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Krefeld.
Heinr. Müller Johs. Sohn,
Als im Jahre 1894 die Firma Heinr. Müller Johs. Sohn ihr 75 jähriges Jubiläum beging,
wurde der Grund zu einer
UNTERSTÜTZUNGSKASSE FÜR DAS PERSONAL und die Arbeiter gelegt. Die
erste Kasse wuchs im Laufe der nächsten Jahre durch weitere Zuwendungen auf 150 000 M.
an, und es wurde über die Verwendung der Mittel im Jahre 1908 ein neues Statut ent
worfen, das in der Hauptsache folgende Bestimmungen enthält:
Das Kapital darf nicht angegriffen werden und nur die Zinsen zur Verteilung kommen.
Die Verzinsung geschieht mit 5%, und in jedem Jahre muß eine genaue Bilanzaufstellung
gemacht werden. Die Inhaber der Firma ernennen vier Personen zu einem Vertrauens
ausschuß, worin die Firma selbst auch eine Stimme hat. Alle Stimmen sind gleichberechtigt.
Die zu gewährenden Unterstützungen können einmalige oder dauernde sein, je nachdem
sie sich auf Krankheiten, Unterstützungen oder Pensionen beziehen. Reichen in einem
Jahre die Zinsen zu Pensionszahlungen nicht aus, so müssen diese entsprechend ge
kürzt werden. Andererseits sind die Zinsen in Zeiten, wo sie nicht zu Unterstützungen usw.
verwandt werden, zum Kapital zu schlagen. Meldungen für Unterstützungen können
bei irgendeinem Mitgliede des Ausschusses gestellt werden, das den Fall zu untersuchen
und die Abstimmung herbeizuführen hat. Berechtigt zur Unterstützung sind nur solche
Arbeiter und Angestellte, die mindestens 1 Jahr in der Firma tätig gewesen sind.
Die Dauer der Unterstützungskasse ist auf die Zeit beschränkt, während der der Stifter
(damaliger alleiniger Inhaber der Firma) noch Teilhaber der Firma Heinr. Müller Johs.
Sohn ist, jedoch ist vorgesehen, daß derjenige Teil, der dem Sohn und jetzigen Mitinhaber
der Firma später zum Eigentum zufällt, für dieselben Zwecke verwendet werden soll. Auch
soll nicht sofort nach dem Austritt des Stifters aus der Firma die Verwendung aus der
Unterstützungskasse auf hören, sondern erst 15 Jahre nachher, nachdem auch der größte
Teil derjenigen Angestellten und Arbeiter, die mit dem Stifter zusammen gearbeitet haben,
ausgetreten oder gestorben sein werden. Eine Verwendung des Geldes zu irgendwelchen
anderen Zwecken ist unzulässig. Eine neue Kasse in ähnlicher Weise ist durch den jetzigen
jüngeren Mitinhaber der Firma in Bildung begriffen und soll allmählich diese jetzige
Kasse ablösen.
Zweite Kasse. Da es sich ausgewiesen hat, daß die Zinsen der ersten Kasse manchmal
nicht ausreichten oder aber die nachgesuchten Unterstützungen nicht in den Rahmen
der ersten Kasse untergebracht werden konnten, so stiftete der jetzige ältere Inhaber der
Firma im Jahre 1910 eine zweite Unterstützungskasse, deren Zinsen in ähnlicher Weise
wie bei der ersten Kasse zur Verwendung kommen sollen, wobei aber in Notfällen das
Kapital angegriffen werden darf. Da bei der ersten Kasse der Inhaber der Firma sich eine
gleiche Stimmberechtigung Vorbehalten hatte und auch die Wahl der Ausschußmitglieder
in sein Belieben gestellt war, so erschien es ratsam, bei dieser zweiten kleineren Kasse, deren
Kapitalvermögen 25 000 M. beträgt, den Angestellten und Arbeitern alleiniges Verfügungs
recht zu geben, damit bei den Unterstützungsbedürftigen nicht das Gefühl aufkommen
sollte, als ob der Inhaber das Heft in der Hand behielte, und daß Unterstützungen gewährt
werden können, ohne daß sie jedesmal zur Kenntnis der Inhaber der Firma gelangen.
Auch dieses Kapital ist zu 5 % Zinsen angelegt. Die Verwaltung der Kasse liegt aus
schließlich in Händen der vier Vertrauensleute, die ihren Vorsitzenden selbst wählen. Im
Falle Unterstützungsanträge von einem Ausschußmitgliede selbst gestellt werden sollten,
muß dieses sich der Stimme enthalten. Die Rückziehung von bewilligten Pensionen ist
zulässig, wenn der Ausschuß sich einstimmig dafür entscheidet.