Full text: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

E. Merck, chemische Fabrik, Darmstadt. 
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ARBEITERUNTERSTÜTZUNGS- UND PENSIONSKASSE. Soweit die Betriebskranken 
kasse die Kosten für ärztlich verordnete Nähr- und Stärkungsmittel sowie für die Beschaf 
fung von künstlichen Gliedern, Zahngebissen, Brillen usw., ferner die Ausgaben für Kranken 
transporte oder besondere Pflege, namentlich auch für die Krankenhauspflege von Arbeiter 
frauen und -Kindern nicht übernehmen darf, tritt die von der Firma begründete Arbeiter- 
unterstützungs- und Pensionskasse helfend ein. Sie zahlt ausnahmsweise auch die Konsul 
tationsgebühren von Ärzten, die nicht mit der Krankenkasse in Verbindung stehen. Außer 
dem greift sie ein, wenn die gesetzliche Unterstützungsfrist der Krankenkasse abgelaufen ist. 
Die Familien verheirateter, im Krankenhause untergebrachter Arbeiter, deren Kranken 
rente zum Lebensunterhalte nicht ausreicht, erhalten von der Unterstützungskasse be 
sondere Unterstüzungen in der Höhe des von der Krankenkasse gezahlten Krankengeldes, 
so daß ihnen also der volle Betrag des Krankengeldes zukommt. 
Die Leistungen der Unterstützungskasse betrugen in den Jahren 1908 24 905,49 M., 
1909 23 993,45 M., 1910 24 965,74 M., 1911 28 367,84 M. Hierin sind einbegriffen die 
Gewährung von Pensionen an Arbeiter und Arbeiterwitwen, sowie von Sterbegeldern. 
Die Pensionsfähigkeit der Ar 
beiter ist vom Dienstalter, Füh 
rung und Leistungen abhängig; 
desgleichen die Höhe der Pension, 
die sich zwischen 15 M. und 75 M. 
pro Monat bewegt. In der Regel 
erhält jeder arbeitsunfähige Ar 
beiter bei einer Dienstzeit von 
über 15 Jahren außer der gesetz 
lichen Rente einen Ruhegehalt 
seitens der Firma. 
Stirbt ein Arbeiter der Firma, 
der der alleinige Ernährer seiner 
Familie war, so erhalten die Hin 
terbliebenen neben dem von der 
Betriebskrankenkasse zu zahlen 
den Sterbegeld ein solches von der 
Firma im Betrage von 50 M. Beim 
Tode eines von der Firma pensio 
nierten Arbeiterinvaliden wird die 
nach dem Sterbemonat fällige 
Monatspension als Sterbegeld an 
die Angehörigen ausgezahlt. 
UNTERSTÜTZUNG BEI UN 
FÄLLEN. Zur Unterstützung bei 
Unfällen der Arbeiter trägt die 
Firma, solange die Berufsgenos 
senschaft Unfallrente noch nicht 
gewährt, soviel zum Krankengelde 
bei, daß 4 /s des Lohnes, je nach 
Lage des Falles, auch der volle 
Lohnbetrag erreicht wird. Nach 
denselben Grundsätzen wird bei 
Unterstützung der Angehörigen 
von Verunglückten, die im Kran- 
Gebäude für Krankenkassenverwaltung. kenhause untergebracht sind, ver-
	        
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