Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

35°*  Sunlight  Seifenfabrik  G.  m.  b.  H.,  Mannheim-Rheinau.
Jeder  Bezugsberechtigte  erhält  regelmäßig  alljährlich  am  i.  Januar  Genußscheine
im  ungefähren  Betrag  von  io  %  seines  derzeitigen  Einkommens,  so  daß  der
Besitz  jedes  einzelnen  Angestellten  an  Genußscheinen  im  Laufe  der  Jahre  immer  größer
wird.  Eine  Höchstgrenze  von  Genußscheinen  für  Direktoren  ist  in  der  Satzung  nicht  aufgestellt, ­
  dagegen  für  kaufmännische  und  technische  Angestellte  sowie  Arbeiter,  und  zwar
sollen  Angestellte  in  gehobenen  Stellungen  bis  zu  60  ooo  M.,  andere  Angestellte  und  Arbeiter ­
  bis  zu  16  ooo  M.  zugeteilt  bekommen.  Ob  der  einzelne  Bezugsberechtigte  nun  genau
10%  seines  Einkommens  als  Genußschein  zugeteilt  bekommt  oder  mehr  oder  weniger,
darüber  hat  der  Verwaltungsrat  der  Stiftung  nach  freiem  Ermessen  zu  entscheiden.  Maßgebend ­
  für  die  Zuteilung  ist  naturgemäß  die  Tüchtigkeit  des  einzelnen  und  die  durch  ihn
erzielten  Erfolge.  Besondere  Verdienste  können  daher  durch  höhere  Zuteilungen  ihre
besondere  Anerkennung  finden.
Irgendwelche  materiellen  Verpflichtungen  hat  der  Erwerb  von  Mitteilhaberschaftsgenußscheinen ­
  nicht  zur  Folge.  Die  Mitteilhaber  haben  weder  einen  Beitrag  zu  leisten,
noch  eine  Einzahlung  zu  machen,  noch  irgendein  Risiko  zu  übernehmen.  Dagegen  nehmen
sie  an  dem  Reingewinn  der  Gesellschaft  teil,  sobald  diese  und  im  gegebenen  Falle  auch  die
Tochter-  oder  Schwestergesellschaft,  der  der  Genußscheininhaber  angehört,  mehr  als  5  %
Dividende  verteilt.  Der  überschießende  Teil  kommt  neben  den  Besitzern  der  gewöhnlichen
Aktien  den  Genußscheinbesitzern  nach  dem  Verhältnis  des  ihnen  zugeteilten  Nennbetrags  zu.
Eine  Zurückziehung  von  solchen  Genußscheinen  ist  nur  in  bestimmten  Fällen  zulässig
1.  im  Falle  von  Pflichtverletzungen,  Unehrlichkeit,  Untreue  und  ähnlichen  Verfehlungen ­
  des  Inhabers,
2.  im  Falle  seines  freiwilligen  Übertritts  zu  einer  anderen  Firma,
3.  im  Falle,  daß  sich  der  Genußscheininhaber  nach  erreichtem  65.  Lebensjahr  (bei
einer  Frau  nach  erreichtem  60.  Lebensjahr)  von  der  Tätigkeit  zurückzieht,
4.  im  Falle,  daß  der  Genußscheininhaber  stirbt  oder  aus  anderen  als  den  vorgenannten
Gründen  seine  Stellung  aufgibt,
5.  im  Falle  einer  (unerlaubten)  Übertragung  oder  Verpfändung  seiner  Genußscheine.
In  den  unter  3,  4  und  5  genannten  Fällen  erhält  der  Genußscheininhaber  oder  seine
Witwe  als  Ersatz  sogenannte  Vorzugsscheine.  Während  auf  die  gewöhnlichen  Genußscheine, ­
  wenn  mehr  als  10  %  an  die  gewöhnlichen  Aktionäre  verteilt  werden,  eine  Dividende
fällt,  die  5  %  übersteigt,  erhalten  die  Vorzugsgenußscheininhaber  immer  nur  5  %,  diese  5  %
aber  mit  Vorrecht  vor  den  gewöhnlichen  Genußscheininhabern.
Die  erste  Verteilung  von  Mitteilhaberschaftsgenußscheinen  fand  am  23.  Juli  1909
statt.  Hierbei  griff  man  auf  den  1.  Januar  1901  zurück,  so  daß  jeder  so  viele  Genußscheine
erhielt,  wie  wenn  die  Stiftung  schon  seit  1.  Januar  1901  in  Wirksamkeit  gewesen  wäre.
Damals  wurden  1041  Bezugsberechtigte  als  Mitteilhaber  auf  genommen  und  ihnen  Genußscheine ­
  zum  Nennwert  von  1  867  760  M.  zugewiesen,  auf  die  7  %  %  Dividenden  ausgeschüttet ­
  wurden.  Das  Jahr  1910  sah  1149  Mitteilhaber  mit  3734040  M.  und  10%  Dividende ­
  hieraus,  1911  1784  Mitteilhaber  mit  5974620  M.  und  10%  Dividende,  1912  schon
1906  Mitteilhaber  mit  6982620  M.  und  wieder  10%  Dividende.
Die  den  Angestellten  der  Firma  zugeflossenen  Dividenden  stellen  schon  jetzt  recht  erhebliche ­
  Beträge  dar  und  werden  voraussichtlich  im  Laufe  der  Jahre  immer  weiter  wachsen.
Wenn  auch  schon  die  Mitteilhaberschaftsstiftung  eine  soziale  Einrichtung  ist,  die  den
Angestellten  der  Sunlight  Seifenfabrik  Vorteile  seltener  Art  bietet,  so  glaubt  doch  weder
ihre  Geschäftsleitung  noch  der  Gründer  ihres  Stammhauses,  nun  genug  zur  Hebung  des
Wohlstandes  und  der  Lebensführung  ihrer  Angestellten  getan  zu  haben.  Ein  weiterer
Ausbau  der  sozialen  Fürsorge  für  sie  ist  vorgesehen.  Insbesondere  wäre  es  zu  begrüßen,
wenn  es  ihr  weiterer  geschäftlicher  Aufschwung  bald  ermöglichte,  zur  Gründung  einer
Gartenstadt  zu  schreiten  und  so  gegen  die  auch  in  Mannheim  herrschende  Wohnungsnot
und  -teuerung  nach  Kräften  Abhilfe  zu  schaffen.
            
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