Full text: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Verein chemischer Fabriken in Mannheim. 
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BADEANSTALT. Die Badeanstalt besitzt 40 Brause- und 120 An- und Auskleidezellen 
für Arbeiter. Ferner ist eine Anzahl Kabinen mit Wannenbäder für Meister, Aufseher und 
für Familienangehörige der Arbeiterschaft, sowie für die kaufmännischen und tech 
nischen Beamten vorhanden. Außerdem steht eine vollständige Dampfbadeeinrichtung zur 
Verfügung. Die Aufsicht führt der Bademeister. In den Sommermonaten ist die Bade 
anstalt täglich geöffnet von nachmittags 3 bis abends 8 Uhr; für die Wintermonate sind 
die Badetage auf Mittwoch und Samstag und die Badezeit von 3—7 Uhr festgesetzt. Die 
Benützung der Badeanstalt ist unentgeltlich. 
BETSAAL. Zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Koloniebewohner besteht 
ein Betsaal, in welchem an Sonn- und Feiertagen Gottesdienst stattfindet. 
SPARKASSE. Die Sparkasse wird vom Fabrikbureau unentgeltlich verwaltet. Zur 
Benützung der Sparkasse sind die in der Fabrik beschäftigten Arbeiter und ihre Ange 
hörigen jeden Alters berechtigt. Die Einzahlungen erfolgen Mittwochs und Samstags; 
die niedrigste Einlage beträgt 10 Pf.; Abhebungen können ohne Kündigung jederzeit statt 
finden. Die eingelegten Gelder werden teils in mündelsicheren Wertpapieren, teils bei der 
Städtischen Sparkasse in Mannheim angelegt. Die anfallenden Zinsen werden alljährlich 
voll an die Einleger verteilt, dem Kapital zugeschrieben und mit diesem verzinst. 
DARLEHENGEWÄHRUNG. Zweck dieser Einrichtung ist die Unterstützung der 
Arbeiterschaft in ihrem Bestreben, sich sozial und wirtschaftlich zu verbessern. Es werden 
Darlehen gewährt für Kauf von Äcker, Baugelände, Häuser usw. Die Darlehen werden 
zu einem mäßigen Zinsfuß gegeben. Die Rückzahlung hat in kleinen Wochen- oder 
Monatsraten zu erfolgen. 
KRANKENFÜRSORGE. Die Fabrik besitzt eine Betriebskrankenkasse. Die Kranken 
kasse gewährt außer den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen an die Mitglieder, sofern 
dieselben mindestens 6 Monate der Kasse angehören, auch deren Angehörigen, Frauen 
und Kinder, freie ärztliche Behandlung und Arznei für die Dauer von 13 Wochen, sowie 
im Falle des Todes des Mitgliedes oder eines seiner Angehörigen ein Sterbegeld von 9 bis 
48 M. Für die auf der Kolonie wohnenden Arbeiter und ihre Familien, sowie für diejenigen 
Arbeiter, die nicht auf der Kolonie wohnen, aber während der Arbeitszeit den Arzt konsul 
tieren wollen, finden täglich von 11—12 Uhr auf der Fabrik Sprechstunden durch 
den Fabrikarzt statt. 
AMBULANZZIMMER. Außer dem Sprechzimmer des Arztes und einer Apotheke 
ist auch ein Ambulanzzimmer vorhanden, das mit allen erforderlichen Instrumenten und 
Einrichtungen versehen ist. Neben mehreren Tragbahren ist ein fahrbarer Krankentransport 
wagen vorhanden. Für den Sanitätsdienst ist eine Anzahl Personen ausgebildet, die bei 
Unglücksfällen sofort tätig einzugreifen haben. In den einzelnen Fabrikbetrieben sind 
kleine Verbandskästen aufgestellt, um gegebenenfalls dem Verletzten unverzüglich Hilfe 
leisten zu können. 
WOHLFAHRTSKASSE. Zweck dieser Kasse ist, überall da helfend einzugreifen, wo 
durch Krankheit, Unglücksfälle oder sonstige Schicksalsschläge Arbeiter oder deren Familien 
in Not geraten sind oder zu geraten drohen, indem sie von der Kasse auf eine kürzere oder 
längere Zeitdauer nach Maßgabe der Verhältnisse unterstützt werden. Aus Mitteln der 
Kasse werden namentlich Unterstützungen gewährt an Arbeiter, die durch Krankheit usw. 
in Not geraten sind und an bedürftige Witwen verstorbener Arbeiter. Ferner gewährt die 
Kasse Beihilfe zu den Kosten für Operationen, denen sich Angehörige der Arbeiterschaft 
zu unterziehen haben, soweit die Krankenkasse hierfür nicht aufzukommen hat. Die Unter 
stützungen werden von Fall zu Fall gewährt und ihre Höhe je nach Lage der Sache be 
messen. Zweck dieser Kasse ist außerdem die Förderung und Unterstützung von Wohl 
fahrtsbestrebungen zugunsten der Arbeiterschaft. 
UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR GANZ- UND HALBINVALIDEN. Arbeiter, die 
10 Jahre in der Fabrik beschäftigt gewesen sind, erhalten, wenn sie Ganz- oder Halbinvalide 
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