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Zu Ziffer Vili der Anleitung Sinnt. 2.
Hervorzuheben ist ferner, daß Veränderungen in der Beschäfti
gungsart leicht vorkommen und daß alsdann auch Veränderungen in der
Versicherungspflicht eintreten und deßhalb Jemand, auf den zeitweilig
die Merkmale des Hausgewerbetreibenden oder diejenigen des Betriebsunter
nehmers zutreffen, dann, wenn später diejenigen des Lohnarbeiters für sein
Bcschäftigungsverhältniß vorliegen, auch als solcher zu behandelu ist, ebenso
daß auch der umgekehrte Fall vorliegen kann. O b eine solche Veränderung
vorhanden ist, tvird aber regelmäßig nicht aus der Beschaffenheit eines ein
zelnen Auftrages, sondern aus der Gesammtheit der Beschäftignngsverhält-
nisse des Betreffenden hergeleitet werden.
Typisch für die Auffassung eines gewerblich für einen anderen Gewerbe
treibenden Beschäftigten ist die von Hilfsarbeitern im Schneider- und
Schuhmachergewerbe. Während in früherer Zeit die im Schneider- und
Schuhmachergeiverbe unselbstständig beschäftigten Personen stets in der Werk
statt des Arbeitgebers (Meisters) beschäftigt wurden, ist in den letzten Jahr
zehnten eine Entwickelung dahin eingetreten, daß sie in den Großstädten regel
mäßig, vielfach aber auch schon in Mittelstädten und nicht selten sogar in den
Kleinstädten Arbeiten, welche ihnen von ihrem Arbeitgeber (sei es daß dieser
ein Handwerksmeister, sei es, daß er der Inhaber eines Verkaufsladens für
fertige Kleidungsstücke oder fertiges Schuhwerk ist) aufgegeben werden, in
ihrer Wohnung oder einer von ihnen beschafften Arbeitsstelle herrichten. Ver
richten sie die Arbeit nicht in ihrer Wohnung (Logis), so miethen sie sich eine
Arbeitsstelle regelmäßig bei einem anderen Gewerksgenossen (Platzmeister) der
selbst entweder selbstständiger Unternehmer ist oder auch seinerseits für einen
„anderen Gewerbetreibenden" arbeitet, mit dem sie aber in keinem weiteren Ver-
tragsverhältuisse stehen, als daß ihnen ein Arbeitsplatz. der zu den entsprechen
den Tageszeiten erleuchtet und zu den kalten Jahreszeiten erwärmt ist und die
Benutzung von den zum Betriebe des Geschäftes erforderlichen Vorrichtungen,
Bügeleisen u. dcrgl. gewährt ivird. Häufig ist in den Leistungen des „Platz
meisters" auch die Gewährung der Mitbenutzung einer von ihm zu haltenden
Nähmaschine, zuiveilen auch die Beschaffung und Lieferung der Zuthaten (Zwirn,
Hanf, Garn rc.) mitbegriffen. Wöchentlich hat der betreffende Schneider oder
Schuhmacher an den „Platzmeister" das „Platzgeld" d. h. die Miethenent-
schädigung, welche entweder einen festen Betrag ausmacht oder nach Prozenten
seines Arbeitsverdienstes bemessen tvird, zu entrichten; den Arbeitgeber geht
das zivischen Beiden bestehende Bertragsvcrhältniß nichts an. Bei demselben
„Platzmeister" arbeiten nicht selten Personen, welche von ganz verschiedenen
Arbeitgebern ihre Aufträge erhalten. Letztere händigen die von ihnen selbst
oder durch Zuschneider zugeschnittenen Theile (Rohstoff) des herzustellenden
Kleidungsstückes oder Schuhwerkes dem Beschäftigten ans, während es dem
Letzteren überlassen bleibt, für die Zitthaten (Hilfsstoffe) zu sorgen. Die Aus
händigung des Rohstoffes und die Rückgabe der fertigen Stücke erfolgt täg
lich oder in Zwischenräumen von einigen Tagen, die Bezahltlng geschieht für
jedes fertig gestellte Stück nach vereinbarten Preisen und findet entweder jedes
mal bei der Ablieferttng der fertigen Waare oder wöchentlich für die im Laufe
der Woche hergestellten Stücke statt.
Der Arbeitgeber beansprucht die Ausführung der Arbeit in der Regel
durch den Betreffenden selbst und überläßt es diesem nicht etwa, die Arbeit
selbst zu fertigen oder durch einen Anderen fertig steilen zu lassen, wenn auch
dagegen nichts eingeivandt wird, daß, wenn der Beschäftigte verheirathet ist,
die Frau oder, wenn er Kinder hat, diese bei minderivichtigen Theilen des be
treffenden Stückes behilflich sind. Es fordert ferner der Arbeitgeber von dem
Betreffenden ein volles Tagetverk und überläßt es ihm nicht, die Arbeit
in einer in sein Belieben gestellten Frist fertig zu machen.
Das Arbeitsvcrhältniß gestaltet sich hin und wieder auch so, daß ein