Object: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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bestimmt der allerdings bis jetzt nicht gesetzgeberisch ausgebaute Artikel 93 
der Aargauischen Staatsverfassung: „Der Staat hebt und ordnet das 
Kreditwesen. .. Der Staat führt die Oberaufsicht über die Verwaltung 
der Kreditinstitute. Er trifft Massnahmen zum Schutz der Gläubiger und 
Schuldner.“ Offenbar wird hier dem Staat etwas viel zugemutet. 
Eingriffe des Staates in das innere Leben der Kreditinstitute werden 
gefürchtet. Man bangt einerseits vor der Unersättlichkeit des Fiskus und 
anderseits traut man ihm nicht die nötige Sachkenntnis und Subtilität zu. 
So versuchte man auf privatem Wege eine Organisation zu schaffen, 
die die staatliche Einmischung ersetzen und damit unnötig machen könnte. 
Ein erster, wenn auch nicht geglückter Versuch war der Bernische 
Sparkassenverband vom Jahre 1901, der immer nur einen kleinen 
Teil der in Betracht kommenden Institute umfasste und der darum keine 
Wirkung ausüben konnte. 
Dagegen gelang, gerade unter dem Einfluss der vielen Beunruhigungen 
auf dem Gebiet der kleinen Banken und Sparkassen der jüngsten Zeit, ein 
neuer Versuch im Kanton Bern, der wohl berufen ist, Schule zu machen 
und als Vorbild für andere Kantone zu dienen. Am 16. Oktober 1912 wurde 
der Revisionsverband bernischer Banken und Sparkassen 
konstituiert. Im Gegensatz zum ersten Verband umfasst der gegenwärtige 
nicht nur Sparkassen, sondern auch die übrigen Kreditinstitute, und deshalb 
verdient er auch vom Standpunkt unserer Gruppe aus besonderes Interesse. 
Dem Verband gehören gegenwärtig 62 Institute an, darunter alle Lokal- und 
Mittelbanken mit Ausnahme von zwei Anstalten; aber auch die zu den 
Grossbanken zählende Kantonalbank von Bern mit ihren Filialen und die 
Kreisbanken der Schweiz. Volksbank sind dem Revisionsverband bei 
getreten. Ein solcher, wenn auch freiwilliger Verband, dem die grosse Mehr 
zahl der Kreditinstitute angehört und der durch seine Organe bei ihnen 
eine ernsthafte Revisionstätigkeit ausübt, ist wohl imstande, eine staatliche 
Beaufsichtigung mehr als zu ersetzen. Nach und nach wird die Angehörig 
keit zum Verband für das einzelne Institut kreditfördernd, das Fernbleiben 
oder gar etwa der Ausschluss aber im höchsten Grade kreditschädigend sein. 
Der Verband ist nach seinen Statuten vom 16. Oktober 1912 freiwillig 
für alle bernischen Finanzinstitute, welche Sparkassengeschäfte als Haupt 
oder Nebenzweig betreiben (§ 1), und zwar gilt hier der Begriff „Spar 
kassengeschäft“ im weitesten Sinn. Dazu gehören die Entgegennahme von 
verzinslichen Geldern gegen Ausstellung von Sparheften, Gutscheinen, 
Einlageheften, Einlagescheinen, Kassascheinen, Obligationen, Depot
	        
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