Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

E.  Merck,  chemische  Fabrik,  Darmstadt.

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ARBEITERUNTERSTÜTZUNGS-  UND  PENSIONSKASSE.  Soweit  die  Betriebskrankenkasse ­
  die  Kosten  für  ärztlich  verordnete  Nähr-  und  Stärkungsmittel  sowie  für  die  Beschaffung ­
  von  künstlichen  Gliedern,  Zahngebissen,  Brillen  usw.,  ferner  die  Ausgaben  für  Krankentransporte ­
  oder  besondere  Pflege,  namentlich  auch  für  die  Krankenhauspflege  von  Arbeiterfrauen ­
  und  -Kindern  nicht  übernehmen  darf,  tritt  die  von  der  Firma  begründete  Arbeiterunterstützungs-
  und  Pensionskasse  helfend  ein.  Sie  zahlt  ausnahmsweise  auch  die  Konsultationsgebühren ­
  von  Ärzten,  die  nicht  mit  der  Krankenkasse  in  Verbindung  stehen.  Außerdem ­
  greift  sie  ein,  wenn  die  gesetzliche  Unterstützungsfrist  der  Krankenkasse  abgelaufen  ist.
Die  Familien  verheirateter,  im  Krankenhause  untergebrachter  Arbeiter,  deren  Krankenrente ­
  zum  Lebensunterhalte  nicht  ausreicht,  erhalten  von  der  Unterstützungskasse  besondere ­
  Unterstüzungen  in  der  Höhe  des  von  der  Krankenkasse  gezahlten  Krankengeldes,
so  daß  ihnen  also  der  volle  Betrag  des  Krankengeldes  zukommt.
Die  Leistungen  der  Unterstützungskasse  betrugen  in  den  Jahren  1908  24  905,49  M.,
1909  23  993,45  M.,  1910  24  965,74  M.,  1911  28  367,84  M.  Hierin  sind  einbegriffen  die
Gewährung  von  Pensionen  an  Arbeiter  und  Arbeiterwitwen,  sowie  von  Sterbegeldern.
Die  Pensionsfähigkeit  der  Arbeiter ­
  ist  vom  Dienstalter,  Führung ­
  und  Leistungen  abhängig;
desgleichen  die  Höhe  der  Pension,
die  sich  zwischen  15  M.  und  75  M.
pro  Monat  bewegt.  In  der  Regel
erhält  jeder  arbeitsunfähige  Arbeiter ­
  bei  einer  Dienstzeit  von
über  15  Jahren  außer  der  gesetzlichen ­
  Rente  einen  Ruhegehalt
seitens  der  Firma.
Stirbt  ein  Arbeiter  der  Firma,
der  der  alleinige  Ernährer  seiner
Familie  war,  so  erhalten  die  Hinterbliebenen ­
  neben  dem  von  der
Betriebskrankenkasse  zu  zahlenden ­
  Sterbegeld  ein  solches  von  der
Firma  im  Betrage  von  50  M.  Beim
Tode  eines  von  der  Firma  pensionierten ­
  Arbeiterinvaliden  wird  die
nach  dem  Sterbemonat  fällige
Monatspension  als  Sterbegeld  an
die  Angehörigen  ausgezahlt.
UNTERSTÜTZUNG  BEI  UNFÄLLEN. ­
  Zur  Unterstützung  bei
Unfällen  der  Arbeiter  trägt  die
Firma,  solange  die  Berufsgenossenschaft ­
  Unfallrente  noch  nicht
gewährt,  soviel  zum  Krankengelde
bei,  daß  4 /s  des  Lohnes,  je  nach
Lage  des  Falles,  auch  der  volle
Lohnbetrag  erreicht  wird.  Nach
denselben  Grundsätzen  wird  bei
Unterstützung  der  Angehörigen
von  Verunglückten,  die  im  Kran-Gebäude
  für  Krankenkassenverwaltung.  kenhause  untergebracht  sind,  ver-
            
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