Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  Vili  der  Anleitung  Anm.  2.

fur  diese  auch  fur  den  betreffenden  Geschäftsinhaber  die  ihm  passenden  Aufträge ­
  an.  Die  Vetnebsunternehmer-Eigeuschaft  wird  also  insbesondere  daun
nicht  aufgehoben,  wenn  ein  Schneider  oder  Schuhmacher,  der  vorwiegend
fur  Kunden  („Prwatkunden")  arbeitet,  daneben  auch  bereits  zugeschnittene
Stucke  fur  Gewerbetreibende  gegen  Stücklohn  in  der  Weise  fertigstellt,  wie
dies  oben  für  Lohnarbeiter  und  Hausgewerbetreibende  beschrieben  ist
Ob  nun  ein  für  mehrere  Arbeitgeber  thätiger  Schneider  oder  Schuhmacher,
der  nicht  Betriebsunternehmer  ist,  Lohnarbeiter  oder  Hausgewerbetreibender
ist,  hangt  von  den  besonderen  Bedingungen  des  abgeschlossenen  Vertrags  ab
Gehen  diese  dahin,  daß  er  —  ivas  rvohl  selten  vorkommen  ivird  -  an  dem
einen  Tage  fur  den  Einen  an  dem  anderen  Tage  für  den  Anderen  das  volle
Tagewerk  zu  leisten  hat,  so  ist  er  Lohnarbeiter;  gehen  sie  aber  —  und
das  wird  der  häufigere  Fall  sein  —  dahin,  daß  er  die  verschiedenen  Arbeiten
neben  einander  oder  in  einer  von  ihm  zu  bestimmenden  Reihenfolge  fertigstellt, ­
  so  ist  er  als  Hausgewerbetreibender  zu  behandeln.
Im  bisherigen  ist  nur  der  Fall  besprochen,  wo  es  sich  um  Herstellung  von
neuen  Waaren  handelt;  kommen  statt  dessen  Ausbesseruugsarbeiten  in
Frage,  so  übt  auch  das  auf  die  Beurtheilung  des  Beschäftiguugsverhältuisses
Einfluß.  Wiewohl  Ausbesserungsarbeiten  der  Wortbedeutung  nach  sich  als
„Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse"  darstellen,  so  erscheinen  sie  doch,  ivenn
überhaupt,  dann  jedenfalls  nur  in  sehr  beschränktem  Umfange,  als  eine  unter
den  Begriff  des  hausgewerblichen  Betriebes  fallende  Bearbeitung.  Es  konnte
das  nur  zutreffen,  woes  sich  um  die  Erneuerung  eines  Theiles  des  betreffenden ­
  Gegenstandes  wie  z.  B.  Reubesohlung  von  Schuhwerk  oder  derql.
Arbeiten  handelt.  In  der  Regel  ivird  also  die  Ausführung  von  Ausbesscrunas-«rbelten
  den  Betreffenden  als  Lohnarbeiter  oder  Betriebsunternehmer
charakterisiren  und  zwar  als  den  Einen  oder  den  Anderen  je  nach  dem  Vorhandensein ­
  der  oben  entwickelten  charakteristischen  Eigenschaften  der  einen  oder
anderen  Beschäftigungsart.  Wird  ein  Schneider  oder  Schuhmacher  nur  von
einem  Arbeitgeber  beschäftigt  und  hat  für  diesen  nur  Ausbesseruugsarbeiten
zu  besorgen  oder  außer  solchen  auch  neue  Waaren  herzustellen,  so  wird  er  im
Zweifel  als  Lohnarbeiter  zu  behandeln  sein,  anderenfalls  hat  es  die  größere
Wahrscheinlichkeit  der  Richtigkeit  für  sich,  ihn  als  Betriebsuuternehmer
aufzufassen.  Dabei  gilt  jedoch  das  als  Voraussetzung,  daß  der  Betreffende  die
Arbeiten  in  seiner  Betriebs  statt  e  herstellt.  Anders  kann  die  Sache  liegen,
wenn  er  sie  in  den  Wohnungen  seiner  „Kunden"  ausführt  (er  also  nicht  fürandere
  „Gewerbetreibende"  arbeitet).  Vergl.  wegen  der  im  Hause  der  Kunden,
„auf  der  Stör"  arbeitenden  Flickschneider  nnd  Flickschuster,  Anm.  I  12
Ziffer  2  S.  30.
So  rein,  wie  im  Vorstehenden  angenommen,  grenzen  sich  die  verschiedenen ­
  Beschäftiguugsweisen  der  in  Rede  stehenden  gewerblich  beschäftigten  Personen ­
  im  Leben  keincsivegs  immer  gegen  einander  ab.  Im  Gegentheile  kommt
es  nicht  bloß  vor,  daß,  wie  oben  bereits  erwähnt,  Betriebs  Unternehmer
auch  Arbeiten  für  andere  „Gewerbetreibende"  auf  derjenigen  Grundlage  ausführen, ­
  welche  im  Allgemeinen  der  Lohnarbeiter-Beschäftigung  oder
derjenigen  des  Hausgewerbetreibenden  gleichen,  sondern  es  arbeiten
auch  vielfach  Lohnarbeiter  und  Hausgewerbetreibende  in  gewissem
Umfange  „für  Kunden",  oder  es  verwenden  auch  Lohnarbeiter,  wie  gleichfalls ­
  oben  bereits  erwähnt  ist,  gelegentlich  ihre  Familienangehörigen  zu
Hilfsarbeiten  an  den  von  ihnen  herzustellenden  Stücken.  Ob  durch  derartige ­
  Abweichungen  der  Charakter  ihrer  Beschäftigung  verändert  wird,  ob
im  letzteren  Falle  der  Lohnarbeiter  zum  Hausgewerbetreibenden,  im  ersteren  eroder ­
  der  Hausgewerbetreibende  zum  Betriebsunteruehmer  wird  oder  nicht,  ist
nach  dem  Ueberwiegen  der  einen  oder  anderen  Art  der  Beschäftigung ­
  im  einzelnen  Falle  zu  beurtheilen.  So  wenig  der  selbstständige  Be-
            
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