Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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leders  in  der  Anordnung  der  Poren  kann  nur  durch  starke
Lupen  deutlich  erkannt  werden.  Bei  der  Besichtigung  durch
Gläser,  mit  geringer  Vergrösserung  sind  die  kleinen  Poren
häufig  nicht  zu  unterscheiden,  da  sie  in  eine  Linie  zusammenfliessen,
  die  zu  der  Reihe  der  grossen  Poren  parallel  läuft.
Zugleich  versendet  das  Zolldepartement  an  die  Zollämter  zur
Veranschaulichung  der  bezeichneten  Unterscheidungsmerkmale
des  Chevreauleders  eine  schematische  Abbildung  der  Lage  der
Poren  auf  der  Oberfläche  des  Chevreau-  und  des  Schafleders.
Ausserdem  werden  auch  Muster  der  beiden  Ledersorten  in
nächster  Zeit  den  Zollämtern  zugehen.  Die  gleichzeitig  mit
dem  C.  92,  Nr.  23  816,  zugesandten  Ledermuster  sind  nicht
mehr  als  massgebend  zu  betrachten  (C.  07,  Nr.  32  812).
3.  grosse:  Stier-,  Ochsen-,  Kuh-,  Büffel-,
Pferde-,  Esels-  und  Schweinsleder,  in  ganzen  und
halben  Häuten,  ohne  eingepresste  Muster,  auch
genarbt  oder  gefärbt;  Pergament,  für  das  Pud  .
Vertragsgemäss:  Aus  3.  Grosse:  Ochsen-,  Kuh-,
Stier-,  Büffel-,  Pferde-,  Esels-  und  Schweinsleder
—  in  ganzen  und  halben  Häuten,  ohne  eingepresste
Muster,  mit  und  ohne  Narbung,  auch  mit  künstlich ­
  eingepresster  Narbung,  auch  gefärbt,  für  das  Pud
Bearbeitete  Därme  von  Ochsen  und  anderen  Tieren
fallen  unter  Art.  55,  P.  3  (C.  99,  Nr.  6238).
Scheiben,  ausgeschnitten  aus  tierischem  Pergament  —
nach  Art.  55,  P.  3  (C.  09,  Nr.  34  804).
4.  lackierte  grosse  Häute,  für  das  Pud  .  .  .
4.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud
Anmerkung.  Abschnitzel  von  bearbeiteten
Häuten  sind  ebenso  zu  verzollen  wie  die  Häute,
von  denen  sie  herrühren.
Vertragsgemäss:  Anmerkung.  Abfälle  und
Stücke  von  bearbeiteten  Häuten  werden,  falls  sie
nicht  für  die  Herstellung  von  Schuhwerk  oder  von
kleinen  Lederwaren  zugeschnitten  sind,  zu  denselben ­
  Zollsätzen  zugelassen,  wie  die  Häute,  von
denen  diese  Stücke  und  Abfälle  herrühren.
56.  Rauchwaren:
1.  Seebiber-,  Schwarzfuchs-,  Chinchilla-,  Zobel-,
Marder-,  Pekan-  (amerikanischer  Iltis)  und  Blaufuchsfelle; ­
  Felle  junger  Seebären,  ausgezupfte,
für  das  Pud
2.  Ungefärbte  Felle  vom  Opossum  und  Känguruh, ­
  auch  bearbeitet;  unbearbeitete  und  ungefärbte
Felle  vom  Waschbären,  Iltis,  Eichhörnchen,
Bisam;  Seebärenfelle,  nicht  ausgezupfte;  Bären-,

11—  It

10,—  R

12,75  It
10,20  R

115,—  It
            
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