35°* Sunlight Seifenfabrik G. m. b. H., Mannheim-Rheinau.
Jeder Bezugsberechtigte erhält regelmäßig alljährlich am i. Januar Genußscheine
im ungefähren Betrag von io % seines derzeitigen Einkommens, so daß der
Besitz jedes einzelnen Angestellten an Genußscheinen im Laufe der Jahre immer größer
wird. Eine Höchstgrenze von Genußscheinen für Direktoren ist in der Satzung nicht auf
gestellt, dagegen für kaufmännische und technische Angestellte sowie Arbeiter, und zwar
sollen Angestellte in gehobenen Stellungen bis zu 60 ooo M., andere Angestellte und Ar
beiter bis zu 16 ooo M. zugeteilt bekommen. Ob der einzelne Bezugsberechtigte nun genau
10% seines Einkommens als Genußschein zugeteilt bekommt oder mehr oder weniger,
darüber hat der Verwaltungsrat der Stiftung nach freiem Ermessen zu entscheiden. Maß
gebend für die Zuteilung ist naturgemäß die Tüchtigkeit des einzelnen und die durch ihn
erzielten Erfolge. Besondere Verdienste können daher durch höhere Zuteilungen ihre
besondere Anerkennung finden.
Irgendwelche materiellen Verpflichtungen hat der Erwerb von Mitteilhaberschafts
genußscheinen nicht zur Folge. Die Mitteilhaber haben weder einen Beitrag zu leisten,
noch eine Einzahlung zu machen, noch irgendein Risiko zu übernehmen. Dagegen nehmen
sie an dem Reingewinn der Gesellschaft teil, sobald diese und im gegebenen Falle auch die
Tochter- oder Schwestergesellschaft, der der Genußscheininhaber angehört, mehr als 5 %
Dividende verteilt. Der überschießende Teil kommt neben den Besitzern der gewöhnlichen
Aktien den Genußscheinbesitzern nach dem Verhältnis des ihnen zugeteilten Nennbetrags zu.
Eine Zurückziehung von solchen Genußscheinen ist nur in bestimmten Fällen zulässig
1. im Falle von Pflichtverletzungen, Unehrlichkeit, Untreue und ähnlichen Ver
fehlungen des Inhabers,
2. im Falle seines freiwilligen Übertritts zu einer anderen Firma,
3. im Falle, daß sich der Genußscheininhaber nach erreichtem 65. Lebensjahr (bei
einer Frau nach erreichtem 60. Lebensjahr) von der Tätigkeit zurückzieht,
4. im Falle, daß der Genußscheininhaber stirbt oder aus anderen als den vorgenannten
Gründen seine Stellung aufgibt,
5. im Falle einer (unerlaubten) Übertragung oder Verpfändung seiner Genußscheine.
In den unter 3, 4 und 5 genannten Fällen erhält der Genußscheininhaber oder seine
Witwe als Ersatz sogenannte Vorzugsscheine. Während auf die gewöhnlichen Genuß
scheine, wenn mehr als 10 % an die gewöhnlichen Aktionäre verteilt werden, eine Dividende
fällt, die 5 % übersteigt, erhalten die Vorzugsgenußscheininhaber immer nur 5 %, diese 5 %
aber mit Vorrecht vor den gewöhnlichen Genußscheininhabern.
Die erste Verteilung von Mitteilhaberschaftsgenußscheinen fand am 23. Juli 1909
statt. Hierbei griff man auf den 1. Januar 1901 zurück, so daß jeder so viele Genußscheine
erhielt, wie wenn die Stiftung schon seit 1. Januar 1901 in Wirksamkeit gewesen wäre.
Damals wurden 1041 Bezugsberechtigte als Mitteilhaber auf genommen und ihnen Genuß
scheine zum Nennwert von 1 867 760 M. zugewiesen, auf die 7 % % Dividenden ausge
schüttet wurden. Das Jahr 1910 sah 1149 Mitteilhaber mit 3734040 M. und 10% Divi
dende hieraus, 1911 1784 Mitteilhaber mit 5974620 M. und 10% Dividende, 1912 schon
1906 Mitteilhaber mit 6982620 M. und wieder 10% Dividende.
Die den Angestellten der Firma zugeflossenen Dividenden stellen schon jetzt recht er
hebliche Beträge dar und werden voraussichtlich im Laufe der Jahre immer weiter wachsen.
Wenn auch schon die Mitteilhaberschaftsstiftung eine soziale Einrichtung ist, die den
Angestellten der Sunlight Seifenfabrik Vorteile seltener Art bietet, so glaubt doch weder
ihre Geschäftsleitung noch der Gründer ihres Stammhauses, nun genug zur Hebung des
Wohlstandes und der Lebensführung ihrer Angestellten getan zu haben. Ein weiterer
Ausbau der sozialen Fürsorge für sie ist vorgesehen. Insbesondere wäre es zu begrüßen,
wenn es ihr weiterer geschäftlicher Aufschwung bald ermöglichte, zur Gründung einer
Gartenstadt zu schreiten und so gegen die auch in Mannheim herrschende Wohnungsnot
und -teuerung nach Kräften Abhilfe zu schaffen.