,  der  Akzise
nicht  unterliegt.  Durch  diese  Entscheidung  wird  das  C.  06,
Nr.  30  276,  ergänzt  (C.  07,  Nr.  3251).
Paraffin,  eingeführt  in  Säcken  und  Fässern,  wird
samt  dem  Gewicht  der  Säcke  und  ohne  das  Gewicht  der
Fässer  verzollt  (C.  10,  Nr.  520).
Die  Zollstellen  sind  darauf  aufmerksam  gemacht  worden,
dass  es  notwendig  ist,  bei  der  Einfuhr  streng  zwischen
Bienen-  und  pflanzlichem  Wachs  einerseits  und
Paraffin  und  C  e  r  e  s  i  n  andererseits  zu  unterscheiden
und  diese  Artikel  in  den  Besichtigungsurkunden  genau  zu
kennzeichnen,  da,  wenn  auch  für  alle  diese  Erzeugnisse  derselbe ­
  Zoll  zu  zahlen  ist,  Paraffin  und  Ceresin  ausserdem  noch
der  Akzise  im  Betrage  von  60  Kopeken  für  das  Pud  unterliegen
(C.  10,  Nr.  13  419).
53.  Lichte  aller  Art,  Fackeln,  Lunten, 1 )  für  das  Pud  5,04  R
Vertragsgemäss:  Nachtlichte,  mit  oder  ohne
Schwimmer  aus  Papier,  Holz,  Glas,  Kork  oder
Porzellan,  auch  in  Verbindung  mit  Blech  oder
Draht  aus  unedlen  (auch  lackierten)  Metallen,  auch
mit  Pinzetten  von  Blech  aus  solchen  Metallen,  für
das  Pud  4,20  R
In  Anbetracht  dessen,  dass  die  grünen  Kerzen  für
die  Christbäume  nach  den  Angaben  der  Erzeuger  mit  Schweinfurter ­
  oder  französischem  Grün,  d.  h.  mit  Farben,  die  Essigsäure-Arsen-Kupfer- ­
  oder  einfach  Arsen-Kupfersalze  enthalten,
gefärbt  werden,  dass  in  den  ausländischen  Staaten  der  Gebrauch ­
  jeder  Art  arsenigsaurer  Farben  zur  Herstellung  von
Kinderspielzeugen,  in  die  ohne  Zweifel  auch  die  Christbaum  -
kerzen  hineingehören,  unbedingt  verboten  ist,  und  dass  in  der
Literatur  auf  Vergiftungsfälle  bei  Kindern  durch  solche
Kerzen  hingewiesen  wird,  hat  der  Medizinalrat  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Finanzminister  für  nötig  befunden,  in  der
Anwendung  zu  P.  4,  Anm.  3,  Art.  843,  Fortsetzung  1886,
Band  XIII  Gesetzsammlung  des  Medizinalstatuts  zu  bestimmen, ­
  dass  das  Verbot  der  Einfuhr  aus  dem  Auslande,,
sowie  der  Verkauf  und  die  Herstellung  in  Russland  von
aller  Art  Kinderspielzeugen,  die  mit  arsenigsauren  Farben
gefärbt  sind,  auch  auf  arsenhaltige  Christbaumkerzen  ausgedehnt ­
  werden  soll  (C.  92,  Nr.  815).
Künstlicher  Wachs-Bodensatz  von  Bienenwachs
—  nach  Art.  53,  gleich  Lichten  (C.  94,  Nr.  10  117).

1 )  In  der  amtlichen  deutschen  Ausgabe  ist  das  französische ­
  Wort  „meches“  durch  „Lunten“  —  anstatt  der
sinngemässen  Bedeutung  des  Wortes  gemäss  als  „Dochte“  —
übersetzt  worden.
            
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