Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer VII der Ani. Anm. 7 und Ziffer VIII der Anl. Anm. 1 u. 2. 203 
Den unter VII der Anleitung beschäftigten Personen hat das Reichs- 
Versicherungsamt einen Modellsteher, der sich durch Modellstehen ernährt, 
aber dieserhalb bei einer größeren Zahl von Künstlern thätig ist und nicht zu 
einem Einzelnen in einem festen Arbeits- oder Dienstverhältnisse steht, gleich 
geachtet und hat ihn für einem Unternehmer eines selbstständigen Gewerbes 
angesehen. Es ist dabei aber hervorgehoben (Rev Entsch. vom 80. September 
1891 Nr. 67 — A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 172 —), daß derartige Personen 
sehr wohl auch in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse stehen können, 
0 etwa, wenn sie an einer Kunstschule oder einer ähnlichen Anstalt dauernd be 
schäftigt werden, um für die Arbeiten der Kunstschüler verwendet zu werden. 
Zu Ziffer VHÍ der Anleitung. 
1. Die von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigten 
Hilfsarbeiter werden als Heimarbeiter (Hausarbeiter, Außenarbeiter) 
bezeichnet. Im weiteren Sinne wird dieser Ausdruck auch so gebraucht, daß 
die Hausgewerbetreibenden darunter mitbegriffen werden. Hier werden unter 
Heimarbeitern die außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers 
beschäftigten Lohnarbeiter im Unterschiede von den Hausgewerbe 
treibenden und den Vetriebsunternehmern verstanden. 
Der Umstand, daß die von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Be 
triebsstätte beschäftigten Lohnarbeiter nach dem Krankenversicherungsgesetze vom 
15. Juni 1888 eine besondere Behandlung erfuhren, hat Veranlassung gegeben, 
sie auch in der Anleitung des Reichsversicherungsamtcs besonders hervorzu 
heben, obwohl sich die Verpflichtung, sie gegen Invalidität und Alter zu ver 
sichern, ohne Weiteres und als selbstverständlich aus den allgemeinen Grund 
sätzen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ergiebt, da alle als 
Arbeiter (s. Anm. I 5 u. 6 S. 24 ff.) beschäftigten Personen, mögen sie von Ge 
werbetreibenden oder anderen Personen beschäftigt werden, mag ihreBeschäftigung 
in einem Betriebe stattfinden oder nicht und mag sie im ersteren Falle auf der 
Betriebsstätte vor sich gehen oder außerhalb derselben, der Versicherungspflicht 
unterworfen sind. Die Unterscheidung zwischen Lohnarbeitern, die von Ge 
werbetreibenden auf der Vetriebsstätte, und solchen, welche außerhalb derselben 
beschäftigt werden, ist in der Fassung des Krankenversicherungsgesetzes vom 
10. April 1892 in Wegfall gekommen. Während früher diese Personen dem 
Versichcrungszwange nicht unmittelbar unterstanden, sondern es statutarischer 
Vorschrift bedurfte, damit auf sie di- Versicherungspflicht erstreckt wurde, unter 
stehen sie nunmehr der Krankenversicherung allgemein wie alle übrigen von 
Gewerbetreibenden beschäftigten Arbeiter, und es ist auch für das Gebiet der 
Krankenversicherung der Unterschied zwischen den von Gewerbetreibenden auf 
der Betriebsstätte und den außerhalb derselben beschäftigten Arbeitern, der für 
das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung von vorn herein nicht 
bestanden hat, in Wegfall gekommen. 
*. Die Beschäftigung des Heimarbeiters ist häufig in der Form der 
jenigen des Hausgewerbetreibenden oder der des Bctriebsunternehmers ähnlich. 
Von dem Hausgewerbetreibenden unterscheidet sich der Heimarbeiter dadurch, daß 
der Erstere selbstständiger Gewerbetreibender ist, der Letztere nicht; von 
dem Bctriebsunternehmer außerdem dadurch, daß dieser nicht beschäftigt wird, 
nicht „für Rechnung" eines Anderen arbeitet und nicht nothwendig für 
einen anderen Gewerbetreibenden arbeitet. Trotz dieser begrifflichen Unter 
schiede nähert sich die Beschäftigung des Einen in der Praxis häusig derjenigen 
des Anderen; es wird in dieser Beziehung auch auf die Ausführungen zu 
Ziffer I, II und XIX der Anltg. verwiesen.
	        
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