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bestimmt der allerdings bis jetzt nicht gesetzgeberisch ausgebaute Artikel 93
der Aargauischen Staatsverfassung: „Der Staat hebt und ordnet das
Kreditwesen. .. Der Staat führt die Oberaufsicht über die Verwaltung
der Kreditinstitute. Er trifft Massnahmen zum Schutz der Gläubiger und
Schuldner.“ Offenbar wird hier dem Staat etwas viel zugemutet.
Eingriffe des Staates in das innere Leben der Kreditinstitute werden
gefürchtet. Man bangt einerseits vor der Unersättlichkeit des Fiskus und
anderseits traut man ihm nicht die nötige Sachkenntnis und Subtilität zu.
So versuchte man auf privatem Wege eine Organisation zu schaffen,
die die staatliche Einmischung ersetzen und damit unnötig machen könnte.
Ein erster, wenn auch nicht geglückter Versuch war der Bernische
Sparkassenverband vom Jahre 1901, der immer nur einen kleinen
Teil der in Betracht kommenden Institute umfasste und der darum keine
Wirkung ausüben konnte.
Dagegen gelang, gerade unter dem Einfluss der vielen Beunruhigungen
auf dem Gebiet der kleinen Banken und Sparkassen der jüngsten Zeit, ein
neuer Versuch im Kanton Bern, der wohl berufen ist, Schule zu machen
und als Vorbild für andere Kantone zu dienen. Am 16. Oktober 1912 wurde
der Revisionsverband bernischer Banken und Sparkassen
konstituiert. Im Gegensatz zum ersten Verband umfasst der gegenwärtige
nicht nur Sparkassen, sondern auch die übrigen Kreditinstitute, und deshalb
verdient er auch vom Standpunkt unserer Gruppe aus besonderes Interesse.
Dem Verband gehören gegenwärtig 62 Institute an, darunter alle Lokal- und
Mittelbanken mit Ausnahme von zwei Anstalten; aber auch die zu den
Grossbanken zählende Kantonalbank von Bern mit ihren Filialen und die
Kreisbanken der Schweiz. Volksbank sind dem Revisionsverband bei
getreten. Ein solcher, wenn auch freiwilliger Verband, dem die grosse Mehr
zahl der Kreditinstitute angehört und der durch seine Organe bei ihnen
eine ernsthafte Revisionstätigkeit ausübt, ist wohl imstande, eine staatliche
Beaufsichtigung mehr als zu ersetzen. Nach und nach wird die Angehörig
keit zum Verband für das einzelne Institut kreditfördernd, das Fernbleiben
oder gar etwa der Ausschluss aber im höchsten Grade kreditschädigend sein.
Der Verband ist nach seinen Statuten vom 16. Oktober 1912 freiwillig
für alle bernischen Finanzinstitute, welche Sparkassengeschäfte als Haupt
oder Nebenzweig betreiben (§ 1), und zwar gilt hier der Begriff „Spar
kassengeschäft“ im weitesten Sinn. Dazu gehören die Entgegennahme von
verzinslichen Geldern gegen Ausstellung von Sparheften, Gutscheinen,
Einlageheften, Einlagescheinen, Kassascheinen, Obligationen, Depot