Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VII  der  Anleitung  Anm.  5  u.  6.

In  ähnlicher  Weise  wird  auch  die  Thätigkeit  anderer  gelohnter  Krankenpflegerinnen, ­
  welche  keiner  religiösen  Genossenschaft  angehören,  als  eine  die
Versichernngspflicht  begründende  Beschäftigung  anzusehen  sein,  insbesondere
auch  die  der  Krankenpflegerinnen  der  Vereine  vom  „Rothen  Kreuz",
in  deren  Satzungen  (Schwesterordnungen  rc.)  die  Krankenpflege  ausdrücklich
als  eine  Berufsthätigkeit  bezeichnet  ist,  für  welche  die  sich  derselben  widmenden ­
  Frauen  und  Jnngfrancn  einen  bestimmten  Lohn  oder  Gehalt  beziehen."
In  dem  in  vorstehendem  Bescheide  an  letzter  Stefle  bezeichneten  Falle
bleibt  für  die  Frage  nach  der  Versichernngspflicht  noch  der  Umstand  zu  beachten,
ob  etwa  bei  einzelnen  der  die  Krankenpflege  betreibenden  Personen  der  in  der  Anleitung ­
  unter  Ziffer  IV  der  Anleitung  bezeichnete  Fall  vorliegt,  daß  es  sich  um  Personen ­
  handelt,  „welche  mit  einer  ihrer  Natur  nach  höheren,  mehr  geistigen  (wissenschaftlichen) ­
  Thätigkeit  beschäftigt  werden  und  sich  durch  ihre  soziale  Stellung
über  den  Personenkreis  erheben,  der  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgcbrauchc
und  vom  Standpunkte  wirthschaftlichcr  Auffassung  dem  Arbeiter-  und  niederen
Betriebsbeamtenstande  angehört".  Dieser  Punkt  ist  namentlich  auch  in  Betreff
der  in  Krankenhäusern  angestellten  Krankenpflegerinnen  zu  beachten  (welche
im  Ucbrigcn,  wenn  sie  nicht  als  Diakonissen,  Ordensschwestern  oder  in  ähnlicher
Eigenschaft  einer  religiösen  Körperschaft  angehören,  sondern  gegen  Lohn  beschäftigt ­
  werden,  für  vcrsicherungspflichtig  anzusehen  sind).
Was  im  Vorstehenden  wegen  der  Krankenpflegerinnen  ausgeführt  ist,
gilt  ebenso  auch  wegen  der  männlichen  Personen,  die  als  Krankenpfleger
thätig  sind.
Der  Thätigkeit  der  Krankenpflegerinnen  verwandt  ist  diejenige  der
Pflegerinnen  von  Wöchnerinnen  (Sechswochenfrauen,  Wochenfranen,
Wartefranen).  Ihre  Thätigkeit  hat  in  der  Regel  den  Charakter  versicherungspflichtiger ­
  Lohnarbeit.  Sie  werden  für  einen  bestimmten  Zeitraum
gegen  Wochenlohn  gedungen  —  oft  wie  Dienstboten  unter  Empfangnahme
eines  Miethpfennigs,  Miethschillings  —,  haben  eine  wissenschaftliche  Ausbildung
für  ihren  Berus  in  der  Regel  nicht  erhalten,  ihre  Obliegenheit  ist  die  Bedienung ­
  der  Wöchnerin  und  des  Kindes,  oft  auch  in  Häusern,  wo  Dienstboten
nicht  gehalten  werden,  die  Führung  des  Haushaltes,  und  sie  haben  in  Ausübung ­
  ihrer  Pflegerinnenthätigkeit  auch  Dienste  niedrigster  Art  zu  verrichten.
Es  können  jedoch  wie  bei  den  Krankenpflegerinnen  auch  Fälle  vorkommen, ­
  wo  die  in  der  Wüchncrinnenpflege  geübte  Thätigkeit  als  ein  selbstständiger ­
  Gewerbebetrieb  angesehen  werden  muß;  freilich  nicht  deshalb,  weil
sie,  wie  Aufwärterinnen,  Friesenrinnen  u.  s.  iu.  ihr  Gewerbe  „von  Haus  zu
Haus"  betrieben,  denn  sie  gehen  grade  Arbeitsverhältnisse  für  längere  Zeit
ein,  welche  ihre  Arbeitskraft  während  der  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  voll
in  Anspruch  nehmen,  was  bei  den  Aufwärterinncn,  die  Dienstleistungen  „von
Haus  zu  Haus"  verrichten,  nicht  der  Fall  ist,  so  daß  diese  an  demselben  Tage
vielen  Personen,  jeder  aber  nur  für  kurze  Zeit,  Dienste  leisten.
Personen,  die  Wöchnerinnenpflege  leisten,  sind  häufig  zu  den  Zeiten,  ivo
sie  als  solche  nicht  verwendet  werden,  als  Kinderwärterinnen,  Waschfrauen,
Scheuerfrauen,  landwirthschastliche  Arbeiterinnen  u.  s.  w.  thätig.  In  solchem
Falle  ist  die  Wöchnerinnenpflcge  nur  als  eine  unter  den  verschiedenen  Arten
der  von  ihr  betriebenen  Lohnarbeiten  anzusehen.
5.  „Aufwarterfrauen"  vergi.  Anm.  VI  19  S.  188.  Der  Beschäftigung
der  Aufwartefrauen  ist  die  der  Kochfrauen,  d.  h.  der  Frauen,  welche  zur
Besorgung  der  Küche  bei  Gesellschaften,  Familienfesten  und  dergl.  angenommen
werden,  gleichzuachten.  Ihre  Thätigkeit  kann  bald  den  Charakter  von  selbstständigen ­
  Gewerbetreibenden,  bald  den  von  versicherungspflichtigen  Lohnarbeitern ­
  haben.  In  der  Regel  wird  das  Letztere  der  Fall  sein.
«.  „Waschfrauen,  Näherinnen,  Büglerinnen"  vergi.  S.  l>
Anm.  I  12  S.  28.
            
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