Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

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Verein  für  chemische  Industrie  in  Mainz.

Diese  Bestimmung,  welche  auch  in  die  Satzungen  der  späteren  Kassen  übergegangen
ist,  hat  nie  zu  Mißbräuchen  geführt;  es  hat  sich  vielmehr  gezeigt,  daß  die  Arbeiter  das  Geld
ihrer  Kasse  wohl  zu  Rat  zu  halten  wissen.
Als  im  Jahre  1883  das  Krankenkassenwesen  staatlich  geregelt  wurde,  erhielt  jede  der
Fabriken  eine  neue  Krankenkasse  nach  gesetzlicher  Vorschrift;  die  alten  Hilfskassen
blieben  aber  bestehen  und  befassen  sich  nur  noch  mit  Pensionierungen  und  Beihilfen  in  besonderen ­
  Notfällen.
PENSIONSANSTALT.  Da  die  Verbände  der  einzelnen  Fabriken  sich  als  zu  klein  erwiesen, ­
  um  die  unvermeidlichen  Schwankungen  in  den  Erfordernissen  der  Pensionierungen
auszugleichen,  wurde  von  der  Firma  noch  eine  allen  Arbeitern  gemeinsame  Pensionsanstalt
gegründet,  zu  der  die  Arbeiter  keine  Beiträge  zahlen.
Im  Jahre  1905  wurden  dann  auch  die  Leistungen  der  Arbeiter  zu  den  Hilfskassen  aufgehoben, ­
  so  daß  die  Arbeiter  jetzt  nur  noch  die  Beiträge  zu  den  Betriebskrankenkassen
zahlen,  da  auch  die  Firma  die  Beiträge  für  die  Alters-  und  Invaliditätsversicherung  voll  trägt.
Trotzdem  sind  die  Satzungen  mehrfach  in  dem  Sinn  geändert  worden,  daß  die  Leistungen
erhöht  wurden.
Gegenwärtig  gelten  folgende  Pensionssätze:

nach  einer  Dienstzeit

bei  stark  verminderter

bei  völliger  Arbeitsvon ­



Arbeitskraft

unfähigkeit

10  Jahren

150  M.

250  M.

15

180  „

300  „

20

210  „

350  „

25

240  „

400  „

30

270  „

450  „

35

300  „

5oo  „

70  jährige  werden  den  Arbeitsunfähigen  gleich  behandelt,  wenn  sie  die  Arbeit  niederlegen ­
  wollen.
Witwen  erhalten  je  nach  ihrem  Lebensalter  und  der  Dienstzeit  ihres  Mannes  Pensionen
von  50—200  M.  Ferner  erhalten  Kinder  verstorbener  Kassenmitglieder,  solange  sie  das
15.  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  Pensionen  von  40—80  M.  je  nach  der  Dienstzeit
des  Vaters.
Diese  Sätze  erwiesen  sich  für  Gehilfen  und  Werkmeister  zu  gering;  es  wurde  daher
im  Jahre  1901  für  diese  eine  besondere  Kasse  gegründet,  welche  keine  Beiträge  von  den
Beteiligten  erhält  und  je  nach  dem  bezogenen  Gehalt  und  Dienstalter  zu  den  für  Arbeiter
vorgesehenen  Pensionen  Zuschüsse  von  400  900  M.  jährlich  gewährt.
Die  Arbeiterpensions-  und  Arbeiterhilfskassen  haben  heute  ein  Vermögen  von  etwa
250  000  M.
Für  die  Beamten  wurde  1882  eine  besondere  Kasse  gegründet,  welche  normale  Gehälter ­
  bis  zu  3600  M.  berücksichtigt.  Sie  gewährt:
bei  5jähriger  Dienstzeit
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Dabei  zahlen  die  Mitglieder  je  nach  ihrem  Dienstalter  und  der  Höhe  ihres  Gehaltes
12—54  M.  jährlich  gleich  0,6  1,8  %  der  Gehaltssumme.  Die  Firma  zahlt  2  %  der  Gehälter

12,5%  des  Gehaltes
25,0%  „
37,5%
5o,o  %
62,5%  „
75,o%  „

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