Verein chemischer Fabriken in Mannheim.
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werden, aus diesem Fonds Unterstützungen. In besonders gelagerten Fällen, wie Verun
glückung im Betrieb usw. werden Unterstützungen auch gewährt, wenn die vorgeschriebene
Dienstzeit von 10 Jahren noch nicht erreicht ist. Die auf der Fabrik mit leichteren
Arbeiten beschäftigten Halbinvaliden werden in der Weise unterstützt, daß ihnen die
Differenz zwischen ihrem derzeitigen und ihrem früherbezogenen Lohn, exklusive der etwa
in Frage kommenden staatlichen Invaliden- oder Altersrente in Form einer Unterstützung
bezahlt wird. An die Ganzinvaliden wird eine monatliche Unterstützung in der entsprechen
den Höhe der staatlichen Invalidenrente gewährt, und zwar bei zehnjähriger Dienstzeit 50 %
hiervon, welcher Betrag mit jedem weiteren Dienstjahr um 5 % steigt, so daß bei einer
zwanzigjährigen Dienstzeit und darüber hinaus eine Unterstützung in der vollen Höhe
der staatlichen Invalidenrente gezahlt wird.
KINDER- UND HAUSHALTUNGSSCHULE. Die Kinder- und Haushaltungsschule
ist im Schulgebäude untergebracht, an das sich ein Spielplatz anschließt. Die Leitung der
Schule obliegt einer von der Fabrik besoldeten Lehrerin. Die Kinderschule dient zur Auf
nahme der noch nicht schulpflichtigen, unter 6 Jahre alten Kinder der Koloniebewohner.
Die Schule findet wochentäglich von 9—12 Uhr vormittags statt. Für das erste Kind
einer Familie sind 20 Pf., und für das zweite 10 Pf. Schulgeld für die Woche zu bezahlen;
für die übrigen Kinder einer Familie ist kein Schulgeld zu entrichten. Das während eines
Jahres angesammelte Schulgeld wird für an die Kinder zu verteilende Weihnachtsgeschenke
verwendet. Die Haushaltungsschule hat den Zweck, den Arbeitertöchtern Gelegenheit zu
geben, sich in allen Zweigen der Haushaltung auszubilden und sie für ihren späteren
Beruf als Hausfrauen vorzubereiten. Zur Erreichung dieses Zweckes sind folgende Unter
richtsfächer eingeführt:
I.
1. Flicken und Stricken, 2. Weißzeugnähen, 3. Maschinennähen, 4. Zuschneiden und
Anfertigen von Wäschegegenständen und Kleidern, als Nebenarbeiten, Sticken, Häkeln und
ähnliches.
II.
1. Kochen, 2. Waschen, 3. Bügeln, 4. kleiner Unterricht und Umgang mit Kindern.
An Schulgeld ist für das erste Mädchen einer Familie 10 M., für jedes weitere Mädchen
5 M. pro Jahr zu zahlen. Diese Beträge werden den Vätern in wöchentlichen Raten von
20 Pf. bzw. 10 Pf. bei den Lohnauszahlungen in Abzug gebracht. Das eingegangene Schul
geld findet lediglich zugunsten der Schülerinnen der Haushaltungsschule Verwendung. Um
die Fortschritte der Schülerinnen zu zeigen, wird jeweils Ende Dezember eine Ausstellung
von Musterarbeiten veranstaltet und Zeugnisse über Betragen und Leistungen ausgegeben.
AUSBILDUNG DER HANDWERKERLEHRLINGE. Um den in der Fabrik beschäf
tigten Arbeitern Gelegenheit zu geben, ihre Söhnen ein Handwerk erlernen zu lassen, stellt
die Fabrik alljährlich aus der Schule entlassene, nicht unter 14 Jahre alte Söhne von Ar
beitern in ihren Handwerkereien ein. Diejenigen Handwerker, die nach Beendigung ihrer
dreijährigen Lehrzeit noch ein weiteres Jahr im Dienste der Fabrik verbleiben, erhalten
bei zufriedenstellender Leistung und gutem Betragen nach Ablauf des vierten Jahres zur
Erinnerung an ihre Lehrzeit eine Uhr mit Widmung zum Geschenk.
FEUERWEHR. Mitglied der Feuerwehr können nur Arbeiter werden, die mindestens
3 Monate im Dienste der Fabrik tätig sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und das
18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Wehr besteht aus dem Kommando, der Inspektion
und 5 Abteilungen mit je 1 Obmann. Der Dienst erstreckt sich auf die Bekämpfung von
Feuer auf der Fabrik und in der Kolonie, Übung und Versammlung, sowie Sonntagsfeuer
wache, soweit sie erforderlich ist. Der Monatsbeitrag beträgt 20 Pf. pro Mann. Die Beitrags
gelder dürfen nur zu Vergnügungs- oder zu den von der Generalversammlung beschlossenen
Zwecken verwendet werden. Die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der Geräte