Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Sunlight  Seifenfabrik  G.  m.  b.  H.,  Mannheim-Rheinau.  349*
bei  der  Gesellschaft  voraus,  die  Altersrente  bei  männlichen  Angestellten  ein  Alter  von  65,
bei  weiblichen  ein  solches  von  60  Jahren,  die  Invalidenrente  Aufgabe  der  Tätigkeit  infolge
unverschuldeter  Invalidität.  Die  Rente  beläuft  sich  auf  25—50%  des  letzten  Jahresgehalts
oder  Lohns  bis  zu  2000  M.  Stirbt  ein  Rentenempfänger  oder  ein  im  Falle  eintretender
Invalidität  zum  Rentenempfang  berechtigter  Angestellter,  so  erhält  nunmehr  seine  Witwe
eine  Rente  in  Höhe  von  50  %  der  ihrem  Manne  zugestandenen  oder  sonst  zustehenden
Rente  und  etwaige  Kinder  je  10  %  derselben  bis  zum  Gesamtbetrag  von  1000  M.  Unter  Umständen ­
  wird  auch  zugunsten  eines  Angestellten  statt  der  Rente  eine  einmalige  Abfindungssumme ­
  gewährt  werden.
MITTEILHABERSCHAFTSSTIFTUNG.  Eine  bedeutend  reichlicher  und  länger  fließende
Einkommens-  und  Sicherungsquelle  als  die  Angestellten-Unterstützungskasse  ist  die  von
dem  Inhaber  der  Aktienmehrheit  der  Firma  Lever  Brothers  Limited,  Sir  William  Hesketh
Lever  in  Port  Sunlight,  zugunsten  der  Angestellten  und  Arbeiter  des  Stammhauses  wie  der
Tochter-  und  Schwestergesellschaften  errichtete  Mitteilhaberschaftsstiftung,  die  am  1.  Mai
1909  mit  einem  Kapital  von  10  000  000  M.  gegründet  wurde.  Während  die  Altersunterstützung ­
  für  die  aktiv  tätigen  Angestellten  keinerlei  Vorteile  bietet,  ist  die  Mitteilhaberschaftsstiftung ­
  auf  der  Idee  aufgebaut,  daß  das  gegenwärtig  überall  angewandte  Lohnsystem ­
  allein  nicht  in  der  Lage  ist,  den  Trieb  des  einzelnen,  seine  Lage  ständig  zu  bessern,
so  in  den  Dienst  des  Unternehmens  zu  stellen,  wie  es  möglich  ist,  wenn  der  Arbeitnehmer
nicht  nur  Lohn  und  Gehalt,  sondern  auch  einen  Anteil  am  Geschäftsgewinn  erhält.  Denn
durch  die  Beteiligung  am  erzielten  Reinüberschuß  bekommt  der  Angestellte  des  Unternehmens ­
  ein  Interesse  daran,  möglichst  wirtschaftlich  zu  arbeiten,  auf  möglichst  schnellem
Wege  das  bestmögliche  Arbeitsergebnis  in  bezug  auf  Menge  und  Güte  zu  erzielen  und  dabei
die  Rohstoffe  nach  bestem  Können  auszunützen  und  Handwerkszeug  sowie  Maschinen
nach  Kräften  zu  schonen.
Wie  sich  hieraus  ergibt,  beabsichtigte  der  Schöpfer  der  Mitteilhaberschaftsstiftung
mit  ihr  keineswegs  eine  reine  Wohltätigkeitseinrichtung  zu  treffen  und  nur  seine  Freigebigkeit ­
  zu  beweisen,  erblickte  vielmehr  in  ihr  den  besten  Weg,  die  besonders  treuen  und  aufs
Geschäftsinteresse  bedachten  Angestellten  vor  denjenigen  auszuzeichnen,  die  sich  darauf
beschränken,  ,,ihre  Schuldigkeit  zu  tun“,  und  dadurch  die  allgemeine  Rentabilität  des
Unternehmens  zu  fördern.  Das  Motto  der  Stiftung  ist:  „Waste  not,  want  not“  —  „Kein
Verschwenden,  kein  Entbehren“.  Im  einzelnen  ist  die  Mitteilhaberschaftsstiftung  in  der
Hauptsache  von  folgenden  Grundsätzen  beherrscht:
Einen  Anspruch  darauf,  als  Mitteilhaber  aufgenommen  zu  werden,  hat  kein  Angestellter, ­
  ebensowenig  wie  ein  Angestellter  einer  kleinen  Firma  an  seinen  Chef  mit  der  Forderung ­
  herantreten  kann:  „Sie  müssen  mich  zum  Teilhaber  machen.“  Aber  ebenso  wie
der  Chef  einer  kleiner  Firma  einem  tüchtigen  Angestellten  im  Interesse  des  Geschäfts  das
Angebot  machen  wird,  als  Associe  in  die  Firma  einzutreten,  so  ist  bei  der  Mitteilhaberschaftsstiftung ­
  des  Stammhauses  der  Sunlight  Seifenfabrik  vorgesehen,  alle  Angestellten
und  Arbeiter,  die  gewisse  Bedingungen  erfüllen,  zu  Mitteilhabern  zu  machen.
Jeder  Direktor,  Angestellte  und  Arbeiter,  der  wenigstens  25  Jahre  alt  und  von  unbescholtenem ­
  Charakter  ist,  und  seit  mindestens  5  Jahren  zur  Zufriedenheit  der  Geschäftsleitung ­
  in  den  Diensten  des  Stammhauses,  einer  Schwester-  oder  Tochtergesellschaft  steht,
kann  auf  sein  Ansuchen  und  gegen  schriftliche  Bekräftigung  der  schon  ohnehin  bestehenden ­
  selbstverständlichen  Verpflichtung,  weder  Zeit  noch  Arbeit,  weder  Material  noch  Geld
bei  der  Verrichtung  seiner  Obliegenheiten  zu  vergeuden,  vielmehr  das  Interesse  der  Gesellschaft, ­
  ihrer  Tochter-  und  Schwestergesellschaften  sowie  ihrer  Mitteilhaber  treu,  redlich
und  nach  bestem  Können  und  Wissen  zu  fördern,  nach  Maßgabe  der  Satzung  als  Mitteilhaber
  aufgenommen  werden.
Die  Aufnahme  als  Mitteilhaber  geschieht  durch  Zuteilung  von  sogenannten  Mitteilhaberschaftsgenußscheinen, ­
  deren  Nennbetrag  20  M.  oder  ein  Vielfaches  von  20  M.  ist.
            
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