E. Merck, chemische Fabrik, Darmstadt.
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ARBEITERUNTERSTÜTZUNGS- UND PENSIONSKASSE. Soweit die Betriebskranken
kasse die Kosten für ärztlich verordnete Nähr- und Stärkungsmittel sowie für die Beschaf
fung von künstlichen Gliedern, Zahngebissen, Brillen usw., ferner die Ausgaben für Kranken
transporte oder besondere Pflege, namentlich auch für die Krankenhauspflege von Arbeiter
frauen und -Kindern nicht übernehmen darf, tritt die von der Firma begründete Arbeiter-
unterstützungs- und Pensionskasse helfend ein. Sie zahlt ausnahmsweise auch die Konsul
tationsgebühren von Ärzten, die nicht mit der Krankenkasse in Verbindung stehen. Außer
dem greift sie ein, wenn die gesetzliche Unterstützungsfrist der Krankenkasse abgelaufen ist.
Die Familien verheirateter, im Krankenhause untergebrachter Arbeiter, deren Kranken
rente zum Lebensunterhalte nicht ausreicht, erhalten von der Unterstützungskasse be
sondere Unterstüzungen in der Höhe des von der Krankenkasse gezahlten Krankengeldes,
so daß ihnen also der volle Betrag des Krankengeldes zukommt.
Die Leistungen der Unterstützungskasse betrugen in den Jahren 1908 24 905,49 M.,
1909 23 993,45 M., 1910 24 965,74 M., 1911 28 367,84 M. Hierin sind einbegriffen die
Gewährung von Pensionen an Arbeiter und Arbeiterwitwen, sowie von Sterbegeldern.
Die Pensionsfähigkeit der Ar
beiter ist vom Dienstalter, Füh
rung und Leistungen abhängig;
desgleichen die Höhe der Pension,
die sich zwischen 15 M. und 75 M.
pro Monat bewegt. In der Regel
erhält jeder arbeitsunfähige Ar
beiter bei einer Dienstzeit von
über 15 Jahren außer der gesetz
lichen Rente einen Ruhegehalt
seitens der Firma.
Stirbt ein Arbeiter der Firma,
der der alleinige Ernährer seiner
Familie war, so erhalten die Hin
terbliebenen neben dem von der
Betriebskrankenkasse zu zahlen
den Sterbegeld ein solches von der
Firma im Betrage von 50 M. Beim
Tode eines von der Firma pensio
nierten Arbeiterinvaliden wird die
nach dem Sterbemonat fällige
Monatspension als Sterbegeld an
die Angehörigen ausgezahlt.
UNTERSTÜTZUNG BEI UN
FÄLLEN. Zur Unterstützung bei
Unfällen der Arbeiter trägt die
Firma, solange die Berufsgenos
senschaft Unfallrente noch nicht
gewährt, soviel zum Krankengelde
bei, daß 4 /s des Lohnes, je nach
Lage des Falles, auch der volle
Lohnbetrag erreicht wird. Nach
denselben Grundsätzen wird bei
Unterstützung der Angehörigen
von Verunglückten, die im Kran-
Gebäude für Krankenkassenverwaltung. kenhause untergebracht sind, ver-