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von Völker- und Landesrecht zu der wichtigsten unter
ihren Beziehungen macht, das ist die Thatsache, dass sich hier
erst die ganze unmittelbare Wirkung des Völkerrechts im Rechtsleben
der Menschheit zeigt. Das Völkerrecht bedarf des staatlichen
Rechts, um seine Aufgabe zu erfüllen. Ohne dies ist es
in vieler Hinsicht ohnmächtig. Der Landesgesetzgeber erweckt
es aus der Ohnmacht. Ein Netz, über den Staaten schwebend,
will es durch starke Stützen in den Staaten gefestigt sein.
Es ist einem Feldherrn vergleichbar, der seine Befehle nur an die
Truppenführer riehten und seinen Zweck nur erreichen kann,
wenn er sicher ist, dass die Generäle, den Weisungen entsprechend,
neue Befehle erlassen. Lassen ihn die Generäle im Stich, verliert
er die Schlacht. Und wie der eine Befehl des Feldherrn
oft viele Dutzende von weiteren Befehlen der Unterführer veranlasst,
so werden wir sehen, dass sich zuweilen an einen einzigen
Satz des Völkerrechts ein weitverzweigtes Geäst landesrechtlicher
Normen anschliesst, die sich alle in dem einen Punkte finden,
dass sie das Völkerrecht im innerstaatlichen Leben „verwirklichen“.
Wir werden zu untersuchen haben, ob das Bild, das wir
brauchen, in allen Stücken das wirkliche Verhältniss wiedergiebt.