Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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leders in der Anordnung der Poren kann nur durch starke 
Lupen deutlich erkannt werden. Bei der Besichtigung durch 
Gläser, mit geringer Vergrösserung sind die kleinen Poren 
häufig nicht zu unterscheiden, da sie in eine Linie zusammen- 
fliessen, die zu der Reihe der grossen Poren parallel läuft. 
Zugleich versendet das Zolldepartement an die Zollämter zur 
Veranschaulichung der bezeichneten Unterscheidungsmerkmale 
des Chevreauleders eine schematische Abbildung der Lage der 
Poren auf der Oberfläche des Chevreau- und des Schafleders. 
Ausserdem werden auch Muster der beiden Ledersorten in 
nächster Zeit den Zollämtern zugehen. Die gleichzeitig mit 
dem C. 92, Nr. 23 816, zugesandten Ledermuster sind nicht 
mehr als massgebend zu betrachten (C. 07, Nr. 32 812). 
3. grosse: Stier-, Ochsen-, Kuh-, Büffel-, 
Pferde-, Esels- und Schweinsleder, in ganzen und 
halben Häuten, ohne eingepresste Muster, auch 
genarbt oder gefärbt; Pergament, für das Pud . 
Vertragsgemäss: Aus 3. Grosse: Ochsen-, Kuh-, 
Stier-, Büffel-, Pferde-, Esels- und Schweinsleder 
— in ganzen und halben Häuten, ohne eingepresste 
Muster, mit und ohne Narbung, auch mit künst 
lich eingepresster Narbung, auch gefärbt, für das Pud 
Bearbeitete Därme von Ochsen und anderen Tieren 
fallen unter Art. 55, P. 3 (C. 99, Nr. 6238). 
Scheiben, ausgeschnitten aus tierischem Pergament — 
nach Art. 55, P. 3 (C. 09, Nr. 34 804). 
4. lackierte grosse Häute, für das Pud . . . 
4. Vertragsgemäss: Für das Pud 
Anmerkung. Abschnitzel von bearbeiteten 
Häuten sind ebenso zu verzollen wie die Häute, 
von denen sie herrühren. 
Vertragsgemäss: Anmerkung. Abfälle und 
Stücke von bearbeiteten Häuten werden, falls sie 
nicht für die Herstellung von Schuhwerk oder von 
kleinen Lederwaren zugeschnitten sind, zu den 
selben Zollsätzen zugelassen, wie die Häute, von 
denen diese Stücke und Abfälle herrühren. 
56. Rauchwaren: 
1. Seebiber-, Schwarzfuchs-, Chinchilla-, Zobel-, 
Marder-, Pekan- (amerikanischer Iltis) und Blau 
fuchsfelle; Felle junger Seebären, ausgezupfte, 
für das Pud 
2. Ungefärbte Felle vom Opossum und Kängu 
ruh, auch bearbeitet; unbearbeitete und ungefärbte 
Felle vom Waschbären, Iltis, Eichhörnchen, 
Bisam; Seebärenfelle, nicht ausgezupfte; Bären-, 
11— It 
10,— R 
12,75 It 
10,20 R 
115,— It
	        
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