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Zu Ziffer VII der Ani. Anm. 7 und Ziffer VIII der Anl. Anm. 1 u. 2. 203
Den unter VII der Anleitung beschäftigten Personen hat das Reichs-
Versicherungsamt einen Modellsteher, der sich durch Modellstehen ernährt,
aber dieserhalb bei einer größeren Zahl von Künstlern thätig ist und nicht zu
einem Einzelnen in einem festen Arbeits- oder Dienstverhältnisse steht, gleich
geachtet und hat ihn für einem Unternehmer eines selbstständigen Gewerbes
angesehen. Es ist dabei aber hervorgehoben (Rev Entsch. vom 80. September
1891 Nr. 67 — A. N. f. I. u. A.B. 1891 S. 172 —), daß derartige Personen
sehr wohl auch in einem versicherungspflichtigen Verhältnisse stehen können,
0 etwa, wenn sie an einer Kunstschule oder einer ähnlichen Anstalt dauernd be
schäftigt werden, um für die Arbeiten der Kunstschüler verwendet zu werden.
Zu Ziffer VHÍ der Anleitung.
1. Die von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigten
Hilfsarbeiter werden als Heimarbeiter (Hausarbeiter, Außenarbeiter)
bezeichnet. Im weiteren Sinne wird dieser Ausdruck auch so gebraucht, daß
die Hausgewerbetreibenden darunter mitbegriffen werden. Hier werden unter
Heimarbeitern die außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers
beschäftigten Lohnarbeiter im Unterschiede von den Hausgewerbe
treibenden und den Vetriebsunternehmern verstanden.
Der Umstand, daß die von Gewerbetreibenden außerhalb ihrer Be
triebsstätte beschäftigten Lohnarbeiter nach dem Krankenversicherungsgesetze vom
15. Juni 1888 eine besondere Behandlung erfuhren, hat Veranlassung gegeben,
sie auch in der Anleitung des Reichsversicherungsamtcs besonders hervorzu
heben, obwohl sich die Verpflichtung, sie gegen Invalidität und Alter zu ver
sichern, ohne Weiteres und als selbstverständlich aus den allgemeinen Grund
sätzen des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ergiebt, da alle als
Arbeiter (s. Anm. I 5 u. 6 S. 24 ff.) beschäftigten Personen, mögen sie von Ge
werbetreibenden oder anderen Personen beschäftigt werden, mag ihreBeschäftigung
in einem Betriebe stattfinden oder nicht und mag sie im ersteren Falle auf der
Betriebsstätte vor sich gehen oder außerhalb derselben, der Versicherungspflicht
unterworfen sind. Die Unterscheidung zwischen Lohnarbeitern, die von Ge
werbetreibenden auf der Vetriebsstätte, und solchen, welche außerhalb derselben
beschäftigt werden, ist in der Fassung des Krankenversicherungsgesetzes vom
10. April 1892 in Wegfall gekommen. Während früher diese Personen dem
Versichcrungszwange nicht unmittelbar unterstanden, sondern es statutarischer
Vorschrift bedurfte, damit auf sie di- Versicherungspflicht erstreckt wurde, unter
stehen sie nunmehr der Krankenversicherung allgemein wie alle übrigen von
Gewerbetreibenden beschäftigten Arbeiter, und es ist auch für das Gebiet der
Krankenversicherung der Unterschied zwischen den von Gewerbetreibenden auf
der Betriebsstätte und den außerhalb derselben beschäftigten Arbeitern, der für
das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung von vorn herein nicht
bestanden hat, in Wegfall gekommen.
*. Die Beschäftigung des Heimarbeiters ist häufig in der Form der
jenigen des Hausgewerbetreibenden oder der des Bctriebsunternehmers ähnlich.
Von dem Hausgewerbetreibenden unterscheidet sich der Heimarbeiter dadurch, daß
der Erstere selbstständiger Gewerbetreibender ist, der Letztere nicht; von
dem Bctriebsunternehmer außerdem dadurch, daß dieser nicht beschäftigt wird,
nicht „für Rechnung" eines Anderen arbeitet und nicht nothwendig für
einen anderen Gewerbetreibenden arbeitet. Trotz dieser begrifflichen Unter
schiede nähert sich die Beschäftigung des Einen in der Praxis häusig derjenigen
des Anderen; es wird in dieser Beziehung auch auf die Ausführungen zu
Ziffer I, II und XIX der Anltg. verwiesen.