thumbs: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer XVI der Anleitung Anm. 3—5. 
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von Tantiemen und Naturalbezügen auf den regelmäßigen Jahrcsarbeits- 
verdienst vergl. Anm. X 9 S. 221. 
3 Jahresarbeitsverdienst. Tas Jnvaliditäts- und Altersver- 
sicherungsgesctz enthält keine Bestimmung des Begriffes Jahresarbeits 
verdienst, wie sie die Kranken- und Unfallversicherungsgesetze haben Es ist 
dies in Rücksicht auf den Zusammenhang der verschiedenen sozialpolitischen 
Gesetze als nicht erforderlich erachtet. Wenn nun auch davon auszugehen ist, 
daß unter Jahresarbeitsverdienst hier dasselbe zu verstehen ist, als an den 
entsprechenden Stellen der bezeichneten Gesetze, so ist doch dabei nicht außer 
Betracht zu lassen, daß die Bezeichnung „Jahresarbeitsverdienst" an den ver- 
schiedeneli Stellen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, wo sie ge 
braucht wird, eine verschiedene Bedeutung hat. Vergl. darüber Anm. I 17 
S. 53. 
Was die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes im §. 8 Abs. 1 des 
Gesetzes aus den sich Ziffer XVi der Anltg. bezieht, betrifft, so enthält das 
Jnvaliditäts- und Altersversichcrungsgesctz eine von den Vorschriften der 
Kranken- und Unfallversichcrungsgesctze abweichende Bestimmung insofern, als 
die Anrechnung der Naturalbezüge nach dem Durchschnittswert he, nicht nach 
den Durchschnittspreisen zu erfolgen hat. Vergl. Anm. X 9 S. 221. 
Wegen der Behandlung des „Jahresarbcitsverdienstes" im §. 22 des 
I. u. A.V.G. bezw. des „durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstcs" im §. 159 
a. a. O., sowie wegen der Möglichkeit einer verschiedenartigen Berechnung des 
Jahresarbeitsverdienstes für land- und forstwirthschaftliche Betriebsbeamte, je 
nachdem es sich um den Fall des §. 1 oder den des §. 22 handelt, vergl. Anm. I 
17 S. 53, X 9 S. 221 und XVI 5 f. u. 
4. Lohn und Gehalt sind nicht nur Bezüge aus solchen 
Arbeits- oder Dienstverhältnissen, welche die Bersicherungspslicht 
begründen, sondern der Entgelt für geleistete Dienste überhaupt. 
Die Ziffer 2 des §. 1 des I. u. A.V.G. verlangt für den Ausschluß der Ver 
sicherungspflicht von Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungslehr 
lingen nicht Bezug von Lohn oder Gehalt in Höhe von mehr als 2000 Mk. 
aus an und für sich vcrsicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sondern 
Bezug eines diese Summe übersteigenden Betrages an Lohn oder 
Gehalt ganz allgeniein. 
Ist deshalb z. B. ein nach §. 4 des I. u. A.V.G. von der Versicherungs 
pflicht ausgeschlossener Beamter außer als solcher auch als Buchhalter in einem 
kaufmännischen Geschäfte thätig und bezieht er als Beamter 1500 Mk., als 
Buchhalter 600 Mk., so ist er nicht versicherungspflichtig, da sein regelmäßiger 
Jahresarbeitsverdienst „an Lohn oder Gehalt" 2000 Mk. übersteigt. 
Dagegen kommt bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes das 
jenige nicht in Betracht, was eine in versicherungspflichtiger Weise beschäftigte 
Person aus einem daneben betriebenen eigenen Unternehmen erwirbt. Ein 
Handlungsgehilfe z. B., der in einem Manufakturwaarengeschäfle jährlich 
1500 Mk. Gehalt bezicht, ist versicherungspflichtig, auch wenn er daneben aus 
einem eigenen kaufmännischen Unternehmen jährlich soviel erwirbt, daß sein 
Gesainmtverdienst den Betrag von 2000 Mk. überschreitet. Arb.Vers. 1885 
S. 159. 
5. Nur der wirklich bezogene Lohn oder Gehalt, nicht die Aussicht 
aus künftigen Bezug eines den Betrag von 2000 Mk. übersteigenden Ge 
haltes schließt von der Versicherungspflicht aus. Auch aus der Bestimmung 
von §. i Ziffer 2 des I. u. A.V.G., daß der regelmäßige Jahresarbeits- 
verdienst über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Ver 
sicherungspflicht entscheidet, ist nicht zu folgern, daß Jemand, dem eine 
m regelmäßigen Zwischenräumen eintretende Steigerung seines Gehaltes 
bis zu einem 2000 Mk. übersteigenden Betrage zugesichert ist, darum von der 
Gebhard, Jnvaliditäts- u. Altersoersicherungsgesetz. 17
	        
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